Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster wirken sich Gewinne von Tochterpersonengesellschaften auf die Berechnung der nach § 4 Abs. 4a Einkommensteuergesetz (EStG) nicht abziehbaren Schuldzinsen bei der Mutterpersonengesellschaft nicht aus. Hiergegen ist aber bereits die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.
Hintergrund
Werden Überentnahmen getätigt, ist ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Eine Überentnahme ist nach § 4 Abs. 4a S. 2 EStG der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.
6 % dieser Überentnahmen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln. Überentnahmen der Vorjahre werden zu den laufenden Überentnahmen addiert. Unterentnahmen der Vorjahre werden von den laufenden Überentnahmen abgezogen. Zinsen bis zu 2.050 EUR (Sockelbetrag) sind uneingeschränkt abziehbar.
Merke | Ausgenommen sind Schuldzinsen, die aus Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren.
|
Sachverhalt und Entscheidung
Der Entscheidung des Finanzgerichts Münster lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Sachverhalt |
Eine GmbH & Co. KG war als Führungsholding an verschiedenen anderen Personengesellschaften beteiligt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung ermittelte das Finanzamt Überentnahmen, die zu nicht abziehbaren Schuldzinsen im Sinne von § 4 Abs. 4a EStG führten. Bei der Berechnung der Überentnahmen bezog es die Gewinne der Tochtergesellschaften erst im Zeitpunkt der Gewinnabführung an die GmbH & Co. KG als Einlage ein.
Hiergegen wandte die GmbH & Co. KG ein, dass Gewinne der Tochtergesellschaften bereits in die Berechnung der Überentnahmen einfließen müssten, da ihr diese Gewinne unmittelbar zuzurechnen seien. Die entsprechende Klage hatte aber keinen Erfolg.
|
Das Finanzgericht Münster hat die Berechnung des Finanzamts, nach der die Gewinnanteile aus den Tochterpersonengesellschaften nicht in den nach § 4 Abs. 4a EStG für die Berechnung der Überentnahmen maßgeblichen Gewinn einbezogen wurden, für zutreffend erachtet.
Als „Gewinn“ im Sinne dieser Vorschrift ist grundsätzlich der allgemeine Gewinnbegriff des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen. Dieser Gewinnbegriff ist bei mehrstöckigen Personengesellschaften aber dahin gehend zu modifizieren, dass Gewinnanteile erst bei ihrer Auszahlung wie Entnahmen und Einlagen zu behandeln sind. Dies ergibt sich aus der im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG maßgeblichen betriebsbezogenen Betrachtung, wonach die Schuldzinsenkürzung maßgeblich an den Umstand des Eigenkapitalentzugs bei der jeweiligen betrieblichen Einheit anknüpft.
Danach stellt grundsätzlich jede Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem betrieblichen Bereich des Steuerpflichtigen in einen anderen betrieblichen Bereich eine Entnahme beim abgebenden und eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb dar. Daher gibt es auch keine betriebsübergreifende „konzernbezogene“ Betrachtung des Entnahmebegriffs. Für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG ist somit eine Gewinnhinzurechnung in jedem einzelnen Betrieb vorzunehmen, für den eine eigenständige Gewinnermittlung durchgeführt wird. Ober- und Untergesellschaften sind demzufolge als fremde Betriebe anzusehen.
Beachten Sie | Da die Gewinne in den Untergesellschaften erwirtschaftet wurden, ist es gerechtfertigt, diesen die Gewinne solange zuzurechnen, bis es zur Auszahlung an die Obergesellschaft kommt.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 2.7.2024, Az. 6 K 1425/21 F, Rev. BFH: Az. IV R 13/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 243662; FG Münster, Newsletter August 2024