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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 05/2024

Im Monat Mai 2024 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.5.2024
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.5.2024
  • Gewerbesteuerzahler: 15.5.2024
  • Grundsteuerzahler: 15.5.2024

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.5.2024 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 21.5.2024 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Mai 2024 am 29.5.2024. In Bundesländern, in denen Fronleichnam ein Feiertag ist, gilt der 28.5.2024.


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2024 bis zum 30.6.2024 beträgt 3,62 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,62 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 12,62 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 11,62 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen
Zeitraum Zins
vom 1.7.2023 bis 31.12.2023 3,12 Prozent
vom 1.1.2023 bis 30.6.2023 1,62 Prozent
vom 1.7.2022 bis 31.12.2022 -0,88 Prozent
vom 1.1.2022 bis 30.6.2022 -0,88 Prozent
vom 1.7.2021 bis 31.12.2021 -0,88 Prozent
vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 -0,88 Prozent
vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 -0,88 Prozent
vom 1.1.2020 bis 30.6.2020 -0,88 Prozent
vom 1.7.2019 bis 31.12.2019 -0,88 Prozent
vom 1.1.2019 bis 30.6.2019 -0,88 Prozent
vom 1.7.2018 bis 31.12.2018 -0,88 Prozent
vom 1.1.2018 bis 30.6.2018 -0,88 Prozent

Steuertipps für Familien

Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat seinen Ratgeber „Steuertipps für Familien“ neu aufgelegt (Publikationsdatum: 1/2024). Der Ratgeber gibt u. a. einen Überblick über die Steuervergünstigungen für Familien und Alleinerziehende und kann unter www.iww.de/s10532 heruntergeladen werden.


Mindestlohn: Keine einseitige Umstellung von jährlicher Sonderzahlung auf monatliche Zahlungen

Die Zweifelsregelung in § 271 Abs. 2 BGB gestattet es einem Arbeitgeber nicht, eine dem Arbeitnehmer bisher zustehende jährliche Einmalzahlung wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld kraft einseitiger Entscheidung stattdessen in anteilig umgelegten monatlichen Teilbeträgen zu gewähren, um sie pro rata temporis auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen zu können. Diese Auffassung vertritt das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 11.1.2024, Az. 3 Sa 4/23, Revision zugelassen) im Streit über die Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs durch Sonderzahlungen.


Vorsteuervergütungsverfahren: Anträge bis 30.9.2024 stellen

Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Bedingungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke nicht registriert, kann er die Beträge durch das Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen.

Die Anträge für 2023 sind bis zum 30.9.2024 über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern zu stellen. Weitere Einzelheiten erfahren Sie unter www.iww.de/s3640.


Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen: Einzubeziehende Kosten

Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat in einer aktuellen Verfügung ausführlich dazu Stellung genommen, welche steuerlichen Besonderheiten bei der Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen in Papier oder in digitaler Form zu beachten sind. Nachfolgend wird dargestellt, welche Kosten in die Rückstellung einzubeziehen sind, und welche nicht.

Hintergrund: Nach Handels- und Steuerrecht ist für die zu erwartenden Aufwendungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, weil dafür eine öffentlich-rechtliche Aufbewahrungspflicht besteht.

Rückstellungsfähige Kosten sind:

  • einmaliger Aufwand für das Einscannen oder die Einlagerung der am Bilanzstichtag noch nicht archivierten Unterlagen für das abgelaufene Wirtschaftsjahr,
  • einmalige Aufwendungen für das Brennen von DVD/CD und für die Datensicherung,
  • Raumkosten (anteilige Miete bzw. Gebäude-Abschreibung, Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Instandhaltung, Nebenkosten etc.),
  • Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände, es sei denn, diese sind bereits vollständig abgeschrieben,
  • anteilige Finanzierungskosten für Server, PC oder Archivräume,
  • Zinsanteil aus Leasingraten, wenn der Leasingnehmer nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Leasinggegenstands ist.

Nicht rückstellungsfähig sind demgegenüber u. a. Kosten für die

  • zukünftige Anschaffung von zusätzlichen Regalen und Ordnern,
  • Entsorgung der Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist,
  • Einlagerung künftig entstehender Unterlagen.

Quelle | LfSt Niedersachsen, Verfügung vom 21.2.2024, Az. S 2137-St 224a/St 221-3596/2023

 


Taxi- und Mietwagenunternehmen: Richtige Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen

Das Bundesfinanzministerium hat zur Aufzeichnung und Aufbewahrung von Geschäftsvorfällen und anderen steuerlich relevanten Daten bei Taxi- und Mietwagenunternehmen ein Schreiben veröffentlicht.

Hintergrund: In den vergangenen Jahren haben sich die Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme im Hinblick auf die steuerliche Ordnungsmäßigkeit der mit ihnen geführten Bücher und sonst erforderlichen Aufzeichnungen verändert. Die Veränderungen betreffen auch Taxi- und Mietwagenunternehmen und die in diesen Unternehmen insbesondere eingesetzten Taxameter und Wegstreckenzähler. Mit dem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium die wesentlichen Anforderungen und die bestehenden branchenüblichen Mindestaufzeichnungen für diese Unternehmen zusammengefasst.

Beachten Sie | Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen bleiben hiervon unberührt.

Quelle |BMF-Schreiben vom 11.3.2024, Az. IV D 2 – S 0316-a/21/10006 :008, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 240669


GoBD: Neues Schreiben der Finanzverwaltung

Das Bundesfinanzministerium hat das Schreiben zu den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ aktualisiert.

Hintergrund

Die GoBD sind sehr umfangreich. Es geht u. a. um die zeitgerechte Erfassung von Geschäftsvorfällen, die Unveränderbarkeit der Buchungen und Daten, die Aufbewahrung von (digitalen) Unterlagen und die Verfahrensdokumentation digitaler Abläufe.

Insbesondere aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts hat sich an verschiedenen Stellen Änderungsbedarf bei den GoBD ergeben. Deshalb hat das Bundesfinanzministerium die bisher gültigen GoBD (veröffentlicht mit Schreiben vom 28.11.2019) mit sofortiger Wirkung aktualisiert bzw. angepasst.

Quelle |BMF-Schreiben vom 11.3.2024, Az. IV D 2 – S 0316/21/10001 :002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 240668

 


Informationen zu ausländischen Bankkonten: Übermittlung ist verfassungsgemäß

Schweizer Banken können Informationen zu Konten und Depots deutscher Staatsangehöriger an die deutsche Finanzverwaltung übermitteln. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Er sieht in der Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten an die deutschen Steuerbehörden keine Verletzung der Grundrechte der inländischen Steuerpflichtigen.

Geklagt hatten Steuerpflichtige, die sich durch Übermittlung der Kontostände ihrer Schweizer Bankkonten in ihren Grundrechten verletzt sahen, vor allem in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Nachdem bereits das Finanzgericht Köln diese Ansicht nicht teilte, bestätigte nun auch der Bundesfinanzhof die Verfassungsmäßigkeit der Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten an die deutschen Steuerbehörden. Jedenfalls ist die Übermittlung der Informationen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung gerechtfertigt.

Beachten Sie | Deutschland sowie mehrere andere Staaten haben sich zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung dazu verpflichtet, Informationen zu Bankkonten auszutauschen,
u. a. werden hierfür die Kontostände ausländischer Bankkonten an die deutsche Steuerverwaltung übermittelt. Der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten dient der Sicherung der Steuerehrlichkeit und der Verhinderung von Steuerflucht.

Quelle |BFH-Urteil vom 23.1.2024, Az. IX R 36/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 240598; BFH, PM Nr. 17/24 vom 28.3.2024

 


Außergewöhnliche Belastungen: Angemessene Kosten bei behinderungsbedingtem Umbau

Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Dies gilt auch für eine dadurch ausgelöste Mieterhöhung. Aber: Ein Abzug ist nur zulässig, soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

Im Streitfall des Finanzgerichts München ging es um die umbaubedingte Erhöhung einer jährlichen Miete, die durch die Errichtung eines behindertengerechten Verbindungsbaus mit Pflegebad zwischen zwei Einfamilienhäusern veranlasst war. Der Höhe nach hat das Finanzgericht eine Begrenzung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen gesehen – und zwar im Hinblick darauf, dass es zu den durchgeführten Umbaumaßnahmen eine kostengünstigere Alternative gegeben hätte, die der Behinderung in gleicher Weise Rechnung getragen hätte.

Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hat die Revision zugelassen. Er kann nun klären, ob dem Steuerpflichtigen bei der Beurteilung, ob Aufwendungen notwendig und angemessen sind, ein Ermessensspielraum einzuräumen ist. Bis dahin können geeignete Fälle durch einen Einspruch offengehalten werden.

Quelle | FG München, Urteil vom 27.10.2022, Az. 10 K 3292/18, Rev. BFH: Az. VI R 15/23


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