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Umsatzsteuerentlastung für die Gastronomie wird nicht verlängert

Die Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie von 19 % auf 7 % wird nicht verlängert, sodass ab 2024 wieder 19 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden müssen. Darauf hat sich die Bundesregierung geeinigt.

Hintergrund: Bei der Umsatzsteuer, die Gastronomen an das Finanzamt abführen müssen, wird (vereinfacht) wie folgt unterschieden: Essen zum Mitnehmen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Speisen, die vor Ort verzehrt werden, werden mit 19 % besteuert. Um die Gastronomie während der Coronapandemie zu entlasten, wurde der Steuersatz (befristet) auf
7 % gesenkt. Diese Reduzierung wurde mehrmals verlängert, zuletzt bis Ende 2023, um die Folgen der gestiegenen Energiepreise abzumildern.


Leistungen eines Rechtsanwalts als Schuldnerberater steuerpflichtig

Nach § 4 Nr. 18 Umsatzsteuergesetz (UStG) sind eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen umsatzsteuerfrei, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht Niedersachsen entschieden, dass bei der Frage, ob es sich um eine Einrichtung in letzterem Sinne handelt, sämtliche Tätigkeiten des Unternehmers zu berücksichtigen sind. Das gilt auch für einen Rechtsanwalt, der nebenbei als Schuldnerberater tätig ist.

Sachverhalt

Der selbstständige Rechtsanwalt A war auf dem Gebiet des Familienrechts und zudem im Namen und auf Rechnung der X-Schuldner- und Insolvenzberatung e. V. als Schuldnerberater tätig. Für seine Umsätze aus der Tätigkeit als Schuldnerberater machte A die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG geltend. Das Finanzamt hingegen stufte die Leistungen als umsatzsteuerpflichtig ein. Da A wegen seiner Rechtsanwaltstätigkeit eine systematische Gewinnerzielung anstrebt, war die Steuerbefreiung auch aus Sicht des Finanzgerichts nicht zu gewähren.

Auch der Einwand des Rechtsanwalts, als Hilfsperson i. S. des § 57 Abs. 1 S. 2 der Abgabenordnung (AO) die satzungsmäßigen Zwecke der nach § 4 Nr. 18 UStG steuerbefreiten X-Schuldner- und Insolvenzberatung e. V. zu erfüllen, führte zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Hilfsperson muss selbst die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4
Nr. 18 UStG erfüllen.

Relevanz für die Praxis

In der Praxis muss man sich auf die vorgenannten Grundsätze einstellen, da keine Revision eingelegt wurde und das Urteil demzufolge rechtskräftig ist.

Anders sieht die Sache aus, wenn freiberuflich tätige Rechtsanwälte, Pädagogen sowie Kinderpsychologen Leistungen als Verfahrensbeistand erbringen. Diesbezüglich kann eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. d UStG in Betracht kommen.

Beachten Sie | Zur Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen von Verfahrensbeiständen hat das Bundesfinanzministerium jüngst ein Verwaltungsschreiben veröffentlicht.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 5.9.2022, Az. 11 K 56/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235501; BMF-Schreiben vom 28.4.2023, Az. III C 3 – S 7183/19/10003 :002


Gewährleistungseinbehalt in der Bauwirtschaft: Uneinbringlichkeit auf Zeit (vorerst) weiter akzeptiert

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a Umsatzsteuergesetz (UStG) entsteht die Umsatzsteuer für erbrachte Leistungen bereits im Zeitpunkt der Leistungsausführung (Sollbesteuerung). Der Unternehmer muss die Umsatzsteuer also bereits mit der Leistungserbringung abführen, auch wenn ihm das Entgelt erst später zufließt. Infolge der neueren Rechtsprechung war zuletzt fraglich, ob die Uneinbringlichkeit auf Zeit, die zu einer Steuerberichtigung berechtigt, hinsichtlich des Gewährleistungseinbehalts in der Bauwirtschaft erhalten bleibt. Doch hier kann zumindest vorerst Entwarnung gegeben werden.

Das (vorläufige) verwaltungsseitige Festhalten an der bisherigen Weisung ergibt sich aus einer Randnotiz: Denn das Bundesfinanzministerium hat das bisherige „Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft (USt M 2)“ neu aufgelegt – und dort findet sich im letzten Absatz des Gliederungspunkts IV. folgender (neu ins Merkblatt eingefügte) Hinweis:

Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft (unter Punkt IV.) 

Vertragliche Einbehalte zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen der Leistungsempfänger (z. B. Sicherungseinbehalte für Baumängel) berechtigen zur Steuerberichtigung, soweit dem Unternehmer nachweislich die Absicherung dieser Gewährleistungsansprüche durch Gestellung von Bankbürgschaften im Einzelfall nicht möglich war und er dadurch das Entgelt insoweit für einen Zeitraum von über zwei bis fünf Jahren noch nicht vereinnahmen kann (vgl. A 17.1. Abs. 5 S. 3 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)).

Neue Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof wollte die Uneinbringlichkeit auf Zeit eigentlich ausweiten. Insofern fragte er beim Europäischen Gerichtshof an, ob bei einer vom Leistenden erbrachten Grundstücksvermittlungsleistung angesichts der dort über fünf Jahre ratierlich mit jährlich 1/5 zu zahlenden Vergütung gleichfalls eine Uneinbringlichkeit auf Zeit und damit eine über fünf Jahre verteilte ratierliche Besteuerung angezeigt sei.

Der Vorstellung des Bundesfinanzhofs von einer ratierlichen Besteuerung bei Ratenzahlung erteilte der Europäische Gerichtshof jedoch eine deutliche Absage. Denn das Mehrwertsteuerrecht ist EU-weit auf dem Grundsatz der Sollbesteuerung aufgebaut, sodass für eine Systemumstellung die MwStSystRL geändert werden muss.

Beachten Sie | Auch Art. 64 MwStSystRL (ratierliche Besteuerung bei Teilleistungen) hilft hier nicht weiter. Denn diese Vorschrift betrifft nur sukzessiv in Teilschritten erbrachte Leistungen, nicht jedoch punktuell erbrachte Einmalleistungen, die ratierlich bezahlt werden.

In seiner Nachfolge-Entscheidung begnügte sich der Bundesfinanzhof mit der Wiedergabe der These des Europäischen Gerichtshofs und merkte in einer Nebenbemerkung an, dass es vorliegend (noch) keiner Entscheidung bedarf, welche Folgen sich daraus für Sicherungseinbehalte bei Bau-Gewährleistungsansprüchen und der insofern bislang angenommenen Uneinbringlichkeit auf Zeit ergeben.

Quelle | BMF-Schreiben vom 27.1.2023, Az. III C 2 – S 7270/20/10002 :001: Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft (USt M 2), letzter Absatz des Gliederungspunkts IV., abrufbar unter: iww.de/s7879; EuGH-Urteil vom 28.10.2021, Rs. C-324/20; BFH-Urteil vom 1.2.2022, Az. V R 37/21


Ermäßigter Umsatzsteuersatz: Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer

Für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1  Umsatzsteuergesetz (UStG) der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz auch auf die Vermietung von Wohncontainern an Saisonarbeiter (Erntehelfer) Anwendung findet.

Sachverhalt

Ein Landwirt beschäftigte in den Besteuerungszeiträumen 2014 bis 2017 (Streitjahre) saisonal rund 100 Erntehelfer, an die er Räume in Wohncontainern vermietete. Die Dauer des jeweiligen Mietverhältnisses betrug längstens drei Monate.

Das Finanzamt wollte die Umsätze mit dem Regelsteuersatz (19 %) versteuern, weil die Unterkünfte keine dauerhaft feste Verbindung zum Grundstück besaßen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg und der Bundesfinanzhof sahen das allerdings anders.

Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs begünstigt § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1 UStG nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden. Vielmehr umfasst die Steuerermäßigung allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden – und damit auch die Vermietung von nicht ortsfesten Wohncontainern an Erntehelfer.

Quelle |BFH-Urteil vom 29.11.2022, Az. XI R 13/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234117

 


Entnahme von „alten“ Photovoltaikanlagen aus dem Unternehmensvermögen

Durch § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) wurde ein Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen eingeführt. Diese Regelung ist am 1.1.2023 in Kraft getreten, wobei hier die Leistungserbringung (also regelmäßig die Abnahme der Anlage) entscheidend ist. Das Bundesfinanzministerium hat zu der Neuregelung und der Entnahme von Photovoltaikanlagen, die vor 2023 erworben wurden, bereits Stellung genommen. Aktuell hat das Finanzministerium NRW darauf hingewiesen, dass viele Bürger insbesondere hinsichtlich der Entnahme von Alt-Photovoltaikanlagen verunsichert sind und die Finanzämter in NRW hierzu folgende Ansicht vertreten:

Hintergrund: Vor dem 1.1.2023 wurde eine gemischt-genutzte Photovoltaikanlage regelmäßig dem Unternehmensvermögen zugeordnet. Der Betreiber der Anlage hat unter Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Anlage in Anspruch genommen. In diesem Fall musste der Betreiber neben der Lieferung des erzeugten Stroms auch eine unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung unterwerfen. Nach Einführung des Nullsteuersatzes zum 1.1.2023 erklären nun, so das Finanzministerium NRW, viele Betreiber eine Entnahme der Photovoltaikanlage zum Nullsteuersatz, um dann eine unentgeltliche Wertabgabe hinsichtlich des selbst genutzten Stroms nicht mehr der Besteuerung unterwerfen zu müssen.

Eine Entnahme der gesamten Photovoltaikanlage ist nur möglich, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90 % der Anlage für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden.

Merke | Aus Vereinfachungsgründen ist stets von einer mehr als 90%igen nichtunternehmerischen Verwendung auszugehen, wenn ein Teil des mit der Anlage erzeugten Stroms z. B. in einer Batterie gespeichert wird. Dies gilt auch dann, wenn mithilfe einer Wall-Box die Autobatterie des privat genutzten Fahrzeugs geladen wird; ebenso, wenn eine Wärmepumpe verwendet wird. Auf die konkrete Wärmepumpe kommt es nicht an. Nicht umfasst sind dagegen tragbare Batterien und Powerbanks.

Diese Vereinfachungsregelung ist auch dann anzuwenden, wenn nach der Entnahme tatsächlich mehr als 10 % des erzeugten Stroms weiter veräußert wird.

Liegen die Voraussetzungen für die Entnahme vor, ist diese dem Nullsteuersatz zu unterwerfen. Die Entnahme kann entweder im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. in der Jahressteuererklärung oder schriftlich gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Die Erklärung bedarf insoweit grundsätzlich keiner weiteren Erläuterung.

Auch nach der Entnahme der Photovoltaikanlage stellt die Lieferung des Stroms an den Netzbetreiber weiterhin eine unternehmerische Tätigkeit dar. Die Lieferung ist steuerbar und steuerpflichtig (Steuersatz von 19 %). Wenn die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommt, wird diese Steuer nicht erhoben.

Beachten Sie | Die Entnahmeerklärung darf nicht mit der Kleinunternehmerregelung verwechselt werden. Hierauf haben viele Betreiber bei Altanlagen verzichtet und sind daran fünf Jahre gebunden (vgl. § 19 Abs. 2 S. 2 UStG). Deshalb muss innerhalb dieses Zeitraums für den eingespeisten Strom auch weiterhin Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden.

Quelle | FinMin NRW „Umsatzsteuer Aktuell: Entnahme von Alt-Photovoltaikanlagen“, abrufbar unter www.iww.de/s7987; BMF-Schreiben vom 27.2.2023, Az. III C 2 – S 7220/22/10002 :010


Vorsteuervergütungsverfahren: Anträge bis 30.9.2023 stellen

Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Bedingungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke nicht registriert, kann er die Beträge durch das Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen. Die Anträge für 2022 sind bis zum 30.9.2023 über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern zu stellen. Weitere Einzelheiten erfahren Sie unter www.iww.de/s3640.


Temporäre Absenkung der Umsatzsteuer für Lieferungen von Gas und Wärme

Die bayerische Finanzverwaltung (Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 30.3.2023, Az. S 7220.1.1-11/12 St33) hat sich zur befristeten Senkung des Umsatzsteuersatzes für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz sowie für Lieferungen von Wärme über ein Wärmenetz geäußert. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt befristet vom 1.10.2022 bis 31.3.2024.


Merkblatt für Unternehmer in der Bauwirtschaft

Die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 27.1.2023, Az. III C 2 – S 7270/20/10002 :001) hat ein Merkblatt für Unternehmer in der Bauwirtschaft veröffentlicht, das wichtige Grundsätze zur Umsatzbesteuerung von Bauleistungen enthält (abrufbar unter: www.iww.de/s7879).


Organschaft: Neue Rechtsprechung zur finanziellen Eingliederung

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur finanziellen Eingliederung bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft geändert. Durch ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof soll geklärt werden, ob an der bisherigen Annahme festzuhalten ist, dass Innenumsätze nicht steuerbar sind.

Hintergrund

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbstständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln.

Durch die Organschaft werden also mehrere Unternehmen zu einem Steuerpflichtigen zusammengefasst. Leistungsbeziehungen zwischen diesen Unternehmen werden nicht besteuert.

Der Organträger ist Steuerschuldner auch für die Umsätze, die andere eingegliederte Organgesellschaften gegenüber Dritten ausführen.

Steuerschuldner und finanzielle Eingliederung

Nach der Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof sieht der Bundesfinanzhof die sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ergebende Steuerschuldnerschaft des Organträgers für die Umsätze der Organschaft (entgegen früheren Zweifeln) weiter als unionsrechtskonform an. Die vom Europäischen Gerichtshof hierfür genannten Bedingungen (Willensdurchsetzung und keine Gefahr von Steuerausfällen) werden gewährleistet. Denn der Bundesfinanzhof hat schon bisher die Möglichkeit der Willensdurchsetzung verlangt und die Organgesellschaft haftet nach § 73 der Abgabenordnung für die Umsatzsteuer des Organträgers.

Im Hinblick auf das Kriterium der Willensdurchsetzung hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur finanziellen Eingliederung allerdings geändert. Es ist zwar weiterhin im Grundsatz erforderlich, dass dem Organträger die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft zusteht. Die finanzielle Eingliederung liegt nun aber auch dann vor, wenn der Gesellschafter zwar nur über 50 % der Stimmrechte verfügt, die erforderliche Willensdurchsetzung bei der Organgesellschaft aber dadurch gesichert ist, dass er eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital der Organgesellschaft hält und er den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft stellt.

Innenumsätze

Weiterhin ungewiss ist, ob die deutsche Handhabung Bestand haben wird, dass innerorganschaftliche Innenumsätze umsatzsteuerlich unbesteuert bleiben. Denn mit Beschluss vom 26.1.2023 hat der Bundesfinanzhof in dieser Sache bereits ein zweites Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet.

Quelle |BFH-Urteil vom 18.1.2023, Az. XI R 29/22 (XI R 16/18), unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234366; BFH, Beschluss vom 26.1.2023, Az. V R 20/22 (V R 40/19), unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234377; BFH, PM Nr. 19/23 vom 23.3.2023


Photovoltaikanlagen: Finales Schreiben der Finanzverwaltung zum neuen Nullsteuersatz

Für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz eingeführt (§ 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG)), der am 1.1.2023 in Kraft getreten ist. Hier kommt es auf die Leistungserbringung, also regelmäßig die Abnahme der Anlage an. Nur einen Monat nach dem Entwurfsschreiben hat das Bundesfinanzministerium jetzt die finale Fassung veröffentlicht.

Zum Beispiel haben sich bei den Fragen zur unentgeltlichen Wertabgabe bei Altanlagen (Anschaffung/Abnahme bis zum 31.12.2022) Anpassungen ergeben. Hier wurde nun u. a. wie folgt formuliert:

Die Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung einer Photovoltaikanlage, die vor dem 1.1.2023 erworben wurde und die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, unterliegt nach § 3 Abs. 1b UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer.

Eine Entnahme des gesamten Gegenstands ist nur möglich, wenn künftig voraussichtlich mehr als 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Hiervon ist auszugehen, wenn der Betreiber beabsichtigt, zukünftig mehr als 90 % des mit der Anlage erzeugten Stroms für unternehmensfremde Zwecke zu verwenden. Dies ist aus Vereinfachungsgründen insbesondere anzunehmen, wenn ein Teil des erzeugten Stroms z. B. in einer Batterie gespeichert wird. Es reicht auch aus, wenn eine Rentabilitätsrechnung eine Nutzung für unternehmensfremde Zwecke von über 90 % nahelegt.

Quelle |BMF-Schreiben vom 27.2.2023, Az. III C 2 – S 7220/22/10002 :010, unter www.iww.de, Abruf-Nr.  234002


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