Werden Gebäude sowohl für vorsteuerunschädliche Zwecke als auch für vorsteuerschädliche Zwecke (z.B. private Eigennutzung oder steuerfreie Vermietung) verwendet, ist nur ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich. Aktuell hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung bestätigt, wonach sich die Aufteilung im Regelfall nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel richtet. Allerdings sind die Vorsteuerbeträge nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der Räume bestehen.
Da der Flächenschlüssel in der Regel eine präzisere Aufteilung ermöglicht, schließt er sowohl den gesamtunternehmensbezogenen wie auch den objektbezogenen Umsatzschlüssel aus.
Der Flächenschlüssel findet aber dann keine Anwendung, wenn die Ausstattung der Räumlichkeiten (Höhe der Räume, Dicke der Wände, Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist. In solchen Fällen ist die Vorsteueraufteilung anhand des objektbezogenen Umsatzschlüssels vorzunehmen (BFH-Urteil vom 7.5.2014, Az. V R 1/10; BFH-Urteil vom 22.8.2013, Az. V R 19/09).
Zur zeitlichen Grenze der Rücknahme des Verzichts auf Steuerbefreiungen
Unternehmer können unter gewissen Voraussetzungen auf die Steuerbefreiung bestimmter Umsätze (z.B. Vermietung von Grundstücken) verzichten. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Unternehmer (hohe) Vorsteuerbeträge geltend machen könnte. Hinsichtlich der Optionserklärungsfrist hat der Bundesfinanzhof die zeitliche Grenze nun ausgedehnt.
Seit Ende 2010 ging die Finanzverwaltung davon aus, dass diese Option nur bis zur formellen Bestandskraft der Jahressteuerfestsetzung gewählt oder widerrufen werden könne. Die formelle Bestandskraft tritt ein, wenn die einmonatige Einspruchsfrist abgelaufen ist.
Dem hat der Bundesfinanzhof nun widersprochen. Danach sind die Erklärung und der Widerruf der Option so lange möglich, wie die Steuerfestsetzung noch vorgenommen bzw. geändert werden kann (materielle Bestandskraft).
Hinweis: Mit dieser Entscheidung weicht der V. Senat des Bundesfinanzhofs – nach seiner eigenen Einschätzung – nicht von der Rechtsprechung des XI. Senats ab. Dieser ist zwar in einem Urteil aus 2008 davon ausgegangen, dass „eine Bindungswirkung an die Option zur Steuerpflicht ab dem Eintritt der formellen Bestandskraft der jeweiligen Steuerfestsetzung” besteht. In diesem Streitfall ging es jedoch um die Frage eines rückwirkenden Wechsels von der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten und damit um einen anderen Sachverhalt.
Soweit die Finanzverwaltung aus diesem Urteil folgert, dass sowohl die Erklärung zur Option als auch ihr Widerruf nur bis zur formellen Bestandskraft zulässig sind, folgt dem der V. Senat des Bundesfinanzhofs ausdrücklich nicht (BFH-Urteil vom 19.12.2013, Az. V R 6/12; BFH-Urteil vom 19.12.2013, Az. V R 7/12; BFH-Urteil vom 10.12.2008, Az. XI R 1/08; BMF-Schreiben vom 1.10.2010, Az. IV D 3 – S 7198/09/10002).