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Ergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfung und Lohnsteuer-Nachschau in 2019

Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die Lohnsteuer-Außenprüfungen im Kalenderjahr 2019 zu einem Mehrergebnis von 810,2 Mio. EUR geführt. Von den insgesamt 2.564.642 Arbeitgebern wurden 89.905 Arbeitgeber abschließend in 2019 geprüft. Hierbei handelt es sich sowohl um private Arbeitgeber als auch um öffentliche Verwaltungen und Betriebe. Die Finanzverwaltung hat dabei im Kalenderjahr 2019 durchschnittlich 1.963 Prüfer eingesetzt (Mitteilung des BMF vom 27.4.2020).


Kindergeldanspruch trotz Unterbrechung des Freiwilligen Sozialen Jahres wegen Krankheit

Die Unterbrechung des Freiwilligen Sozialen Jahres wegen Krankheit führt nicht zum Verlust des Kindergeldanspruchs. Dies hat das Finanzgericht Hessen entschieden.

Sachverhalt

Geklagt hatte ein grundsätzlich kindergeldberechtigter Vater, dessen Tochter nach Abschluss des Gymnasiums im August 2017 ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) begann. Das Kind leidet seit 2016 an Bulimie und Anorexie. Im Mai 2018 verschlechterte sich der Gesundheitszustand derart, dass es das FSJ zum Ende des Monats kündigte. Ab Juli 2018 befand sich das Kind praktisch durchgängig bis zum 11.12.2018 in stationärer Behandlung in einer Klinik. Im Anschluss daran absolvierte es ein FSJ bei einem anderen Träger.

Im Hinblick auf die Ableistung des FSJ im Anschluss an die Schulzeit erhielt der Vater zunächst Kindergeld. Ab Juni 2018 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung jedoch auf. Sie vertrat die Auffassung, dass keine Unterbrechung einer Ausbildung vorliege, weil das Kind das FSJ abgebrochen habe. Der Vater argumentierte hingegen, dass sein Kind das FSJ nicht abgebrochen, sondern krankheitsbedingt nur unterbrochen habe, was das Finanzgericht nun bestätigte.

Das Finanzgericht Hessen stellte u. a. heraus, dass die Grundsätze zum Fortbestehen des Kindergeldanspruchs bei einer Unterbrechung der Ausbildung wegen Krankheit auf die krankheitsbedingte Unterbrechung eines Freiwilligendienstes übertragen werden können.

Zudem widersprach das Finanzgericht der Ansicht der Familienkasse, wonach eine anspruchsunschädliche Unterbrechung nur dann in Betracht kommt, solange während einer Erkrankung die rechtliche Bindung zur Ausbildungsstätte fortbesteht. Dies, so das Finanzgericht, lässt sich der Rechtsprechung so nicht entnehmen. Der Bundesfinanzhof hat vielmehr entschieden, dass es für die Frage der Unterbrechung einer Ausbildung nur darauf ankommt, ob auf die Ausbildung gerichtete Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden; hingegen kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das Ausbildungsverhältnis formal weiterbesteht. Somit hielt es das Finanzgericht Hessen für unschädlich, dass der Freiwilligendienst nach der Unterbrechung bei einem anderen Träger fortgesetzt wurde.

Beachten Sie | In der Urteilsbegründung hat das Finanzgericht ausgeführt, dass die Übertragbarkeit der Grundsätze für kranke Kinder in Ausbildung auf kranke Kinder, die einen Freiwilligendienst ableisten, noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. Wegen der von der Familienkasse eingelegten Revision wird der Bundesfinanzhof hierzu nun bald Gelegenheit haben.

Quelle |FG Hessen, Urteil vom 29.1.2020, Az. 9 K 182/19, Rev. BFH Az. III R 15/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 215494


Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 05/2020

Im Monat Mai 2020 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 11.5.2020
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 11.5.2020
  • Gewerbesteuerzahler: 15.5.2020
  • Grundsteuerzahler: 15.5.2020

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.5.2020 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.5.2020 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Mai 2020 am 27.5.2020.

Haftungsausschluss

Der Inhalt des Rundschreibens ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2020 bis zum 30.6.2020 beträgt -0,88 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen
Zeitraum Zins
vom 1.7.2019 bis 31.12.2019 -0,88 Prozent
vom 1.1.2019 bis 30.6.2019 -0,88 Prozent
vom 1.7.2018 bis 31.12.2018 -0,88 Prozent
vom 1.1.2018 bis 30.6.2018 -0,88 Prozent
vom 1.7.2017 bis 31.12.2017 -0,88 Prozent
vom 1.1.2017 bis 30.6.2017 -0,88 Prozent
vom 1.7.2016 bis 31.12.2016 -0,88 Prozent
vom 1.1.2016 bis 30.6.2016 -0,83 Prozent
vom 1.7.2015 bis 31.12.2015 -0,83 Prozent
vom 1.1.2015 bis 30.6.2015 -0,83 Prozent
vom 1.7.2014 bis 31.12.2014 -0,73 Prozent
vom 1.1.2014 bis 30.6.2014 -0,63 Prozent


Broschüre: Steuertipps für behinderte Menschen und Ruheständler

Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat seine Broschüre „Steuertipps für Menschen mit besonderen Bedürfnissen aufgrund einer Behinderung und für Menschen im Ruhestand“ aktualisiert (Stand Januar 2020). Der kompakte steuerliche Überblick kann unter www.iww.de/s3538 heruntergeladen werden.


Steuerpflichtig: Privater Weiterverkauf von Tickets für das Finale der Champions League

Veräußert ein Steuerpflichtiger ein kurz zuvor entgeltlich erworbenes Ticket für ein Spiel der UEFA Champions League, ist ein erzielter Veräußerungsgewinn einkommensteuerpflichtig. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Sachverhalt

Im Streitfall hatten Steuerpflichtige im April 2015 über die offizielle UEFA-Webseite zwei Tickets für das Finale der UEFA Champions League in Berlin zugelost bekommen (Anschaffungskosten: 330 EUR). Die Finaltickets hatten sie dann im Mai 2015 über eine Ticketplattform wieder veräußert (Veräußerungserlös abzüglich Gebühren = 2.907 EUR).

Das Finanzamt erfasste den Gewinn (2.577 EUR) bei deren Einkommensteuerfestsetzung – und zwar zu Recht, wie jetzt der Bundesfinanzhof entschieden hat.

Zu den privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) gehört nicht nur der Verkauf von Grundstücken. Erfasst werden auch andere Wirtschaftsgüter, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.

Beachten Sie | Zudem bleiben Gewinne steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 EUR betragen hat (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG).

„Andere Wirtschaftsgüter“ sind sämtliche vermögenswerten Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt und die einer selbstständigen Bewertung zugänglich sind. Hierzu zählen auch Champions League-Tickets, die nach Ansicht des Bundesfinanzhofs keine „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ darstellen.

Quelle |BFH-Urteil vom 29.10.2019, Az. IX R 10/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 215074; BFH, PM
Nr. 18 vom 2.4.2020


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2020 bis zum 30.6.2020 beträgt -0,88 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen
Zeitraum Zins
vom 1.7.2019 bis 31.12.2019 -0,88 Prozent
vom 1.1.2019 bis 30.6.2019 -0,88 Prozent
vom 1.7.2018 bis 31.12.2018 -0,88 Prozent
vom 1.1.2018 bis 30.6.2018 -0,88 Prozent
vom 1.7.2017 bis 31.12.2017 -0,88 Prozent
vom 1.1.2017 bis 30.6.2017 -0,88 Prozent
vom 1.7.2016 bis 31.12.2016 -0,88 Prozent
vom 1.1.2016 bis 30.6.2016 -0,83 Prozent
vom 1.7.2015 bis 31.12.2015 -0,83 Prozent
vom 1.1.2015 bis 30.6.2015 -0,83 Prozent
vom 1.7.2014 bis 31.12.2014 -0,73 Prozent
vom 1.1.2014 bis 30.6.2014 -0,63 Prozent

 Haftungsausschluss

Der Inhalt des Rundschreibens ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.


Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 04/2020

Im Monat April 2020 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 14.4.2020
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 14.4.2020

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 17.4.2020. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat April 2020 am 28.4.2020.


Tagesmütter: Zahlungen von Jugendämtern sind steuerpflichtig

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Zahlungen von Jugendämtern an eine Tagesmutter nicht ausschließlich für Zwecke der Erziehung bestimmt und damit nicht nach
§ 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei sind. Das Urteil ist trotz zugelassener Revision rechtskräftig geworden.

Sachverhalt

Eine Tagesmutter erzielte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, wobei sie in den Streitjahren Kinder in einem Umfang zwischen 15 und 40 Wochenstunden betreute. Ihre Einnahmen bestanden aus

  • Zahlungen der Jugendämter (Anerkennungsbeiträge für Förderleistungen und Erstattung angemessener Kosten über Sachaufwand nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1 Sozialgesetzbuch [SGB] VIII bzw. Monatspauschalen) sowie
  • von den Eltern der betreuten Kinder gezahlten Essensgeldern.

Das Finanzamt behandelte sämtliche Zahlungen als steuerpflichtige Einnahmen. Demgegenüber war die Tagesmutter der Ansicht, dass nur das Essensgeld zu versteuern sei. Die Zahlungen der Jugendämter seien als Bezüge aus öffentlichen Mitteln zur Förderung der Erziehung gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Dem ist das Finanzgericht Münster jedoch nicht gefolgt.

Für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG ist es erforderlich, dass die öffentlichen Gelder „ausschließlich“ zur Erziehung bestimmt sind. Dabei kommt es entscheidend auf den Inhalt und die Durchführung des Pflegeverhältnisses an. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann regelmäßig kein Zweifel daran bestehen, dass an Pflegeeltern geleistete Erziehungsgelder dazu bestimmt sind, die Erziehung zu fördern.

Im Streitfall kann die Tätigkeit nur teilweise als Erziehung von Kindern eingestuft werden. Sie dient auch der Unterbringung, Versorgung, Verpflegung und allgemeinen Betreuung.

Es entspricht neben dem Wortlaut auch dem Sinn und Zweck des § 22 Abs. 2 und
Abs. 3 SGB VIII, dass die Erziehung des Kindes – anders als bei einer dauerhaften Vollzeitpflege – nicht von der Tagespflegeperson übernommen werden soll. Der Erziehungsauftrag verbleibt bei den Eltern.

Quelle |FG Münster, Urteil vom 10.10.2019, Az. 6 K 3334/17 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 214213


Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 03/2020

Im Monat März 2020 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.3.2020
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.3.2020
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.3.2020
  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.3.2020
  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.3.2020

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.3.2020. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat März 2020 am 27.3.2020.

Haftungsausschluss

Der Inhalt des Rundschreibens ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.


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