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Wichtige Prüffelder und Neuregelungen bei der Umsatzsteuer

Im Bereich der Umsatzsteuer ist zum Jahreswechsel insbesondere auf einige Neuregelungen hinzuweisen, die im sogenannten Kroatiengesetz vom 25.7.2014 enthalten sind. Teilweise treten die Neuregelungen zum 1.1.2015 in Kraft, teilweise musste die Umsetzung bereits zum 1.10.2014 erfolgen. Für einige Vorschriften hat die Finanzverwaltung nun jedoch Übergangsfristen geschaffen. Nachfolgend sind wichtige Aspekte aufgeführt.

Ort der sonstigen Leistung und Mini-One-Stop-Shop

Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer sind künftig an dem Ort steuerbar, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Damit hat der Gesetzgeber die EU-Vorgaben umgesetzt.

Die Rechtsänderung betrifft ein breites Spektrum von Leistungen, unter anderem die Bereitstellung von Bildern, wie z.B. das Herunterladen von Desktop-Gestaltungen oder von Fotos, Bildern und Bildschirmschonern.

Hinweis | Unter die Neuregelung fällt nicht die Lieferung von Gegenständen, die im Internet bestellt werden (klassische Online-Shops).

Anwendungszeitpunkt: Die Rechtsänderung tritt am 1.1.2015 in Kraft.

Damit Unternehmen ihren Melde- und Erklärungspflichten nicht in allen EU-Mitgliedsstaaten einzeln nachkommen müssen, wird die Verfahrenserleichterung des Mini-One-Stop-Shops (MOSS) eingeführt. Hierdurch kann der Unternehmer die Umsätze in seinem Ansässigkeitsstaat deklarieren, obwohl diese in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar sind. In Deutschland ansässige Unternehmer, die am MOSS teilnehmen möchten, müssen dies gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern anzeigen.

Praxishinweis | Die Anzeige ist seit dem 1.10.2014 möglich und muss vor Beginn des Besteuerungszeitraums erfolgen, für den der Unternehmer erstmals teilnehmen will.

7 % auf Hörbücher

Der Umsatzsteuersatz für Hörbücher wird auf 7 % gesenkt, sofern es sich um die Lieferung eines körperlichen Gegenstandes in Gestalt eines Speichermediums (analog oder digital) handelt.

Hinweis | Nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegt die Lieferung von Hörspielen, die über die Wiedergabe einer bloßen Buchlesung hinausgehen.

Anwendungszeitpunkt: Die Steuerermäßigung tritt am 1.1.2015 in Kraft.

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Das Reverse-Charge-Verfahren regelt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, wodurch Umsatzsteuerausfälle verhindert werden sollen. Folgende Änderungen sind insbesondere zu beachten:

Spielekonsolen und Tablets sowie Edelmetalle und unedle Metalle

Bei steuerpflichtigen Lieferungen von Spielekonsolen und Tablet-Computern ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist. Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft tritt aber nur ein, soweit die Summe der in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 EUR beträgt.

Darüber hinaus wird die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf steuerpflichtige Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen ausgeweitet.

Hinweis | Welche Metalle konkret von der Ausweitung erfasst werden, ergibt sich aus einer neu eingefügten Anlage 4 zum Umsatzsteuergesetz.

Anwendungszeitpunkt: Die Neuregelungen sind grundsätzlich am 1.10.2014 in Kraft getreten. Durch eine Übergangsregelung des Bundesfinanzministeriums ist es bei Lieferungen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 1.10.2014 unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fielen), die nach dem 30.9.2014 und vor dem 1.1.2015 ausgeführt werden, nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen sind.

Praxishinweis | Werden beispielsweise Schrott, Metalle, Tablet-PCs oder Spielekonsolen geliefert, für die der liefernde Unternehmer die Differenzbesteuerung nach § 25a des Umsatzsteuergesetzes anwendet, bleibt er – wie bisher – Steuerschuldner.

Bauleistungen und Gebäudereinigung

Die Regelungen für Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen wurden – quasi rechtsprechungsbrechend – neu gefasst. Werden Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen nach dem 30.9.2014 erbracht, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt. Der Leistungsempfänger wird auch dann zum Steuerschuldner, wenn er die an ihn im Einzelfall erbrachte Dienstleistung nicht zur Ausführung einer Bauleistung bzw. einer Gebäudereinigungsleistung verwendet.

Hinweis | Es ist davon auszugehen, dass ein Unternehmer derartige Leistungen nachhaltig erbringt, wenn ihm das Finanzamt (auf Antrag oder von Amts wegen) eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TG erteilt hat. Die Bescheinigung kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden.

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