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Vorsteuervergütungsverfahren: Anträge bis 30.9.2024 stellen

Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Bedingungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke nicht registriert, kann er die Beträge durch das Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen.

Die Anträge für 2023 sind bis zum 30.9.2024 über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern zu stellen. Weitere Einzelheiten erfahren Sie unter www.iww.de/s3640.


Ist-Besteuerung: Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts bei Überweisungen

Immer wieder stellt sich die Frage, wann ein Umsatz vereinnahmt wurde, wenn der Buchungstag und der Tag der Wertstellung nicht identisch sind. Im Folgenden wird gezeigt, worauf bei der Umsatzsteuer zu achten ist.

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG) entsteht die Umsatzsteuer für erbrachte Leistungen bereits im Zeitpunkt der Leistungsausführung (Soll-Besteuerung).

Unter gewissen Voraussetzungen kann die Umsatzsteuer antragsgemäß aber auch nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung nach § 20 UStG) berechnet werden, sodass ein Liquiditätsvorteil möglich ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG).

Beachten Sie | Durch § 20 UStG wird eine Umsatzbesteuerung erst im Vereinnahmungszeitpunkt ermöglicht, wenn der Unternehmer die Vorjahresumsatzgrenze (derzeit 600.000 EUR) nicht überschreitet, freiberufliche Einkünfte erwirtschaftet oder von der Buchführungspflicht befreit ist.

Als Zeitpunkt der Vereinnahmung gilt bei Überweisungen auf ein Bankkonto grundsätzlich der Zeitpunkt der Gutschrift. Doch welches Datum ist relevant, wenn die Wertstellung (Valutierung) zu einem anderen Zeitpunkt wirksam wird?

Beispiel (in Anlehnung an BFH-Urteil)

Unternehmer A erhält eine Zahlung am 2.1.2020 (Buchungstag) auf seinem Girokonto. Datum der Wertstellung ist der 31.12.2019 (Dienstag).

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs liegt eine Vereinnahmung des Entgelts i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG (Ist-Besteuerung) bei Überweisungen auch dann erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto des Zahlungsempfängers vor, wenn die Wertstellung (Valutierung) bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wird.

Beachten Sie | Die spätere Entstehung der Umsatzsteuer verschafft dem Unternehmer A einen Liquiditätsvorteil – und zwar wie folgt:

  • Bei einer Verpflichtung zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist der Umsatz nicht in der Voranmeldung für Dezember 2019, sondern erst in der für Januar 2020 zu berücksichtigen.
  • Sind Voranmeldungen nur vierteljährlich zu übermitteln, wäre der Umsatz im ersten Quartal 2020 und nicht im vierten des Vorjahres zu berücksichtigen.

Quelle |BFH-Urteil vom 17.8.2023, Az. V R 12/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 238090


Umsatzsteuerentlastung für die Gastronomie wird nicht verlängert

Die Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie von 19 % auf 7 % wird nicht verlängert, sodass ab 2024 wieder 19 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden müssen. Darauf hat sich die Bundesregierung geeinigt.

Hintergrund: Bei der Umsatzsteuer, die Gastronomen an das Finanzamt abführen müssen, wird (vereinfacht) wie folgt unterschieden: Essen zum Mitnehmen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Speisen, die vor Ort verzehrt werden, werden mit 19 % besteuert. Um die Gastronomie während der Coronapandemie zu entlasten, wurde der Steuersatz (befristet) auf
7 % gesenkt. Diese Reduzierung wurde mehrmals verlängert, zuletzt bis Ende 2023, um die Folgen der gestiegenen Energiepreise abzumildern.


Leistungen eines Rechtsanwalts als Schuldnerberater steuerpflichtig

Nach § 4 Nr. 18 Umsatzsteuergesetz (UStG) sind eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen umsatzsteuerfrei, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht Niedersachsen entschieden, dass bei der Frage, ob es sich um eine Einrichtung in letzterem Sinne handelt, sämtliche Tätigkeiten des Unternehmers zu berücksichtigen sind. Das gilt auch für einen Rechtsanwalt, der nebenbei als Schuldnerberater tätig ist.

Sachverhalt

Der selbstständige Rechtsanwalt A war auf dem Gebiet des Familienrechts und zudem im Namen und auf Rechnung der X-Schuldner- und Insolvenzberatung e. V. als Schuldnerberater tätig. Für seine Umsätze aus der Tätigkeit als Schuldnerberater machte A die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG geltend. Das Finanzamt hingegen stufte die Leistungen als umsatzsteuerpflichtig ein. Da A wegen seiner Rechtsanwaltstätigkeit eine systematische Gewinnerzielung anstrebt, war die Steuerbefreiung auch aus Sicht des Finanzgerichts nicht zu gewähren.

Auch der Einwand des Rechtsanwalts, als Hilfsperson i. S. des § 57 Abs. 1 S. 2 der Abgabenordnung (AO) die satzungsmäßigen Zwecke der nach § 4 Nr. 18 UStG steuerbefreiten X-Schuldner- und Insolvenzberatung e. V. zu erfüllen, führte zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Hilfsperson muss selbst die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4
Nr. 18 UStG erfüllen.

Relevanz für die Praxis

In der Praxis muss man sich auf die vorgenannten Grundsätze einstellen, da keine Revision eingelegt wurde und das Urteil demzufolge rechtskräftig ist.

Anders sieht die Sache aus, wenn freiberuflich tätige Rechtsanwälte, Pädagogen sowie Kinderpsychologen Leistungen als Verfahrensbeistand erbringen. Diesbezüglich kann eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. d UStG in Betracht kommen.

Beachten Sie | Zur Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen von Verfahrensbeiständen hat das Bundesfinanzministerium jüngst ein Verwaltungsschreiben veröffentlicht.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 5.9.2022, Az. 11 K 56/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235501; BMF-Schreiben vom 28.4.2023, Az. III C 3 – S 7183/19/10003 :002


Gewährleistungseinbehalt in der Bauwirtschaft: Uneinbringlichkeit auf Zeit (vorerst) weiter akzeptiert

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a Umsatzsteuergesetz (UStG) entsteht die Umsatzsteuer für erbrachte Leistungen bereits im Zeitpunkt der Leistungsausführung (Sollbesteuerung). Der Unternehmer muss die Umsatzsteuer also bereits mit der Leistungserbringung abführen, auch wenn ihm das Entgelt erst später zufließt. Infolge der neueren Rechtsprechung war zuletzt fraglich, ob die Uneinbringlichkeit auf Zeit, die zu einer Steuerberichtigung berechtigt, hinsichtlich des Gewährleistungseinbehalts in der Bauwirtschaft erhalten bleibt. Doch hier kann zumindest vorerst Entwarnung gegeben werden.

Das (vorläufige) verwaltungsseitige Festhalten an der bisherigen Weisung ergibt sich aus einer Randnotiz: Denn das Bundesfinanzministerium hat das bisherige „Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft (USt M 2)“ neu aufgelegt – und dort findet sich im letzten Absatz des Gliederungspunkts IV. folgender (neu ins Merkblatt eingefügte) Hinweis:

Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft (unter Punkt IV.) 

Vertragliche Einbehalte zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen der Leistungsempfänger (z. B. Sicherungseinbehalte für Baumängel) berechtigen zur Steuerberichtigung, soweit dem Unternehmer nachweislich die Absicherung dieser Gewährleistungsansprüche durch Gestellung von Bankbürgschaften im Einzelfall nicht möglich war und er dadurch das Entgelt insoweit für einen Zeitraum von über zwei bis fünf Jahren noch nicht vereinnahmen kann (vgl. A 17.1. Abs. 5 S. 3 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)).

Neue Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof wollte die Uneinbringlichkeit auf Zeit eigentlich ausweiten. Insofern fragte er beim Europäischen Gerichtshof an, ob bei einer vom Leistenden erbrachten Grundstücksvermittlungsleistung angesichts der dort über fünf Jahre ratierlich mit jährlich 1/5 zu zahlenden Vergütung gleichfalls eine Uneinbringlichkeit auf Zeit und damit eine über fünf Jahre verteilte ratierliche Besteuerung angezeigt sei.

Der Vorstellung des Bundesfinanzhofs von einer ratierlichen Besteuerung bei Ratenzahlung erteilte der Europäische Gerichtshof jedoch eine deutliche Absage. Denn das Mehrwertsteuerrecht ist EU-weit auf dem Grundsatz der Sollbesteuerung aufgebaut, sodass für eine Systemumstellung die MwStSystRL geändert werden muss.

Beachten Sie | Auch Art. 64 MwStSystRL (ratierliche Besteuerung bei Teilleistungen) hilft hier nicht weiter. Denn diese Vorschrift betrifft nur sukzessiv in Teilschritten erbrachte Leistungen, nicht jedoch punktuell erbrachte Einmalleistungen, die ratierlich bezahlt werden.

In seiner Nachfolge-Entscheidung begnügte sich der Bundesfinanzhof mit der Wiedergabe der These des Europäischen Gerichtshofs und merkte in einer Nebenbemerkung an, dass es vorliegend (noch) keiner Entscheidung bedarf, welche Folgen sich daraus für Sicherungseinbehalte bei Bau-Gewährleistungsansprüchen und der insofern bislang angenommenen Uneinbringlichkeit auf Zeit ergeben.

Quelle | BMF-Schreiben vom 27.1.2023, Az. III C 2 – S 7270/20/10002 :001: Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft (USt M 2), letzter Absatz des Gliederungspunkts IV., abrufbar unter: iww.de/s7879; EuGH-Urteil vom 28.10.2021, Rs. C-324/20; BFH-Urteil vom 1.2.2022, Az. V R 37/21


Ermäßigter Umsatzsteuersatz: Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer

Für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1  Umsatzsteuergesetz (UStG) der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz auch auf die Vermietung von Wohncontainern an Saisonarbeiter (Erntehelfer) Anwendung findet.

Sachverhalt

Ein Landwirt beschäftigte in den Besteuerungszeiträumen 2014 bis 2017 (Streitjahre) saisonal rund 100 Erntehelfer, an die er Räume in Wohncontainern vermietete. Die Dauer des jeweiligen Mietverhältnisses betrug längstens drei Monate.

Das Finanzamt wollte die Umsätze mit dem Regelsteuersatz (19 %) versteuern, weil die Unterkünfte keine dauerhaft feste Verbindung zum Grundstück besaßen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg und der Bundesfinanzhof sahen das allerdings anders.

Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs begünstigt § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1 UStG nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden. Vielmehr umfasst die Steuerermäßigung allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden – und damit auch die Vermietung von nicht ortsfesten Wohncontainern an Erntehelfer.

Quelle |BFH-Urteil vom 29.11.2022, Az. XI R 13/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234117

 


Entnahme von „alten“ Photovoltaikanlagen aus dem Unternehmensvermögen

Durch § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) wurde ein Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen eingeführt. Diese Regelung ist am 1.1.2023 in Kraft getreten, wobei hier die Leistungserbringung (also regelmäßig die Abnahme der Anlage) entscheidend ist. Das Bundesfinanzministerium hat zu der Neuregelung und der Entnahme von Photovoltaikanlagen, die vor 2023 erworben wurden, bereits Stellung genommen. Aktuell hat das Finanzministerium NRW darauf hingewiesen, dass viele Bürger insbesondere hinsichtlich der Entnahme von Alt-Photovoltaikanlagen verunsichert sind und die Finanzämter in NRW hierzu folgende Ansicht vertreten:

Hintergrund: Vor dem 1.1.2023 wurde eine gemischt-genutzte Photovoltaikanlage regelmäßig dem Unternehmensvermögen zugeordnet. Der Betreiber der Anlage hat unter Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Anlage in Anspruch genommen. In diesem Fall musste der Betreiber neben der Lieferung des erzeugten Stroms auch eine unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung unterwerfen. Nach Einführung des Nullsteuersatzes zum 1.1.2023 erklären nun, so das Finanzministerium NRW, viele Betreiber eine Entnahme der Photovoltaikanlage zum Nullsteuersatz, um dann eine unentgeltliche Wertabgabe hinsichtlich des selbst genutzten Stroms nicht mehr der Besteuerung unterwerfen zu müssen.

Eine Entnahme der gesamten Photovoltaikanlage ist nur möglich, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90 % der Anlage für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden.

Merke | Aus Vereinfachungsgründen ist stets von einer mehr als 90%igen nichtunternehmerischen Verwendung auszugehen, wenn ein Teil des mit der Anlage erzeugten Stroms z. B. in einer Batterie gespeichert wird. Dies gilt auch dann, wenn mithilfe einer Wall-Box die Autobatterie des privat genutzten Fahrzeugs geladen wird; ebenso, wenn eine Wärmepumpe verwendet wird. Auf die konkrete Wärmepumpe kommt es nicht an. Nicht umfasst sind dagegen tragbare Batterien und Powerbanks.

Diese Vereinfachungsregelung ist auch dann anzuwenden, wenn nach der Entnahme tatsächlich mehr als 10 % des erzeugten Stroms weiter veräußert wird.

Liegen die Voraussetzungen für die Entnahme vor, ist diese dem Nullsteuersatz zu unterwerfen. Die Entnahme kann entweder im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. in der Jahressteuererklärung oder schriftlich gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Die Erklärung bedarf insoweit grundsätzlich keiner weiteren Erläuterung.

Auch nach der Entnahme der Photovoltaikanlage stellt die Lieferung des Stroms an den Netzbetreiber weiterhin eine unternehmerische Tätigkeit dar. Die Lieferung ist steuerbar und steuerpflichtig (Steuersatz von 19 %). Wenn die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommt, wird diese Steuer nicht erhoben.

Beachten Sie | Die Entnahmeerklärung darf nicht mit der Kleinunternehmerregelung verwechselt werden. Hierauf haben viele Betreiber bei Altanlagen verzichtet und sind daran fünf Jahre gebunden (vgl. § 19 Abs. 2 S. 2 UStG). Deshalb muss innerhalb dieses Zeitraums für den eingespeisten Strom auch weiterhin Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden.

Quelle | FinMin NRW „Umsatzsteuer Aktuell: Entnahme von Alt-Photovoltaikanlagen“, abrufbar unter www.iww.de/s7987; BMF-Schreiben vom 27.2.2023, Az. III C 2 – S 7220/22/10002 :010


Vorsteuervergütungsverfahren: Anträge bis 30.9.2023 stellen

Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Bedingungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke nicht registriert, kann er die Beträge durch das Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen. Die Anträge für 2022 sind bis zum 30.9.2023 über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern zu stellen. Weitere Einzelheiten erfahren Sie unter www.iww.de/s3640.


Temporäre Absenkung der Umsatzsteuer für Lieferungen von Gas und Wärme

Die bayerische Finanzverwaltung (Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 30.3.2023, Az. S 7220.1.1-11/12 St33) hat sich zur befristeten Senkung des Umsatzsteuersatzes für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz sowie für Lieferungen von Wärme über ein Wärmenetz geäußert. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt befristet vom 1.10.2022 bis 31.3.2024.


Merkblatt für Unternehmer in der Bauwirtschaft

Die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 27.1.2023, Az. III C 2 – S 7270/20/10002 :001) hat ein Merkblatt für Unternehmer in der Bauwirtschaft veröffentlicht, das wichtige Grundsätze zur Umsatzbesteuerung von Bauleistungen enthält (abrufbar unter: www.iww.de/s7879).


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