Durch das Jahressteuergesetz 2022 sollen zahlreiche Anpassungen und Neuerungen insbesondere im Einkommensteuerrecht erfolgen. Der vorliegende Entwurf stellt ein frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren dar, sodass mit weiteren Änderungen zu rechnen ist. Wichtige Vorhaben werden nachfolgend vorgestellt.
Abschreibungen für Mietimmobilien
Bisher werden Mietimmobilien, die Wohnzwecken dienen und nach dem 31.12.1924 fertiggestellt worden sind, mit jährlich 2 % abgeschrieben; bei Fertigstellung vor dem 1.1.1925 mit 2,5 %.
Die lineare Gebäude-Abschreibung soll für neue Wohngebäude, die nach dem 30.6.2023 fertiggestellt werden, auf 3 % erhöht werden.
Beachten Sie | In Ausnahmefällen kann die Abschreibung – abweichend zu dem typisierten Abschreibungssatz – nach einer begründeten tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer bemessen werden (§ 7 Abs. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)). Den Nachweis muss der Steuerpflichtige erbringen.
Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich hierbei um Einzelfallentscheidungen, die mit hohem Bearbeitungs- und Auseinandersetzungsaufwand verbunden sind. Daher soll die Ausnahmeregelung gestrichen werden. Soweit Abschreibungen für vor dem 1.1.2023 endende Kalenderjahre zulässigerweise nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG vorgenommen wurden, darf die Abschreibung aber auch weiterhin nach der kürzeren Nutzungsdauer bemessen werden.
Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags ab 2023
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Sparer-Pauschbetrag abzuziehen. Ab 2023 soll der Pauschbetrag von 801 EUR auf 1.000 EUR und bei Ehegatten von 1.602 EUR auf 2.000 EUR erhöht werden.
Altersvorsorge: Vollständiger Sonderausgabenabzug ab 2023
Der bislang ab 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen soll auf das Jahr 2023 vorgezogen werden. Damit erhöhen sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Aufwendungen in 2023 um 4 % und in 2024 um 2 %.
Anhebung des Ausbildungsfreibetrags
Der Ausbildungsfreibetrag soll von 924 EUR ab 1.1.2023 auf 1.200 EUR angehoben werden. Er wird gewährt, wenn ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag besteht, sich in einer Berufsausbildung befindet und auswärtig untergebracht ist.
Merke | Die vorgestellten Absichten hatte das Bundesfinanzministerium (im Kern) bereits im Referentenentwurf ausgearbeitet. Der Regierungsentwurf vom 14.9.2022 enthält darüber hinaus vor allem zwei Aspekte mit Breitenwirkung:
Diese und weitere Aspekte werden in der nächsten Ausgabe näher betrachtet. |
Quelle | Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2022 vom 14.9.2022