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Verkauf über eBay: Umsatzsteuer schuldet der Inhaber des Nutzerkontos

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass umsatzsteuerpflichtige Versteigerungen über eBay, die von mehreren Personen unter Verwendung eines gemeinsamen Pseudonyms (sogenannter Nickname) ausgeführt werden, im Regelfall allein von demjenigen zu versteuern sind, der gegenüber eBay als Inhaber des Nutzerkontos aufgetreten ist.

Sachverhalt

Im Streitfall hatten Eheleute über ein vom Ehemann auf seinen Namen angelegtes Nutzerkonto auf eBay über einen Zeitraum von etwa dreieinhalb Jahren mehr als 1.200 Gebrauchsgegenstände (im Wesentlichen Spielzeugpuppen, Porzellan und ähnliche Dinge) versteigert. Aus den Verkäufen erzielten die Eheleute zwischen 21.000 EUR und 35.000 EUR jährlich. Somit lagen sie über dem Grenzbetrag von 17.500 EUR im Kalenderjahr, bis zu dem bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer anfällt.

Das Finanzamt hatte diese Verkäufe als umsatzsteuerpflichtig angesehen und als Steuerschuldner beide Eheleute gemeinschaftlich herangezogen – allerdings zu Unrecht, wie das Finanzgericht Baden-Württemberg nun entschieden hat.


Für frisch zubereiteten Kaffee gilt der Regelsteuersatz von 19 %

Die Frage, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz (7 %) oder der Regelsteuersatz (19 %) anzuwenden ist, ist nicht immer einfach zu beantworten. Aktuell hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt zum Steuersatz auf frisch zubereiteten Kaffee Stellung genommen.

Bei der Lieferung von zubereitetem Kaffee (beispielsweise „coffee-to-go“) berufen sich Unternehmer teilweise auf die Rechtsprechung zu Restaurationsleistungen und begehren die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Abgabe von zubereitetem Kaffee zum Mitnehmen.

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat nun klargestellt, dass zubereiteter Kaffee nicht als begünstigtes Lebensmittel angesehen wird, sondern lediglich die Lieferung von Kaffeebohnen oder Kaffeepulver. Da also bereits die Lieferung dieser Getränke dem Regelsteuersatz unterliegt, kommt es auf die Abgrenzung einer (eventuell begünstigten) Lieferung und einer sonstigen Leistung nicht mehr an.

Kein Grundsatz ohne Ausnahme

Bei der Lieferung von Milchmischgetränken kann hingegen der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen. Dies kann in Zusammenhang mit Kaffee bei der Lieferung von Latte Macchiato von Bedeutung sein (OFD Frankfurt/M., Verfügung vom 4.4.2014, Az. S 7222 A – 7 – St 16).


Leistungsbeschreibung: Verweis auf andere Unterlagen reicht aus

Bei Betriebsprüfungen wird der Vorsteuerabzug häufig verwehrt, wenn die Leistungsbeschreibung in der Rechnung nicht aussagekräftig ist. Wird zur Identifizierung der Leistung in der Rechnung indes auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen, ist dies auch dann ausreichend, wenn diese Unterlagen der Rechnung nicht beigefügt sind. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

Der Vorsteuerabzug setzt u.a. eine aussagekräftige Leistungsbeschreibung voraus. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen.

Hinweis: Beispielsweise reicht die Angabe „für technische Beratung und Kontrolle“ nicht aus.

Ist eine Kurzbeschreibung in der Rechnung schwierig, kann die hinreichend konkrete Leistungsbeschreibung auch in Rechnungsergänzungsdokumenten erfolgen. Dies setzt allerdings voraus, dass in der Rechnung spezifisch auf das Ergänzungsdokument verwiesen wird. Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs müssen solche Vertragsunterlagen zwar existieren, den Rechnungen aber nicht beigefügt sein (BFH-Urteil vom 16.1.2014, Az. V R 28/13).


Keine Umsatzsteuer für Notdienstpauschale in Apotheken

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat aktuell zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Notdienstpauschale für Apotheken nach dem Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz (ANSG) Stellung genommen.

Zum Hintergrund: Mit Wirkung zum 1.8.2013 ist das ANSG in Kraft getreten. Demnach erhalten Apotheken für jeden vollständig ausgeführten Notdienst, d.h. Dienstbereitschaft von spätestens 20 Uhr bis mindestens 6 Uhr des Folgetages, einen pauschalen Zuschuss aus einem Fonds, der vom Deutschen Apothekerverband verwaltet wird. Zur Finanzierung wurde der von den Apotheken abzuführende Festzuschlag für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel um 16 Cent je Packung erhöht.

Es gelten folgende umsatzsteuerlichen Grundsätze:

  • Der pauschale Zuschuss, den die Apotheken für ihre vollständig ausgeführten Notdienste aus dem Fonds erhalten, unterliegt als sogenannter echter Zuschuss nicht der Umsatzsteuer.
  • Die Erhöhung des Festzuschlags um 16 Cent unterliegt hingegen der Umsatzsteuer.

Hinweis: Diese Grundsätze sind für alle seit dem 1. August 2013 erfolgten Zahlungen aufgrund des ANSG anzuwenden (Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 5.2.2014, Az. S 7200.1.1-20/5 St33).


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