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Umsatzsteuerberichtigung bei Sollbesteuerung: Wann sind Provisionsforderungen uneinbringlich?

Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen kann eine Umsatzsteuerberichtigung im Zeitpunkt der Leistungserbringung für solche Provisionsraten erfolgen, deren Fälligkeit mehr als zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung liegt. Die Entscheidung, die u. a. für Ratenzahlungsverkäufe große praktische Bedeutung hat, will die Verwaltung aber nicht akzeptieren und hat Revision eingelegt.

Hintergrund

Bei der Sollbesteuerung schulden Unternehmer dem Finanzamt die Umsatzsteuer unabhängig davon, wann die Kunden die Rechnung bezahlen. Der Unternehmer muss also insoweit in Vorleistung treten. Eine Berichtigung der Umsatzsteuer kann grundsätzlich nur bei Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts erfolgen.

Uneinbringlichkeit bei Sicherungseinbehalten

An diesem Grundsatz hat der Bundesfinanzhof in 2013 gerüttelt und entschieden, dass Uneinbringlichkeit auch bei im Baugewerbe üblichen Sicherungseinbehalten möglich ist. Danach kann für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung eine Berichtigung erfolgen, soweit der Unternehmer seinen Entgeltanspruch wegen eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über zwei bis fünf Jahre nicht verwirklichen kann.

Für eine Uneinbringlichkeit auf Zeit reicht es, wenn der Unternehmer das Entgelt nicht vereinnahmt, weil er keine Bankbürgschaft stellen kann.

Die Finanzverwaltung wendet dieses Urteil zwar inzwischen an, aber nur mit erheblichen Einschränkungen. Danach muss der Unternehmer nachweisen, dass für jeden Vertrag konkrete, im Einzelnen vom Unternehmer begehrte Gewährleistungsbürgschaften beantragt und abgelehnt wurden.

Es bleibt zu hoffen, dass sich der Bundesfinanzhof in dem nun anhängigen Verfahren ausführlich zu der Thematik „Vorfinanzierungsverpflichtung über mehrere Jahre“ äußern wird.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 18.8.2016, Az. 5 K 288/15, Rev. BFH Az. V R 51/16; BFH-Urteil vom 24.10.2013, Az. V R 31/12; BMF-Schreiben vom 3.8.2015, Az. III C 2 – S 7333/08/10001 :004

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