In mehreren Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der umsatzsteuerlichen Organschaft Stellung genommen und dabei einige neue Grundsätze aufgestellt. Entgegen der bisherigen Sichtweise ist nun auch eine Organschaft mit Tochterpersonengesellschaften möglich.
Zum Hintergrund: Die umsatzsteuerrechtliche Organschaft führt zu einer Zusammenfassung mehrerer Unternehmen zu einem Steuerpflichtigen. Leistungsbeziehungen zwischen diesen Unternehmen werden nicht mehr besteuert. Der Organträger ist Steuerschuldner auch für die Umsätze, die andere eingegliederte Organgesellschaften gegenüber Dritten ausführen.
Die Einschränkung der Organschaft auf abhängige juristische Personen hält der Bundesfinanzhof zwar dem Grunde nach für sachlich gerechtfertigt, weil nur so einfach und rechtssicher über die Beherrschungsvoraussetzungen der Organschaft entschieden werden kann. Allerdings rechtfertigt dies nicht den Ausschluss von Tochterpersonengesellschaften, an denen nur der Organträger und andere von ihm finanziell beherrschte Gesellschaften beteiligt sind.
PRAXISHINWEIS | Durch die neue Sichtweise wird der Kreis der in die Organschaft einzubeziehenden Gesellschaften erweitert. Dabei ist zu beachten, dass eine Organschaft kein Wahlrecht darstellt, sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen automatisch entsteht. Wie die Finanzverwaltung mit der neuen Sichtweise umgehen wird, bleibt vorerst abzuwarten. |
In den weiteren Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof u. a. zwei Grundsätze bestätigt. Danach ist eine Organschaft zwischen Schwestergesellschaften nicht möglich. Zudem lehnt der Bundesfinanzhof einen Nichtunternehmer als Organträger weiter ab.
Quelle | BFH-Urteile vom 2.12.2015, Az. V R 25/13; Az. V R 15/14; Az. V R 67/14; BFH-Urteil vom 3.12.2015, Az. V R 36/13