SteuerBeratung aus Düsseldorf für Düsseldorf.

Ratgeber für Lohnsteuerzahler 2021

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben einen kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler veröffentlicht, der Informationen und Tipps zur Lohnsteuer 2021 enthält. Der Ratgeber kann unter www.iww.de/s10 heruntergeladen werden.


Kinderbetreuung: Mindert ein Arbeitgeberzuschuss den Sonderausgabenabzug?

Unter gewissen Voraussetzungen sind Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Begünstigt sind 2/3 der Aufwendungen (maximal 4.000 EUR pro Kind). Der Bundesfinanzhof muss sich nun in zwei Revisionsverfahren mit der Frage befassen, ob die Aufwendungen der Eltern im Hinblick auf den Sonderausgabenabzug entsprechend zu kürzen sind, wenn der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss zahlt.

In den Vorinstanzen haben sowohl das Finanzgericht Baden-Württemberg als auch das Finanzgericht Köln die Auffassung vertreten, dass steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers den Sonderausgabenabzug mindern. Begründet wird dies u. a. damit, dass der Arbeitnehmer durch Beiträge nicht belastet wird, wenn ihm der Arbeitgeber diese Last abnimmt.

Quelle |FG Baden-Württemberg, Urteil vom 6.5.2020, Az. 1 K 3359/17, Rev. BFH Az. III R 30/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 217760; FG Köln, Urteil vom 14.8.2020, Az. 14 K 139/20, Rev. BFH Az. III R 54/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 219488


Postzusteller und Rettungsassistenten haben eine erste Tätigkeitsstätte

Ob ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte hat und damit beim Kostenabzug auf die Entfernungspauschale beschränkt ist oder seine Fahrtkosten (ggf. auch Verpflegungsmehraufwand) nach Reisekostengrundsätzen geltend machen kann, ist u. a. von der Art der Tätigkeit abhängig. Vom Bundesfinanzhof gibt es nun schlechte Nachrichten für Postzusteller und Rettungsassistenten.

Ein Postzusteller begehrte den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen. Seine Begründung: Der Zustellbezirk sei als weiträumiges Tätigkeitsgebiet und nicht als erste Tätigkeitsstätte anzusehen.

Zum Hintergrund: Haben Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, kann es sich um ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet handeln. Für die Fahrten von der Wohnung zu dem Tätigkeitsgebiet gilt zwar nur die Entfernungspauschale. Für den Ansatz von Verpflegungspauschalen ist die Festlegung als weiträumiges Tätigkeitsgebiet aber irrelevant, da der Arbeitnehmer weiter auswärts tätig wird.

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass der Zustellpunkt (Zustellzentrum), dem ein Postzusteller zugeordnet ist und an dem er arbeitstäglich vor- und nachbereitende Tätigkeiten (z. B. Sortiertätigkeiten, Abschreibpost) ausübt, eine erste Tätigkeitsstätte ist.

Da der Postzusteller an den jeweiligen Tagen nicht mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend war, schied ein Verpflegungsmehraufwand aus. Denn eine Abwesenheit von mehr als 8 Stunden nur von der Wohnung reicht hier nicht.

Beachten Sie | In einer Parallelentscheidung zum Rettungsassistenten hat der Bundesfinanzhof Folgendes herausgestellt: Die Rettungswache, der ein Rettungsassistent zugeordnet ist, ist dessen erste Tätigkeitsstätte, wenn er dort arbeitstäglich vor dem Einsatz auf dem Rettungsfahrzeug vorbereitende Tätigkeiten vornimmt (z. B. Überprüfung des Rettungsfahrzeugs in Bezug auf Sauberkeit und ordnungsgemäße Bestückung mit Medikamenten).

Quelle |BFH-Urteil vom 30.9.2020, Az. VI R 10/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 219773; BFH-Urteil vom 30.9.2020, Az. VI R 11/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 219779


Zur Besteuerung des Dienstwagens bei Tätigkeit im Homeoffice

Viele Arbeitnehmer arbeiten wegen der Coronapandemie von zu Hause aus. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden also oft nicht durchgeführt. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat nun darauf hingewiesen, dass im Bereich der Dienstwagenbesteuerung keine neuen Regelungen geplant sind, um einer nur geringfügigen Nutzung eines Firmenwagens Rechnung zu tragen.

Hintergrund: Wird der geldwerte Vorteil nach der 1 %-Regelung ermittelt, müssen Arbeitnehmer zusätzlich monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer versteuern, wenn der Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird. Wird der Pkw aber monatlich an weniger als 15 Tagen für diese Fahrten genutzt, können sie die Einzelbewertung wählen. Sie müssen dann pro Fahrt nur 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer versteuern.

Das Wahlrecht kann für das Kalenderjahr nur einheitlich ausgeübt werden. Ein Wechsel während des Kalenderjahres ist unzulässig. Wurde der geldwerte Vorteil also im laufenden Kalenderjahr nach der 0,03 %-Regelung versteuert, kann der Steuerpflichtige nur im Zuge seiner Einkommensteuer-Veranlagung zur Einzelbewertung wechseln.

Beachten Sie | Von einer Versteuerung des geldwerten Vorteils kann allenfalls abgesehen werden, wenn dem Arbeitnehmer der Firmenwagen für volle Kalendermonate tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden hat. Der Arbeitgeber kann mit Wirkung für die Zukunft ein Nutzungsverbot für derartige Fahrten aussprechen; ein rückwirkendes Nutzungsverbot ist ausgeschlossen.

Quelle | LfSt Niedersachsen vom 18.6.2020, Az. S 2334-355-St 215


Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2021 für Ehegatten und Lebenspartner

Das von der Finanzverwaltung veröffentlichte „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2021 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“, soll die Steuerklassenwahl erleichtern. Das Merkblatt kann unter www.iww.de/s4305 heruntergeladen werden.

Beachten Sie | Die in der Anlage des Merkblatts beigefügten Tabellen sind allerdings nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Zudem besagt die während des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Denn die vom Arbeitslohn einbehaltenen Lohnsteuerbeträge stellen grundsätzlich nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar. In welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, lässt sich nicht allgemein sagen. Hier kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalls an.

Zudem ist zu bedenken, dass die jeweiligen Lohnsteuerklassen auch Einfluss auf die Höhe von Lohnersatzleistungen und Elterngeld haben können.


Werbungskostenabzug für das Homeoffice

In 2020 hatte bzw. hat das Homeoffice Hochkonjunktur. Ist der Arbeitsraum wie ein Arbeitszimmer ausgestattet und wird er so gut wie ausschließlich beruflich genutzt, dann können die Kosten als Werbungskosten abzugsfähig sein.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann uneingeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Ein Kostenabzug bis zu 1.250 EUR jährlich ist möglich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Davon sind in 2020 z. B. die Fälle erfasst, in denen der Arbeitgeber Kraft seines Direktionsrechts angeordnet hat, dass der Arbeitsplatz aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht genutzt werden darf.

Rechtsstand: 9.10.2020

 Haftungsausschluss

Der Inhalt des Rundschreibens ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.


Entfernungspauschale: Hin- und Rückweg an unterschiedlichen Arbeitstagen

Die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte deckt arbeitstäglich einen Hin- und einen Rückweg ab. Legt ein Arbeitnehmer an einem Arbeitstag nur einen dieser Wege zurück, ist für den betreffenden Arbeitstag nur die Hälfte der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer suchte regelmäßig arbeitstäglich seinen Arbeitsplatz auf und kehrte noch am selben Tag von dort nach Hause zurück. Vereinzelt erfolgte die Rückkehr nach Hause jedoch erst an einem der nachfolgenden Arbeitstage. Der Arbeitnehmer machte auch in diesen Fällen sowohl für die Hin- als auch die Rückfahrt die volle Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend. Damit hatte er jedoch weder beim Finanzgericht Münster noch beim Bundesfinanzhof Erfolg.

Die Entfernungspauschale deckt zwei Wege (einen Hin- und einen Rückweg) ab. Ein Arbeitnehmer, der an einem Arbeitstag nur einen Weg zurücklegt, kann folglich auch nur die Hälfte der Entfernungspauschale von 0,30 EUR – also 0,15 EUR je Entfernungskilometer und Arbeitstag – als Werbungskosten abziehen.

Merke | Das Finanzgericht Münster (Vorinstanz) hatte eine andere Sichtweise vertreten: Die Entfernungspauschale von 0,30 EUR wird für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für die Hinfahrt gewährt. Findet die Rückfahrt von der ersten Tätigkeitsstätte zur Wohnung an einem anderen Tag statt, ist hierfür keine (weitere) Pauschale zu berücksichtigen.

Im Sachverhalt des Streitfalls führten beide Sichtweisen rechnerisch zum selben Ergebnis. Die Praxisrelevanz ergibt sich aber insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer von einer von der ersten Tätigkeitsstätte aus unternommenen mehrtägigen Dienstreise unmittelbar zu seiner Wohnung zurückkehrt. Hier wäre die Ansicht des Finanzgerichts Münster günstiger gewesen.

Quelle |BFH-Urteil vom 12.2.2020, Az. VI R 42/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 216185; BFH, PM Nr. 26/2020 vom 12.6.2020


Angepasste Umzugskostenpauschalen ab 1.6.2020

Beruflich veranlasste Umzugskosten sind Werbungskosten. Für sonstige Umzugskosten (z. B. Kosten für den Abbau von Elektrogeräten) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen, bei deren Höhe sie sich am Bundesumzugskostengesetz (BUKG) orientiert. Da sich hier mit Wirkung ab dem 1.6.2020 Änderungen ergeben haben (BGBl I 2019, S. 2053), hat sich insbesondere die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen deutlich geändert.

Bei Umzügen, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 31.5.2020 liegt, gelten folgende Pauschalen:

Der Höchstbetrag für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind beträgt 1.146 EUR.

Bei den sonstigen Umzugsauslagen ist zu unterscheiden:

  • Berechtigte mit Wohnung: 860 EUR
  • Jede andere Person (vor allem Ehegatte und ledige Kinder): 573 EUR
  • Berechtigte ohne Wohnung: 172 EUR
Beispiel

Eine berechtigte Person zieht mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind am 12. und 13.7.2020 um → 860 EUR (Berechtigter) + 573 EUR (Ehefrau) + 573 EUR (Kind) = 2.006 EUR

Beachten Sie | Anstelle der Pauschalen können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten abgezogen werden. Ein Abzug entfällt, soweit die Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind.

Praxistipp | Ist der Umzug privat veranlasst, können die Kosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden. In diesen Fällen sollte aber geprüft werden, ob für die Umzugsdienstleistungen eine Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz in Betracht kommt.

Quelle | BMF-Schreiben vom 20.5.2020, Az. IV C 5 – S 2353/20/10004 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 215828


Krankheitskosten aufgrund eines Wegeunfalls sind als Werbungskosten abziehbar

Erleidet ein Steuerpflichtiger auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen Unfall, kann er die durch den Unfall verursachten Krankheitskosten als Werbungskosten abziehen. Solche Krankheitskosten sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht mit der Entfernungspauschale abgegolten.

Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin erlitt durch einen Verkehrsunfall auf dem Weg von ihrer ersten Tätigkeitsstätte nach Hause erhebliche Verletzungen. Sie machte die hierdurch verursachten Krankheitskosten, soweit sie nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen wurden, als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Finanzamt und Finanzgericht ließen den Werbungskostenabzug nicht zu. Der Bundesfinanzhof sah das jedoch anders.

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind, können als Werbungskosten abgezogen werden. Sie werden von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale nicht erfasst.

Ob Unfall- und Krankheitskosten durch die Entfernungspauschale abgegolten sind, wird seit längerer Zeit kontrovers diskutiert. So positiv die Entscheidung auch ist, an der steuerlichen Behandlung von fahrzeug- und wegstreckenbezogenen Aufwendungen hat sich nichts geändert. So hält der Bundesfinanzhof an seiner Sichtweise, dass Reparaturaufwendungen infolge der Falschbetankung eines Pkw nicht neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar sind, weiter fest.

Relevanz für die Praxis

Die Finanzverwaltung ist hier jedoch großzügiger und berücksichtigt Aufwendungen für die Beseitigung von Unfallschäden bei einem Verkehrsunfall, der sich auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ereignet, grundsätzlich als außergewöhnliche Aufwendungen neben der Entfernungspauschale. Solange dies so ist, sollten Unfallkosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Sollte das Finanzamt eine Berücksichtigung allerdings ablehnen, dürfte eine Überprüfung im finanzgerichtlichen Verfahren wenig Erfolg versprechend sein.

Quelle | BFH-Urteil vom 19.12.2019, Az. VI R 8/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 214967; BFH, PM Nr. 15 vom 26.3.2020; BFH-Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 29/13; H 9.10 LStH „Unfallschäden“


Regelmäßig keine doppelte Haushaltsführung: Eltern und Kinder leben am Beschäftigungsort

Eine doppelte Haushaltsführung setzt u. a. voraus, dass sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befindet. Bewohnen berufstätige Ehegatten mit ihren Kindern am Beschäftigungsort eine familiengerechte Wohnung, besteht eine „Regelvermutung“, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen dort befindet. Das gilt auch, wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird. Steuerpflichtige können jedoch Umstände des Einzelfalls darlegen, die für einen Lebensmittelpunkt der beiderseits berufstätigen Ehegatten außerhalb des Beschäftigungsorts sprechen. Doch dies gelang in einem aktuellen Streitfall des Bundesfinanzhofs nicht.

In die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls sind insbesondere folgende Indizien bzw. Aspekte einzubeziehen:

  • die Aufenthaltsdauer in den Wohnungen,
  • Unterschiede in Größe und Ausstattung der Wohnungen,
  • die Entfernung beider Wohnungen,
  • die Anzahl der Heimfahrten,
  • die Art und Intensität der sozialen Kontakte sowie
  • Vereinszugehörigkeiten und andere Freizeitaktivitäten.

Quelle |BFH-Urteil vom 1.10.2019, Az. VIII R 29/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 214282


Page 5 of 12First...456...Last

News