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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 10/2024

Im Monat Oktober 2024 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.10.2024
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.10.2024

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.10.2024. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Oktober 2024 am 29.10.2024 (bzw. 28.10.2024 für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist).


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2024 bis zum 31.12.2024 beträgt 3,37 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,37 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 12,37 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 11,37 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen
Zeitraum Zins
vom 1.1.2024 bis 30.6.2024 3,62 Prozent
vom 1.7.2023 bis 31.12.2023 3,12 Prozent
vom 1.1.2023 bis 30.6.2023 1,62 Prozent
vom 1.7.2022 bis 31.12.2022 -0,88 Prozent
vom 1.1.2022 bis 30.6.2022 -0,88 Prozent
vom 1.7.2021 bis 31.12.2021 -0,88 Prozent
vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 -0,88 Prozent
vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 -0,88 Prozent
vom 1.1.2020 bis 30.6.2020 -0,88 Prozent
vom 1.7.2019 bis 31.12.2019 -0,88 Prozent
vom 1.1.2019 bis 30.6.2019 -0,88 Prozent
vom 1.7.2018 bis 31.12.2018 -0,88 Prozent

Steuertipps für Existenzgründer

Bei der Unternehmensgründung gibt es viele (steuerliche) Dinge zu beachten. Eine aktuelle Broschüre des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern (Stand: Juni 2024) kann hier Hilfestellung leisten.

Es werden insbesondere folgende Aspekte thematisiert:

  • Wahl der Rechtsform,
  • Steuerarten/-erklärungen,
  • Pflichten als Arbeitgeber sowie
  • Buchführung, Aufzeichnungen und Gewinnermittlung.

Beachten Sie | Die Broschüre kann unter www.iww.de/s11558 als PDF-Datei heruntergeladen werden.

 


Entfernungspauschale: Erhöhung nur ab dem 21. Kilometer nicht verfassungswidrig

Für 2022 bis 2026 gilt ab dem 21. Entfernungskilometer eine erhöhte Entfernungspauschale i. H. von 0,38 EUR. Für die ersten 20 Kilometer erfolgte indes keine Anpassung (weiterhin 0,30 EUR). Dagegen hatte ein Arbeitnehmer geklagt. Denn wegen seiner geringen Entfernung (acht Kilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) partizipierte er von der Erhöhung nicht. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Denn das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 20.3.2024, Az. 16 K 16092/23) hält die Neuregelung nicht für verfassungswidrig. Das Finanzgericht hatte jedoch die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Doch leider wurde sie nicht eingelegt, sodass das Urteil rechtskräftig ist.

 


Kaufkraftzuschläge: Gesamtübersicht zum 1.7.2024

Arbeitgeber, die Arbeitnehmer ins Ausland entsenden, können die höheren Lebenshaltungskosten durch Zahlung eines Kaufkraftzuschlags steuerfrei abgelten. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge zum 1.7.2024 (mit Zeitraum ab 1.1.2020) veröffentlicht.

Hintergrund: Bei einer Auslandsentsendung sind Arbeitnehmer nicht nur in Ländern tätig, in denen die Lebenshaltungskosten in etwa denjenigen entsprechen, die in Deutschland üblich sind. Oft müssen Betroffene auch in Ländern mit wesentlich höheren Lebenshaltungskosten leben und arbeiten. Um diese höheren Lebenshaltungskosten im Ausland auszugleichen, kann der Arbeitgeber einen Kaufkraftausgleich zahlen. Dieser ist nach § 3 Nr. 64 Einkommensteuergesetz in gewissen Grenzen steuer- und beitragsfrei.

Zu unterscheiden sind dabei drei Gruppen von Arbeitnehmern:

  • 1. Gruppe: Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst,
  • 2. Gruppe: Mit Gruppe 1 vergleichbare Personen,
  • 3. Gruppe: Übrige Arbeitnehmer der Privatwirtschaft.

Quelle |BMF-Schreiben vom 10.7.2024, Az. IV C 5 – S 2341/24/10001 :002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 243663


Höhere Freigrenze bei Geschenken gilt auch bei der Umsatzsteuer

Geschenke an Geschäftspartner und Kunden sind nur dann steuermindernde Betriebsausgaben, wenn eine Grenze eingehalten wird. Diese wurde mit Wirkung zum 1.1.2024 von 35 EUR auf 50 EUR erhöht. Diese Freigrenze gilt auch umsatzsteuerlich. Daher wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.

Hintergrund

Für den Vorsteuerabzug kommt es (wie beim Betriebsausgabenabzug) auf die Höhe der Aufwendungen der Geschenke für jeden einzelnen Empfänger im Jahr an. Das bedeutet: Übersteigen die Aufwendungen 50 EUR nicht, ist der Vorsteuerabzug nach den Maßgaben des § 15 Umsatzsteuergesetz zulässig.

Beachten Sie | Sind Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist die 50 EUR-Grenze eine Nettogrenze, ohne Vorsteuerabzugsberechtigung handelt es sich um eine Bruttogrenze.

Beispiel

Geschäftsfreund A erhält von der B-GmbH ein Geschenk im Wert von 55 EUR (inklusive 19 % Umsatzsteuer). Ein weiteres Geschenk an A ist für 2024 nicht vorgesehen. Da die B-GmbH zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sind die Kosten unter den weiteren Voraussetzungen als Betriebsausgaben abzugsfähig (55 EUR/1,19 = 46,22 EUR).

Quelle | BMF-Schreiben vom 12.7.2024, Az. III C 3 – S 7015/23/10002 :001 zur Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

 


E-Rechnung: Neue Regeln gelten auch für Vereine

Ab dem 1.1.2025 müssen Unternehmen in Deutschland elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) ausstellen, wenn sie anderen Unternehmen (z. B. Einzelhandel, Gewerbebetriebe, gemeinnützige Einrichtungen) Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen. Diese Neuregelung gilt auch für gemeinnützige Vereine.

In einer Mitteilung vom 16.8.2024 hat das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern wichtige Informationen für Vereine zur elektronischen Rechnung zusammengestellt. Dabei geht es um gemeinnützige Vereine als Rechnungsersteller (mit diversen Übergangsfristen) sowie als Rechnungsempfänger (hier sind keine Übergangsregelungen vorgesehen).

Das Bundesfinanzministerium hat ein Anwendungsschreiben für den Beginn des
4. Quartals 2024
angekündigt. Ein Entwurfsschreiben gibt es bereits (unter www.iww.de/s11125).

Quelle | FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Mitteilung vom 16.8.2024, unter www.iww.de/s11554

 


Fremd-Geschäftsführer in der GmbH seiner Ehefrau ist sozialversicherungspflichtig

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat Folgendes entschieden: Ist ein Geschäftsführer einer GmbH nicht am Gesellschaftskapital beteiligt, unterliegt er selbst dann der Sozialversicherungspflicht, wenn er die Geschäfte der Gesellschaft faktisch wie ein Alleininhaber führt.

Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Diese Abgrenzungsmaßstäbe gelten grundsätzlich auch für Geschäftsführer einer GmbH.

Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richtet sich bei dem Geschäftsführer einer GmbH in erster Linie danach, ob er nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen.

Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben,

  • der mindestens 50 % der Anteile am Stammkapital hält oder
  • bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag über eine umfassende, die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität verfügt.

Merke | Hiervon kann auch bei besonderer Rücksichtnahme aufgrund familiärer Bindungen nicht abgesehen werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Betroffene faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führt, ohne dass ihn der oder die Gesellschafter daran hindern, er also „Kopf und Seele“ der Gesellschaft ist. So lautet die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.

Im Streitfall war der Ehemann als Fremd-Geschäftsführer am Stammkapital der GmbH nicht beteiligt. Alleinige Gesellschafterin war vielmehr seine Ehefrau, deren Weisungsrecht er unterlag. Diese Weisungsgebundenheit war weder aufgehoben noch eingeschränkt. Für das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen war es unerheblich, dass der Ehemann die Möglichkeit hatte, als Vermieter der Betriebsstätte und wesentlicher Betriebsmittel sowie als Darlehensgeber wirtschaftlichen Druck auf die GmbH auszuüben. Denn dies eröffnet dem Fremd-Geschäftsführer keine erforderliche umfassende Einflussmöglichkeit, die der Stellung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers entspricht.

Quelle | LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.4.2024, Az. L 8 BA 126/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 242634; BSG-Urteil vom 29.8.2012, Az. B 12 KR 25/10 R


Nicht abziehbare Schuldzinsen: Gewinne von Tochtergesellschaften nicht einzubeziehen

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster wirken sich Gewinne von Tochterpersonengesellschaften auf die Berechnung der nach § 4 Abs. 4a Einkommensteuergesetz (EStG) nicht abziehbaren Schuldzinsen bei der Mutterpersonengesellschaft nicht aus. Hiergegen ist aber bereits die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.

Hintergrund

Werden Überentnahmen getätigt, ist ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Eine Überentnahme ist nach § 4 Abs. 4a S. 2 EStG der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.

6 % dieser Überentnahmen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln. Überentnahmen der Vorjahre werden zu den laufenden Überentnahmen addiert. Unterentnahmen der Vorjahre werden von den laufenden Überentnahmen abgezogen. Zinsen bis zu 2.050 EUR (Sockelbetrag) sind uneingeschränkt abziehbar.

Merke | Ausgenommen sind Schuldzinsen, die aus Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren.

Sachverhalt und Entscheidung

Der Entscheidung des Finanzgerichts Münster lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Sachverhalt

Eine GmbH & Co. KG war als Führungsholding an verschiedenen anderen Personengesellschaften beteiligt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung ermittelte das Finanzamt Überentnahmen, die zu nicht abziehbaren Schuldzinsen im Sinne von § 4 Abs. 4a EStG führten. Bei der Berechnung der Überentnahmen bezog es die Gewinne der Tochtergesellschaften erst im Zeitpunkt der Gewinnabführung an die GmbH & Co. KG als Einlage ein.

Hiergegen wandte die GmbH & Co. KG ein, dass Gewinne der Tochtergesellschaften bereits in die Berechnung der Überentnahmen einfließen müssten, da ihr diese Gewinne unmittelbar zuzurechnen seien. Die entsprechende Klage hatte aber keinen Erfolg.

Das Finanzgericht Münster hat die Berechnung des Finanzamts, nach der die Gewinnanteile aus den Tochterpersonengesellschaften nicht in den nach § 4 Abs. 4a EStG für die Berechnung der Überentnahmen maßgeblichen Gewinn einbezogen wurden, für zutreffend erachtet.

Als „Gewinn“ im Sinne dieser Vorschrift ist grundsätzlich der allgemeine Gewinnbegriff des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen. Dieser Gewinnbegriff ist bei mehrstöckigen Personengesellschaften aber dahin gehend zu modifizieren, dass Gewinnanteile erst bei ihrer Auszahlung wie Entnahmen und Einlagen zu behandeln sind. Dies ergibt sich aus der im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG maßgeblichen betriebsbezogenen Betrachtung, wonach die Schuldzinsenkürzung maßgeblich an den Umstand des Eigenkapitalentzugs bei der jeweiligen betrieblichen Einheit anknüpft.

Danach stellt grundsätzlich jede Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem betrieblichen Bereich des Steuerpflichtigen in einen anderen betrieblichen Bereich eine Entnahme beim abgebenden und eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb dar. Daher gibt es auch keine betriebsübergreifende „konzernbezogene“ Betrachtung des Entnahmebegriffs. Für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG ist somit eine Gewinnhinzurechnung in jedem einzelnen Betrieb vorzunehmen, für den eine eigenständige Gewinnermittlung durchgeführt wird. Ober- und Untergesellschaften sind demzufolge als fremde Betriebe anzusehen.

Beachten Sie | Da die Gewinne in den Untergesellschaften erwirtschaftet wurden, ist es gerechtfertigt, diesen die Gewinne solange zuzurechnen, bis es zur Auszahlung an die Obergesellschaft kommt.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 2.7.2024, Az. 6 K 1425/21 F, Rev. BFH: Az. IV R 13/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 243662; FG Münster, Newsletter August 2024

 


Informationen zur Wirtschafts-Identifikationsnummer

Ab November 2024 wird jedem wirtschaftlich Tätigen durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Wirtschafts-Identifikationsnummer stufenweise ohne Antragstellung zugeteilt. Das hat das BZSt am 12.8.2024 mitgeteilt.

Hintergrund: Die Wirtschafts-Identifikationsnummer dient als einheitliches und dauerhaftes Identifizierungsmerkmal und gilt zugleich als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregister. Durch sie sollen elektronische Datenverarbeitungen registerübergreifend verbessert und wirtschaftlicher gestaltet werden. Auf diese Punkte geht das BZSt unter www.bzst.de/widnr näher ein:

  • Aufbau und Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer,
  • Abgrenzung zur Steuernummer, Identifikationsnummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie zur bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer,
  • Mitteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer,
  • Informationen zum Datenschutz.

Einen Fragen-Antworten-Katalog finden Sie unter www.iww.de/s11451.

Wer bis Ende November 2024 noch keine Wirtschafts-Identifikationsnummer erhalten hat, hat dadurch keinen Nachteil. Denn eine Angabe in steuerlichen Erklärungsvordrucken ist bis zum Abschluss der erstmaligen Vergabe optional.

Quelle | BZSt online, unter www.iww.de/s11452


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