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Umsatzsteuer: Neues zur zinswirksamen Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen

Das Finanzgericht Niedersachsen hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen einer Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommen kann.

Zum Hintergrund

War der Vorsteuerabzug z.B. wegen einer unvollständigen Rechnung unzutreffend, kann dies unter Umständen zu hohen Nachzahlungszinsen führen. Nach Ansicht der Verwaltung kann der Vorsteuerabzug bei Rechnungsberichtigungen nämlich erst zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, in dem der Rechnungsaussteller die Rechnung berichtigt und die zu berichtigenden Angaben an den Rechnungsempfänger übermittelt hat. Die Verzinsung würde allerdings entfallen, wenn eine rückwirkende Berichtigung der Rechnung zulässig wäre.

Seit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (insbesondere aus 2010 und 2013) wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum kontrovers über eine zinswirksame Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen diskutiert.

Fragen an den Europäischen Gerichtshof

Das Finanzgericht Niedersachsen hält insbesondere die folgenden Punkte für klärungsbedürftig:

  • Zunächst geht es um die Klarstellung, ob die vom Europäischen Gerichtshof im Jahr 2004 getroffene Feststellung, dass der Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Erstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung vorzunehmen ist, auch für den Fall der Ergänzung einer unvollständigen Rechnung gelten soll oder ob in einem solchen Fall eine Rückwirkung zulässig ist.
  • Sofern eine rückwirkende Berichtigung möglich ist, ist zu klären, ob und ggf. welche Mindestanforderungen an eine rückwirkungsfähige Rechnung zu stellen sind, insbesondere ob die ursprüngliche Rechnung bereits eine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten muss.
  • Zuletzt stellt sich die Frage, ob die Berichtigung noch rechtzeitig ist, wenn sie erst im Einspruchsverfahren erfolgt.

Quelle | FG Niedersachsen, Beschluss vom 3.7.2014 , Az. 5 K 40/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143310; EuGH-Urteil vom 8.5.2013, Rs. C-271/12; EuGH-Urteil vom 15.7.2010, Rs. C-368/09


Wichtige Prüffelder und Neuregelungen bei der Umsatzsteuer

Im Bereich der Umsatzsteuer ist zum Jahreswechsel insbesondere auf einige Neuregelungen hinzuweisen, die im sogenannten Kroatiengesetz vom 25.7.2014 enthalten sind. Teilweise treten die Neuregelungen zum 1.1.2015 in Kraft, teilweise musste die Umsetzung bereits zum 1.10.2014 erfolgen. Für einige Vorschriften hat die Finanzverwaltung nun jedoch Übergangsfristen geschaffen. Nachfolgend sind wichtige Aspekte aufgeführt.

Ort der sonstigen Leistung und Mini-One-Stop-Shop

Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer sind künftig an dem Ort steuerbar, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Damit hat der Gesetzgeber die EU-Vorgaben umgesetzt.

Die Rechtsänderung betrifft ein breites Spektrum von Leistungen, unter anderem die Bereitstellung von Bildern, wie z.B. das Herunterladen von Desktop-Gestaltungen oder von Fotos, Bildern und Bildschirmschonern.

Hinweis | Unter die Neuregelung fällt nicht die Lieferung von Gegenständen, die im Internet bestellt werden (klassische Online-Shops).

Anwendungszeitpunkt: Die Rechtsänderung tritt am 1.1.2015 in Kraft.

Damit Unternehmen ihren Melde- und Erklärungspflichten nicht in allen EU-Mitgliedsstaaten einzeln nachkommen müssen, wird die Verfahrenserleichterung des Mini-One-Stop-Shops (MOSS) eingeführt. Hierdurch kann der Unternehmer die Umsätze in seinem Ansässigkeitsstaat deklarieren, obwohl diese in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar sind. In Deutschland ansässige Unternehmer, die am MOSS teilnehmen möchten, müssen dies gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern anzeigen.

Praxishinweis | Die Anzeige ist seit dem 1.10.2014 möglich und muss vor Beginn des Besteuerungszeitraums erfolgen, für den der Unternehmer erstmals teilnehmen will.

7 % auf Hörbücher

Der Umsatzsteuersatz für Hörbücher wird auf 7 % gesenkt, sofern es sich um die Lieferung eines körperlichen Gegenstandes in Gestalt eines Speichermediums (analog oder digital) handelt.

Hinweis | Nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegt die Lieferung von Hörspielen, die über die Wiedergabe einer bloßen Buchlesung hinausgehen.

Anwendungszeitpunkt: Die Steuerermäßigung tritt am 1.1.2015 in Kraft.

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Das Reverse-Charge-Verfahren regelt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, wodurch Umsatzsteuerausfälle verhindert werden sollen. Folgende Änderungen sind insbesondere zu beachten:

Spielekonsolen und Tablets sowie Edelmetalle und unedle Metalle

Bei steuerpflichtigen Lieferungen von Spielekonsolen und Tablet-Computern ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist. Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft tritt aber nur ein, soweit die Summe der in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 EUR beträgt.

Darüber hinaus wird die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf steuerpflichtige Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen ausgeweitet.

Hinweis | Welche Metalle konkret von der Ausweitung erfasst werden, ergibt sich aus einer neu eingefügten Anlage 4 zum Umsatzsteuergesetz.

Anwendungszeitpunkt: Die Neuregelungen sind grundsätzlich am 1.10.2014 in Kraft getreten. Durch eine Übergangsregelung des Bundesfinanzministeriums ist es bei Lieferungen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 1.10.2014 unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fielen), die nach dem 30.9.2014 und vor dem 1.1.2015 ausgeführt werden, nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen sind.

Praxishinweis | Werden beispielsweise Schrott, Metalle, Tablet-PCs oder Spielekonsolen geliefert, für die der liefernde Unternehmer die Differenzbesteuerung nach § 25a des Umsatzsteuergesetzes anwendet, bleibt er – wie bisher – Steuerschuldner.

Bauleistungen und Gebäudereinigung

Die Regelungen für Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen wurden – quasi rechtsprechungsbrechend – neu gefasst. Werden Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen nach dem 30.9.2014 erbracht, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt. Der Leistungsempfänger wird auch dann zum Steuerschuldner, wenn er die an ihn im Einzelfall erbrachte Dienstleistung nicht zur Ausführung einer Bauleistung bzw. einer Gebäudereinigungsleistung verwendet.

Hinweis | Es ist davon auszugehen, dass ein Unternehmer derartige Leistungen nachhaltig erbringt, wenn ihm das Finanzamt (auf Antrag oder von Amts wegen) eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TG erteilt hat. Die Bescheinigung kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden.


Elektrofahrzeuge: Keine Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer

Die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrzeugs unterliegt der Umsatzsteuer. Entgegen den Grundsätzen bei der Einkommensteuer erfolgt hier keine Kürzung des Listenpreises bzw. der insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen, die auf das Batteriesystem bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen entfallen. Dies ergibt sich aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums.

Hinweis | Bei der ertragsteuerlichen Ein-Prozent-Regelung darf der Bruttolistenpreis pauschal gemindert werden. Der Betrag richtet sich nach dem Anschaffungsjahr des Pkw. Werden Fahrzeuge gebraucht erworben, ist das Jahr der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs maßgebend.

Quelle | BMF-Schreiben vom 5.6.2014, Az. IV D 2 – S 7300/07/10002: 001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142112; BMF-Schreiben vom 5.6.2014, Az. IV C 6 – S 2177/13/10002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 141787


Steuerbarkeit von Aufwendungsersatzansprüchen gegen abgemahnte Wettbewerber

Zahlungen, die an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern als Aufwendungsersatz wegen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung geleistet werden, sind als nicht umsatzsteuerbare Schadenersatzzahlungen zu qualifizieren. Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster (Revision anhängig) fehlt es an einem Leistungsaustausch zwischen dem Unternehmer und den von ihm abgemahnten Wettbewerbern.

Praxishinweis | Im Unterschied dazu erbringen sogenannte Abmahnvereine bei Erteilung einer Abmahnung eine umsatzsteuerbare Leistung gegen Entgelt an die Abmahnungsempfänger. Diese Rechtsgrundsätze können nach Ansicht des Finanzgerichts jedoch nicht auf die Abmahnungen von am Markt tätigen Unternehmern übertragen werden.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 3.4.2014, Az. 5 K 2386/11 U, Rev. BFH Az. XI R 27/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142867


Flächenbezogener Verzicht auf die Umsatzsteuerfreiheit ist möglich

Die Option zur Umsatzsteuerpflicht kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch teilweise für einzelne Flächen eines Mietobjekts wirksam sein, wenn diese Teilflächen eindeutig bestimmbar sind.

Sachverhalt
Eine Unternehmerin erwarb ein bebautes Grundstück, das sie überwiegend steuerfrei verwendete. Lediglich ein Bistro und Büroräume vermietete sie steuerpflichtig. Die Mieterin des Büros nutzte die Räume grundsätzlich für steuerpflichtige Tätigkeiten. Ein Raum wurde jedoch teilweise für die vorsteuerschädliche Verwaltung eigener Wohnimmobilien verwendet.

Das Finanzamt und das Finanzgericht versagten den Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit den Büroräumen, da hier, mangels Abgrenzbarkeit der Funktionsbereiche, kein wirksamer Teilverzicht auf die Steuerfreiheit vorliege.

Hintergrund: Ein Unternehmer kann auf die Steuerbefreiung bestimmter Umsätze verzichten, was sinnvoll sein kann, wenn er (hohe) Vorsteuerbeträge geltend machen könnte. Bei der Vermietung von Grundstücken ist ein Verzicht nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kommt im Streitfall ein Teilverzicht in Betracht. Einer derartigen Teiloption muss ein hinreichend objektiv nachprüfbarer Aufteilungsmaßstab zugrunde liegen. Dies ist bei einer Abgrenzung der Teilflächen nach baulichen Merkmalen, wie etwa nach den Räumen eines Mietobjekts, gegeben. Teilflächen innerhalb eines Raums sind jedoch im Regelfall nicht hinreichend abgrenzbar.

Quelle | BFH-Urteil vom 24.4.2014, Az. V R 27/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142201


Wichtige umsatzsteuerliche Änderungen durch das „Kroatiengesetz“

Das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (sogenanntes „Kroatiengesetz“) wurde am 30.7.2014 im Bundesgesetzblatt verkündet. Hervorzuheben sind insbesondere die umsatzsteuerlichen Änderungen. Wichtige Aspekte werden nachfolgend vorgestellt.

1. Änderung des Leistungsortes und „Mini-One-Stop-Shop“

Der deutsche Gesetzgeber hat nunmehr die EU-Vorgaben umgesetzt, wonach sich der Leistungsort bei Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bei auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer vom Unternehmenssitz des leistenden Unternehmers verlagert – und zwar an den Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

Hinweis: Kam der Kunde aus dem Drittland, galt diese Regelung auch bisher. Änderungen ergeben sich somit „nur“ bei Privatkunden aus der EU.

Diese Rechtsänderung, die am 1.1.2015 in Kraft tritt, ist von erheblicher Bedeutung, da insbesondere die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen ein breites Leistungsspektrum umfassen. Dies sind u.a.:

– Bereitstellung von Bildern, wie z.B. das Herunterladen von Desktop-Gestaltungen oder von Fotos, Bildern und Bildschirmschonern.

– Bereitstellung von Datenbanken, wie beispielsweise die Benutzung von Suchmaschinen und Internetverzeichnissen.

Beachten Sie: Nicht unter die Neuregelung fällt die Lieferung von Gegenständen, die im Internet bestellt werden (klassische Online-Shops).

Durch die Neuregelung müsste sich der Unternehmer im Extremfall in allen Mitgliedstaaten umsatzsteuerlich registrieren lassen und dort seine jeweiligen Umsätze erklären. Um dies zu vermeiden, kann er an einem neuen Besteuerungsverfahren teilnehmen: dem „Mini-One-Stop-Shop“ (MOSS).

In Deutschland ansässige Unternehmer, welche am MOSS teilnehmen wollen, müssen dies gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern anzeigen. Die Anzeige muss vor Beginn des Besteuerungszeitraums erfolgen, für den der Unternehmer erstmalig teilnehmen will.

Hinweis: Das MOSS-Modell ist erstmals für das erste Quartal 2015 anwendbar.

2. Nur noch 7 % auf Hörbücher

Mit der Änderung der Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände wird der Umsatzsteuersatz für Hörbücher auf 7 % gesenkt. Der ermäßigte Steuersatz setzt die Lieferung eines körperlichen Gegenstands in Gestalt eines Speichermediums voraus. Voraussetzung ist, dass auf dem Medium ausschließlich die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buchs enthalten ist.


Vorsteueraufteilung: Flächen- versus Umsatzschlüssel

Werden Gebäude sowohl für vorsteuerunschädliche Zwecke als auch für vorsteuerschädliche Zwecke (z.B. private Eigennutzung oder steuerfreie Vermietung) verwendet, ist nur ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich. Aktuell hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung bestätigt, wonach sich die Aufteilung im Regelfall nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel richtet. Allerdings sind die Vorsteuerbeträge nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der Räume bestehen.

Da der Flächenschlüssel in der Regel eine präzisere Aufteilung ermöglicht, schließt er sowohl den gesamtunternehmensbezogenen wie auch den objektbezogenen Umsatzschlüssel aus.

Der Flächenschlüssel findet aber dann keine Anwendung, wenn die Ausstattung der Räumlichkeiten (Höhe der Räume, Dicke der Wände, Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist. In solchen Fällen ist die Vorsteueraufteilung anhand des objektbezogenen Umsatzschlüssels vorzunehmen (BFH-Urteil vom 7.5.2014, Az. V R 1/10; BFH-Urteil vom 22.8.2013, Az. V R 19/09).


Verkauf über eBay: Umsatzsteuer schuldet der Inhaber des Nutzerkontos

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass umsatzsteuerpflichtige Versteigerungen über eBay, die von mehreren Personen unter Verwendung eines gemeinsamen Pseudonyms (sogenannter Nickname) ausgeführt werden, im Regelfall allein von demjenigen zu versteuern sind, der gegenüber eBay als Inhaber des Nutzerkontos aufgetreten ist.

Sachverhalt

Im Streitfall hatten Eheleute über ein vom Ehemann auf seinen Namen angelegtes Nutzerkonto auf eBay über einen Zeitraum von etwa dreieinhalb Jahren mehr als 1.200 Gebrauchsgegenstände (im Wesentlichen Spielzeugpuppen, Porzellan und ähnliche Dinge) versteigert. Aus den Verkäufen erzielten die Eheleute zwischen 21.000 EUR und 35.000 EUR jährlich. Somit lagen sie über dem Grenzbetrag von 17.500 EUR im Kalenderjahr, bis zu dem bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer anfällt.

Das Finanzamt hatte diese Verkäufe als umsatzsteuerpflichtig angesehen und als Steuerschuldner beide Eheleute gemeinschaftlich herangezogen – allerdings zu Unrecht, wie das Finanzgericht Baden-Württemberg nun entschieden hat.


Für frisch zubereiteten Kaffee gilt der Regelsteuersatz von 19 %

Die Frage, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz (7 %) oder der Regelsteuersatz (19 %) anzuwenden ist, ist nicht immer einfach zu beantworten. Aktuell hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt zum Steuersatz auf frisch zubereiteten Kaffee Stellung genommen.

Bei der Lieferung von zubereitetem Kaffee (beispielsweise „coffee-to-go“) berufen sich Unternehmer teilweise auf die Rechtsprechung zu Restaurationsleistungen und begehren die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Abgabe von zubereitetem Kaffee zum Mitnehmen.

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat nun klargestellt, dass zubereiteter Kaffee nicht als begünstigtes Lebensmittel angesehen wird, sondern lediglich die Lieferung von Kaffeebohnen oder Kaffeepulver. Da also bereits die Lieferung dieser Getränke dem Regelsteuersatz unterliegt, kommt es auf die Abgrenzung einer (eventuell begünstigten) Lieferung und einer sonstigen Leistung nicht mehr an.

Kein Grundsatz ohne Ausnahme

Bei der Lieferung von Milchmischgetränken kann hingegen der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen. Dies kann in Zusammenhang mit Kaffee bei der Lieferung von Latte Macchiato von Bedeutung sein (OFD Frankfurt/M., Verfügung vom 4.4.2014, Az. S 7222 A – 7 – St 16).


Leistungsbeschreibung: Verweis auf andere Unterlagen reicht aus

Bei Betriebsprüfungen wird der Vorsteuerabzug häufig verwehrt, wenn die Leistungsbeschreibung in der Rechnung nicht aussagekräftig ist. Wird zur Identifizierung der Leistung in der Rechnung indes auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen, ist dies auch dann ausreichend, wenn diese Unterlagen der Rechnung nicht beigefügt sind. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

Der Vorsteuerabzug setzt u.a. eine aussagekräftige Leistungsbeschreibung voraus. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen.

Hinweis: Beispielsweise reicht die Angabe „für technische Beratung und Kontrolle“ nicht aus.

Ist eine Kurzbeschreibung in der Rechnung schwierig, kann die hinreichend konkrete Leistungsbeschreibung auch in Rechnungsergänzungsdokumenten erfolgen. Dies setzt allerdings voraus, dass in der Rechnung spezifisch auf das Ergänzungsdokument verwiesen wird. Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs müssen solche Vertragsunterlagen zwar existieren, den Rechnungen aber nicht beigefügt sein (BFH-Urteil vom 16.1.2014, Az. V R 28/13).


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