SteuerBeratung aus Düsseldorf für Düsseldorf.

Mindestlohn: Keine einseitige Umstellung von jährlicher Sonderzahlung auf monatliche Zahlungen

Die Zweifelsregelung in § 271 Abs. 2 BGB gestattet es einem Arbeitgeber nicht, eine dem Arbeitnehmer bisher zustehende jährliche Einmalzahlung wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld kraft einseitiger Entscheidung stattdessen in anteilig umgelegten monatlichen Teilbeträgen zu gewähren, um sie pro rata temporis auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen zu können. Diese Auffassung vertritt das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 11.1.2024, Az. 3 Sa 4/23, Revision zugelassen) im Streit über die Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs durch Sonderzahlungen.


Geringfügigkeits-Richtlinien wurden aktualisiert

Die Geringfügigkeits-Richtlinien bilden die Grundlage für alle Regelungen, die Arbeitgeber rund um Minijobs zu beachten haben. Nicht zuletzt wegen der Erhöhung der Minijob-Grenze ab 2024 (von 520 EUR auf 538 EUR) wurden die Richtlinien von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung aktualisiert.

Die Geringfügigkeits-Richtlinien enthalten alle Regelungen, die wegen der gesetzlichen Vorgaben für Minijobs zu beachten sind. Arbeitgeber finden hier Informationen zu den zwei Arten von Minijobs, deren versicherungsrechtlicher Beurteilung, den verschiedenen Meldungen und zu den Abgaben, die zu leisten sind.

Quelle | Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14.12.2023, unter www.iww.de/s10320


Lohnsteuerabzugsverfahren: Vorsorgepauschale an Beitragssätze angepasst

Um zumindest die unstrittigen Änderungen noch im Jahr 2023 verabschieden zu können, wurde das Kreditzweitmarktförderungsgesetz auf Bereiche erweitert, die bis dahin Teil des Wachstumschancengesetzes (hier wurde bis dato immer noch keine Einigung erzielt) waren. So wurde auch die Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren angepasst.

Hintergrund

Über die Vorsorgepauschale (§ 39b Abs. 2 S. 5 Einkommensteuergesetz (EStG)) werden im Lohnsteuerabzugsverfahren verschiedene Vorsorgeaufwendungen lohnsteuermindernd berücksichtigt. Damit wirkt sich bei Arbeitnehmern ein möglicher Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bereits unterjährig steuermindernd aus.

Beachten Sie | Bei Arbeitnehmern, die in der inländischen sozialen Pflegeversicherung versichert sind, wird hier auch ein Teilbetrag für die soziale Pflegeversicherung angesetzt
(§ 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchstabe c EStG).

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz vom 19.6.2023 wurde § 55 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) XI dahin gehend ergänzt, dass sich der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung für jedes zu berücksichtigende Kind ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind um jeweils einen Abschlag i. H. von 0,25 Beitragssatzpunkten reduziert.

Als Folgeänderung wurde § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchstabe c EStG an die Regelungen in § 55 Abs. 3 SGB XI angepasst. Damit wird bei der Lohnsteuerberechnung die Reduzierung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung berücksichtigt.

Die Änderungen sind am 1.1.2024 in Kraft getreten. Sie sind erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31.12.2023 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2023 zufließen.

Quelle | Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl I 2023, Nr. 411


Überlassung von Fahrradzubehör kann steuerfrei sein

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein (Elektro-)Fahrrad zur Privatnutzung, ist dieser geldwerte Vorteil grundsätzlich nach § 3 Nr. 37 Einkommensteuergesetz steuerfrei. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat nun darauf hingewiesen, was gilt, wenn auch Fahrradzubehör überlassen wird.

Beispiele für begünstigtes Zubehör
  • Fest am Rahmen des Fahrrads oder anderen Fahrradteilen verbaute Zubehörteile
    wie z. B. Fahrradständer, Gepäckträger, Schutzbleche, Klingel, Rückspiegel, Schlösser, Navigationsgeräte,
  • andere angebaute Träger oder
  • modellspezifische Halterungen.

Liegt demgegenüber nicht begünstigtes Fahrradzubehör vor, ist der geldwerte Vorteil aus der Überlassung steuerpflichtig. Die Oberfinanzdirektion nennt hierfür folgende Beispiele:

Beispiele für nicht begünstigtes Zubehör
  • Fahrerausrüstung (z. B. Helm und Kleidung),
  • in modellspezifische Halterungen einsetzbare Geräte (z. B. Smartphone, mobiles Navigationsgerät) oder
  • Gegenstände (z. B. Fahrradanhänger, Lenker-, Rahmen- oder Satteltaschen oder Fahrradkorb).

Quelle | OFD Frankfurt, Verfügung vom 2.11.2023, Az. S 2334 A – 32 – St 210


Verbesserungen bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz (BGBl I 2023, Nr. 354) wurden die steuerlichen Rahmenbedingungen für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung verbessert. So steigt u. a. der steuerliche Freibetrag (geregelt in § 3 Nr. 39 des Einkommensteuergesetzes (EStG)) ab 2024 von 1.440 EUR auf 2.000 EUR. Auch die in § 19a EStG geregelte aufgeschobene Besteuerung wurde modifiziert.

 


Private Kranken-/Pflegeversicherung: Datenaustausch zwei Jahre später als geplant

Der Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern wurde um zwei Jahre verschoben. Neuer Starttermin ist nun der 1.1.2026. Geregelt wurde dies im Kreditzweitmarktförderungsgesetz.

Hintergrund

Um bürokratischen Aufwand bei der (lohn-)steuerlichen Behandlung der Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu mindern, soll ein umfassender elektronischer Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern eingeführt werden.

Die entsprechenden Regelungen wurden mit dem Jahressteuergesetz 2020 beschlossen und mit dem Jahressteuergesetz 2022 punktuell konkretisiert. Der gesetzlich vorgesehene Starttermin der Einführung des Datenaustauschs war der 1.1.2024. Dieser Termin verschiebt sich jetzt um zwei Jahre. Start ist somit nun der 1.1.2026.

Beachten Sie | Die bisher geltenden Regelungen sind bis zur Einführung des Datenaustauschs weiterhin anzuwenden.

Als Gründe für die Verschiebung werden in der Gesetzesbegründung zum Kreditzweitmarktförderungsgesetz genannt:

  • Einerseits die Komplexität des technischen Verfahrens und
  • andererseits die Erkenntnis, dem Interesse der Arbeitnehmer an einem korrekten Lohnsteuerabzug vorher leider nicht vollumfänglich gerecht werden zu können.

Quelle | Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl I 2023, Nr. 411


Bundesfinanzministerium veröffentlicht die Auslandsreisepauschalen für 2024

Das Bundesfinanzministerium hat die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2024 veröffentlicht. Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 21.11.2023 kann unter www.iww.de/s9935 heruntergeladen werden.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag relevant.

Beachten Sie | Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind nur bei der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug sind die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend. Dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug.

Quelle |BMF-Schreiben vom 21.11.2023, Az. IV C 5 – S 2353/19/10010 :005, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 238529


Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2024

Der Bundesrat hat der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024 (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024) zugestimmt. Somit müssen diese neuen Werte ab 2024 im Lohnbüro beachtet werden.

Hintergrund: Die Rechengrößen der Sozialversicherung werden anhand der Einkommensentwicklung turnusgemäß zum 1.1. eines Jahres angepasst. Dies erfolgt durch Verordnung.

Nachfolgend sind wichtige Rechengrößen auszugsweise aufgeführt:

Bezugsgröße

Große Bedeutung für viele Werte in der Sozialversicherung hat die Bezugsgröße – u. a. für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung oder für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Beachten Sie | Die Bezugsgröße steigt im Jahr 2024 auf 3.535 EUR/Monat
(2023: 3.395 EUR/Monat); die Bezugsgröße (Ost) auf 3.465 EUR/Monat
(2023: 3.290 EUR/Monat).

Allgemeine Rentenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhöht sich auf 7.550 EUR/Monat (2023: 7.300 EUR/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 7.450 EUR/Monat (2023: 7.100 EUR/Monat).

Hintergrund: Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Versicherungsbeitrags berücksichtigt werden. Für darüber hinausgehendes Einkommen sind keine Beiträge zu zahlen.

Krankenversicherung

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) beträgt im Jahr 2024 69.300 EUR (2023: 66.600 EUR). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 62.100 EUR jährlich (2023: 59.850 EUR) bzw. 5.175 EUR monatlich (2023: 4.987,50 EUR).

Quelle | Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024, BR-Drs. 511/23 (B) vom 24.11.2023; BMAS, Mitteilung vom 11.10.2023


Freie Unterkunft und Verpflegung: Voraussichtliche Sachbezugswerte für 2024

Die Sachbezugswerte für freie oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Nach dem vorliegenden Entwurf – mit der Zustimmung durch den Bundesrat ist wie in den Vorjahren zu rechnen – soll der Sachbezugswert für freie Unterkunft 278 EUR monatlich betragen (in 2023 = 265 EUR). Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung soll 2024 um 25 EUR auf 313 EUR steigen.

Beachten Sie | Aus dem monatlichen Sachbezugswert für Verpflegung abgeleitet, ergeben sich für 2024 die nachfolgenden Sachbezugswerte für die jeweiligen Mahlzeiten (Werte für 2023 in Klammern):

Frühstück:

  • monatlich: 65 EUR (60 EUR)
  • kalendertäglich: 2,17 EUR (2,00 EUR)

Mittag- bzw. Abendessen:

  • monatlich: 124 EUR (114 EUR)
  • kalendertäglich: 4,13 EUR (3,80 EUR)

Quelle | Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, BR-Drs. 512/23


Mitarbeiter-PC-Programme: Sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben dazu Stellung genommen, wie Arbeitgeberleistungen im Rahmen eines Mitarbeiter-PC-Programms sozialversicherungsrechtlich zu behandeln sind.

Oftmals überlassen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern betriebliche Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte (zum Beispiel Laptops, Tablets und Smartphones) auch zur privaten Nutzung. Bei aktuell bestehenden Leasing-Modellen, wie dem Mitarbeiter-PC-Programm (MPP), verzichten die Beschäftigten für die Vertragslaufzeit der Nutzungsüberlassung der Geräte auf einen Teil ihres Gehalts.

Steuerlich wird der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung der betrieblichen Geräte als steuerfreie Einnahme behandelt – und zwar unabhängig davon, ob die Zuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird oder nicht (vgl. § 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz).

Für die Sozialversicherungsfreiheit wird hingegen verlangt, dass diese Arbeitgeberleistung zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt wird (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung). Diese Voraussetzung ist bei einer Entgeltumwandlung jedoch nicht erfüllt.

Grundsätzlich ist der übliche Abgabepreis als Sachbezugswert heranzuziehen. Die Bewertung nach dem üblichen Abgabepreis ist in diesen Fällen jedoch aufwendig und komplex. Hinzu kommt, dass die Geräte nicht übereignet, sondern im Wege des Leasings nur zeitlich befristet überlassen werden.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung sind daher der Auffassung, dass als Wert für die Nutzungsüberlassung das Nutzungsentgelt anzusetzen ist, das in der Regel dem Betrag der Gehaltsumwandlung entspricht.

Beachten Sie | Weichen im Einzelfall die Höhe der Leasingrate und die Höhe des Entgeltverzichts voneinander ab, ist als Wert für die Nutzungsüberlassung die Höhe der vom Arbeitgeber als Leasingnehmer vereinbarten Leasingrate in Ansatz zu bringen.

Beispiele

Ein Arbeitgeber überlässt seinem Mitarbeiter im Rahmen einer Gehaltsumwandlung ein Smartphone, das dieser auch für private Zwecke nutzen darf:

  • Arbeitsentgelt vor Entgeltumwandlung monatlich 3.000 EUR
  • Leasingrate für Arbeitgeber monatlich 50 EUR
  • Entgeltverzicht monatlich 50 EUR

Der Beitragsbemessung sind 3.000 EUR zugrunde zu legen (neuer Barlohnanspruch: 2.950 EUR + Sachbezug für Smartphone-Überlassung 50 EUR).

Abwandlung 1: Wie zuvor, aber die monatliche Leasingrate (60 EUR) übersteigt den monatlichen Entgeltverzicht (50 EUR).

In diesem Fall ist der Sachbezug für die Smartphone-Überlassung mit 60 EUR anzusetzen, sodass für die Beitragsbemessung 3.010 EUR maßgeblich sind.

Die Leasingrate wird beitragsrechtlich einheitlich beurteilt, sodass auch die Anteile oberhalb des Entgeltumwandlungsbetrags nicht als zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt erbracht angesehen werden und damit der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.

Abwandlung 2: Die monatliche Leasingrate ist geringer als der monatliche Entgeltverzicht und beträgt 40 EUR.

Somit ist der Sachbezug mit 40 EUR anzusetzen (Beitragsbemessung insgesamt: 2.990 EUR).

Beachten Sie | In den drei Fällen beträgt der lohnsteuerpflichtige Arbeitslohn 2.950 EUR.

Quelle | Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 4.5.2023, TOP 5


Page 1 of 19123...Last

News