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Zur Umsatzsteuerpflicht bei eBay-Verkäufen

Wer zahlreiche Gegenstände über Internet-Handelsplattformen (z.B. eBay) verkauft, bei dem stellt sich die Frage, ob dadurch eine unternehmerische Tätigkeit begründet wird. Die Rechtsprechung zeigt, dass es hierbei auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. So auch in einem aktuellen Fall des Bundesfinanzhofs, der über den Verkauf von Pelzmänteln und -jacken im Rahmen einer Haushaltsauflösung zu entscheiden hatte.

Sachverhalt

Eine selbstständige Finanzdienstleisterin verkaufte in 2004 und 2005 über zwei „Verkäuferkonten“ bei der Internet-Handelsplattform eBay an einzelne Erwerber mindestens 140 Pelzmäntel für rund 90.000 EUR. Nach ihren Angaben stammten die Pelzmäntel aus der Haushaltsauflösung ihrer verstorbenen Schwiegermutter. Die umfangreiche private Pelzmantelsammlung habe diese zwischen 1960 und 1985 zusammengetragen. Die unterschiedliche Größe der verkauften Pelze resultiere daraus, dass sich eine Kleidergröße schon mal ändern könne. Der Verkauf einer privaten Sammlung sei keine unternehmerische Tätigkeit.

Das Finanzamt erfuhr von den Verkäufen durch eine anonyme Anzeige und setzte Umsatzsteuer fest. Die Angaben der Verkäuferin hielt es nicht für glaubhaft. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hingegen gab der Klage statt, da lediglich Teile einer Privatsammlung verkauft worden seien. Dieser Beurteilung folgte der Bundesfinanzhof in der Revision nicht.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs handelte es sich nicht um die Tätigkeit eines privaten Sammlers, da keine eigenen, sondern fremde Pelzmäntel – die (angebliche) Sammlung der Schwiegermutter – verkauft wurden. Diese Gegenstände sind (anders als z.B. Briefmarken oder Münzen) keine Sammlerstücke, sondern Gebrauchsgegenstände. Angesichts der unterschiedlichen Pelzarten, -marken, Konfektionsgrößen und der um bis zu 10 cm differierenden Ärmellängen war für den Bundesfinanzhof nicht ersichtlich, welches „Sammelthema“ verfolgt wurde.

PRAXISHINWEIS | Maßgebliches Kriterium für eine unternehmerische Tätigkeit ist, ob der Verkäufer (wie z.B. ein Händler) aktive Schritte zur Vermarktung unternommen und sich ähnlicher Mittel bedient hat. Davon ist der Bundesfinanzhof hier ausgegangen. Die begrenzte Dauer der Tätigkeit führte zu keiner anderen Beurteilung.

Quelle | BFH-Urteil vom 12.8.2015, Az. XI R 43/13


Umsatzsteuer bei Sponsoringmaßnahmen

Bei der Frage, ob Sponsoringmaßnahmen zu einem umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch führen, ist die jeweilige Fallkonstellation entscheidend. Das Bundesfinanzministerium hat seine Sichtweise aktuell ergänzt und äußert sich nun auch zur Behandlung des Sponsorings aus Sicht des Sponsors.

Wenn der Zuwendungsempfänger (z.B. ein Fußballverein) auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf die Unterstützung des Sponsors lediglich hinweist, liegt kein umsatzsteuerbares Leistungsaustauschverhältnis vor. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, erfolgen.

Dies gilt nach der jüngst vorgenommenen Ergänzung der Finanzverwaltung auch dann, wenn der Sponsor auf seine Unterstützung in gleicher Art und Weise lediglich hinweist. Dagegen ist von einer Leistung des Zuwendungsempfängers an den Sponsor auszugehen, wenn dem Sponsor das ausdrückliche Recht eingeräumt wird, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen eigener Werbung zu vermarkten.

Praxishinweise

Es ergeben sich folgende Grundsätze:

  • Erfolgt die Sponsorenzahlung nicht im Leistungsaustausch, fällt keine Umsatzsteuer an.
  • Liegt allerdings ein Leistungsaustausch vor, wird grundsätzlich Umsatzsteuer fällig.

Es ist jedoch zu beachten, dass auch hier die Kleinunternehmerregelung gilt, wonach Umsatzsteuer beim Unterschreiten gewisser Umsatzgrenzen nicht erhoben wird.

Quelle | BMF-Schreiben vom 25.7.2014, Az. IV D 2 – S 7100/08/10007: 003


Nur 7 % Umsatzsteuer auf zusammengestellte Lebensmittelboxen

Versendet ein Unternehmen Lebensmittelboxen und hierauf abgestimmten Kochrezepte, fällt für diese Lieferung nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % an. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg klargestellt.

Sachverhalt

Ein Unternehmen hatte seine Kunden mit Lebensmittelsortimenten beliefert, die mengenmäßig so zusammengestellt waren, dass sie anhand der beigefügten und zusätzlich auch im Internet abrufbaren Kochrezepte zubereitet werden konnten. Die Kunden konnten aus verschiedenen Sortimenten auswählen, die Boxen zu einem bestimmten Liefertermin bestellen oder auch ein Abonnement abschließen.

Der Umsatzsteuer-Sonderprüfer ging davon aus, dass das Unternehmen dem Regelsteuersatz (19 %) zu unterwerfende sonstige Leistungen erbringe, da die Lieferung von Lebensmitteln durch die Vielzahl der anderen Dienstleistungen nicht mehr im Vordergrund stehe.

Diese Ansicht teilte das Finanzgericht nicht, da es sich bei der Zusammenstellung, Verpackung, Versendung und Portionierung um untergeordnete Nebenleistungen handelt. Dies gilt auch für die beigefügten Rezepte, denen angesichts des möglichen kostenlosen Abrufs im Internet keine Exklusivität zukommt. Abgesehen davon wären die Rezepte Druckerzeugnisse, die ohnehin nur mit 7 % zu besteuern sind.

Auch aus einer Gesamtbetrachtung ergibt sich nichts anderes, da die steuerbegünstigte Lieferung der Lebensmittel im Vordergrund steht.

Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.1.2015, Az. 5 V 5260/14


Zahnaufhellung (Bleaching) kann umsatzsteuerfrei sein

Zahnaufhellungen (Bleaching), die ein Zahnarzt zur Beseitigung behandlungsbedingter Zahnverdunklungen vornimmt, sind umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen.

Zu den umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen des Zahnarztes gehören auch ästhetische Behandlungen, wenn sie dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen. Steuerbefreit ist auch eine medizinische Maßnahme ästhetischer Natur zur Beseitigung negativer Folgen einer Vorbehandlung.

Im Streitfall waren nach medizinisch notwendigen zahnärztlichen Behandlungen (z.B. Wurzelbehandlungen) bei einigen Patienten Zahnaufhellungen an zuvor behandelten Zähnen durchgeführt worden. Diese Zahnaufhellungen sind dann umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen, wenn sie in einem sachlichen Zusammenhang mit der vorherigen steuerfreien Zahnbehandlung stehen. Das ist der Fall, wenn Zahn-Verdunklungen aus Vorschädigungen behandelt und damit negative Auswirkungen der Vorbehandlung beseitigt werden sollten.

PRAXISHINWEIS | Der Bundesfinanzhof weist in dieser Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass die Steuerbefreiung nicht auf solche Leistungen beschränkt ist, die unmittelbar der Diagnose, Behandlung oder Heilung einer Krankheit oder Verletzung dienen. Sie erfasst auch Leistungen, die erst als Folge solcher Behandlungen erforderlich werden, seien sie auch ästhetischer Natur (Folgebehandlung). So verhält es sich, wenn die medizinische Maßnahme dazu dient, die negativen Folgen der Vorbehandlung zu beseitigen. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine therapeutische Zweckbestimmtheit einer Leistung nicht in einem besonders engen Sinne zu verstehen ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 19.3.2015, Az. V R 60/14; EuGH-Urteil vom 21.3.2013, Az. C-91/12


Vorsteuerabzugsberechtigung bereits vor Gründung einer Ein-Mann-GmbH?

Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf ist eine Einzelperson, die ernsthaft die Absicht hat, eine Ein-Mann-Kapitalgesellschaft zu gründen und mit dieser umsatzsteuerpflichtige Umsätze zu erzielen, bereits vor Gründung der Gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Nach dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer muss dem (späteren) Gesellschafter einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft in der Vorgründungsphase der Vorsteuerabzug für seine ersten Investitionsausgaben ebenso zustehen, wie der Vorgründungsgesellschaft einer (Zwei-Mann-)Kapitalgesellschaft.

Dieser Ansicht stand im Streitfall nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige die GmbH tatsächlich nicht gegründet hatte und keine umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätze getätigt wurden.

Hinweis | Da die Rechtsfrage, ob eine Einzelperson vor Gründung einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft vergleichbar einer Vorgründungsgesellschaft (als „Vorgründungseinzelunternehmer“) zum Vorsteuerabzug berechtigt sein kann, höchstrichterlich – soweit ersichtlich – noch ungeklärt ist, hat das Finanzgericht Düsseldorf die Revision zugelassen, die bereits anhängig ist.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 30.1.2015, Az. 1 K 1523/14 U, Rev. BFH Az. V R 8/15


Anerkennung weiterer ATLAS-Ausgangsvermerke als Ausfuhrnachweis

Für die Umsatzsteuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen ist ein Ausfuhrnachweis erforderlich. Dies erfolgt EU-einheitlich durch die verpflichtende Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren (IT-Verfahren ATLAS). Das Bundesfinanzministerium hat nunmehr die als Ausfuhrnachweis anerkannten Ausgangsvermerke in diesem Verfahren erweitert.

Neben dem allgemeinen „Ausgangsvermerk” und dem „Alternativ-Ausgangsvermerk” werden nunmehr auch Ausgangsvermerke aufgrund einer monatlichen Sammelanmeldung und aufgrund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung (u.a. bei vorheriger ganz oder teilweise unrichtiger Ausfuhranmeldung) anerkannt.

Hinweis | Muster dieser Ausgangsvermerke sind in dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums als Anlagen beigefügt.

Quelle | BMF-Schreiben vom 23.1.2015, Az. IV D 3 – S 7134/07/10003-02


Neue Regeln für den ermäßigten Steuersatz bei Heilbädern

Liegt keine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung vor, kann unter Umständen der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7 % zur Anwendung kommen. Dies gilt insbesondere für die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie für die Verabreichung von Heilbädern (z.B. Heilmassagen und Heilgymnastik). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Finanzverwaltung ihre Sichtweise geändert hat – und zwar mit Wirkung ab 1.7.2015.

Nach bislang geltender Verwaltungsauffassung ist es ausreichend, dass die verabreichten Heilbäder ihrer Art nach allgemeinen Heilzwecken dienen. Der Nachweis eines bestimmten Heilzwecks ist im Einzelfall nicht erforderlich, insbesondere bedarf es keiner ärztlichen Verordnung. Damit kann z.B. für die Verabreichung von Saunabädern regelmäßig der ermäßigte Steuersatz in Anspruch genommen werden.

Diese Sichtweise gilt aber nur noch für Umsätze, die bis zum 30.6.2015 ausgeführt werden. Für danach ausgeführte Umsätze sind die Ausführungen im Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu beachten. Danach ist für die Frage, ob die Verabreichung eines Heilbads begünstigt ist, die „Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie)“ in Verbindung mit dem Heilmittelkatalog maßgeblich. Entscheidend soll sein, dass die Verabreichung des Heilbads nach diesen Vorschriften als Heilmittel verordnungsfähig ist – unabhängig davon, ob eine ärztliche Verordnung tatsächlich vorliegt.

Als verordnungsfähig anerkannt sind z.B. folgende Maßnahmen:

  • Elektrotherapie,
  • Heilmassage,
  • Heilgymnastik und
  • Unterwasserdruckstrahl-Massagen.

Nicht verordnungsfähig und somit keine begünstigten Heilbäder sind u.a.

  • die nicht-invasive Magnetfeldtherapie, Fußreflexzonenmassage, Akupunktmassage und Atlas-Therapie nach Arlen;
  • Maßnahmen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind, z.B.
    • Massage des ganzen Körpers (Ganz- bzw. Vollmassagen),
    • Sauna, römisch-irische und russisch-römische Bäder,
    • Maßnahmen, die der Veränderung der Körperform (z.B. Bodybuilding) oder dem Fitness-Training dienen (u.a. Erstellung individueller Trainingspläne für Sportler).

Quelle | BMF-Schreiben vom 28.10.2014, Az. IV D 2 – S 7243/07/10002-02,


Umkehr der Steuerschuldnerschaft: Positive Entwicklungen bei Lieferung von Metallen

Das Bundesfinanzministerium hat die Nichtbeanstandungsregelung bei der Umsatzsteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von bestimmten Metallen verlängert. Statt des 31.12.2014 gilt nun der 30.6.2015. |

In dem aktuellen Schreiben heißt es u.a.: Bei Lieferungen von Edelmetallen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 1.10.2014 unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fielen), unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30.9.2014 und vor dem 1.7.2015 ausgeführt werden, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen sind.

Hinweis | Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.

Beachten Sie | Die durch das sogenannte Kroatiengesetz eingeführte Neuregelung sollte ursprünglich bereits für solche Umsätze anzuwenden sein, die nach dem 30.9.2014 ausgeführt werden. Mit Schreiben vom 26.9.2014 hatte die Finanzverwaltung geregelt, dass die Anwendung erst ab dem 1.1.2015 zwingend erfolgen muss.

Praxishinweis | Die Neuregelung hat viele Abgrenzungsfragen aufgeworfen. Somit ist es zu begrüßen, dass durch das „Jahressteuergesetz 2015“ nachjustiert wurde. U.a. wurde ab dem 1.1.2015 eine betragsmäßige Grenze eingeführt. Für den Wechsel der Steuerschuldnerschaft ist danach Voraussetzung, dass „die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 EUR beträgt.“ Darüber hinaus sind diverse Metallerzeugnisse nicht mehr betroffen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 5.12.2014, Az. IV D 3 – S 7279/14/10002, Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417


Gutschriftsempfänger kann unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer schulden

Erfolgt die Rechnungserstellung durch den Leistungsempfänger, definiert das Umsatzsteuergesetz diesen Vorgang als Gutschrift. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster (Revision zugelassen) schuldet der Empfänger einer Gutschrift die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer zumindest dann, wenn er sich die Gutschrift zu Eigen gemacht hat.

Sachverhalt
Eine Unternehmerin erbrachte Vermittlungsleistungen, über die sie von der Leistungsempfängerin Gutschriften mit offenem Umsatzsteuerausweis erhielt. Diese Gutschriften zeichnete sie ab und sandte sie der Leistungsempfängerin zurück. Da sie Kleinunternehmerin war, gab sie keine Umsatzsteuererklärungen ab. Das Finanzamt kam nach einer Betriebsprüfung jedoch zu dem Ergebnis, dass die Kleinunternehmerin die in den Gutschriften ausgewiesene Umsatzsteuer wegen des unberechtigten Steuerausweises schulde und erließ daraufhin Umsatzsteuerbescheide.

In der Literatur werden zu der Frage, ob eine unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer vom Aussteller oder vom Empfänger der Gutschrift geschuldet wird, durchaus unterschiedliche Meinungen vertreten.

Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster trifft den Gutschriftsempfänger die Steuerschuldnerschaft jedenfalls dann, wenn er sich die Gutschrift zu Eigen gemacht hat – und das war hier der Fall. Durch die Unterzeichnung und Rücksendung der Gutschriften hat die Kleinunternehmerin nämlich zu erkennen gegeben, dass sie der jeweiligen Gutschrift zustimmt.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 9.9.2014, Az. 15 K 2469/13 U, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143236


Umsatzsteuer: Neues zur zinswirksamen Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen

Das Finanzgericht Niedersachsen hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen einer Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommen kann.

Zum Hintergrund

War der Vorsteuerabzug z.B. wegen einer unvollständigen Rechnung unzutreffend, kann dies unter Umständen zu hohen Nachzahlungszinsen führen. Nach Ansicht der Verwaltung kann der Vorsteuerabzug bei Rechnungsberichtigungen nämlich erst zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, in dem der Rechnungsaussteller die Rechnung berichtigt und die zu berichtigenden Angaben an den Rechnungsempfänger übermittelt hat. Die Verzinsung würde allerdings entfallen, wenn eine rückwirkende Berichtigung der Rechnung zulässig wäre.

Seit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (insbesondere aus 2010 und 2013) wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum kontrovers über eine zinswirksame Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen diskutiert.

Fragen an den Europäischen Gerichtshof

Das Finanzgericht Niedersachsen hält insbesondere die folgenden Punkte für klärungsbedürftig:

  • Zunächst geht es um die Klarstellung, ob die vom Europäischen Gerichtshof im Jahr 2004 getroffene Feststellung, dass der Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Erstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung vorzunehmen ist, auch für den Fall der Ergänzung einer unvollständigen Rechnung gelten soll oder ob in einem solchen Fall eine Rückwirkung zulässig ist.
  • Sofern eine rückwirkende Berichtigung möglich ist, ist zu klären, ob und ggf. welche Mindestanforderungen an eine rückwirkungsfähige Rechnung zu stellen sind, insbesondere ob die ursprüngliche Rechnung bereits eine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten muss.
  • Zuletzt stellt sich die Frage, ob die Berichtigung noch rechtzeitig ist, wenn sie erst im Einspruchsverfahren erfolgt.

Quelle | FG Niedersachsen, Beschluss vom 3.7.2014 , Az. 5 K 40/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143310; EuGH-Urteil vom 8.5.2013, Rs. C-271/12; EuGH-Urteil vom 15.7.2010, Rs. C-368/09


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