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Kindergeldanspruch bis zum Abschluss des dualen Studiums?

Absolviert ein volljähriges Kind eine Ausbildung, die mit einem Bachelor-Studium kombiniert ist (duales Studium), liegt insgesamt eine – zum Kindergeld berechtigende – Erstausbildung vor. Das gilt nach Auffassung des Finanzgerichts Münster auch dann, wenn zuerst die Ausbildung und anschließend das Studium beendet wird.

Im Streitfall lehnte die Familienkasse den Kindergeldantrag für die Zeit nach Abschluss der Prüfung zum Industriekaufmann ab. Begründung: Das Studium sei nicht begünstigt, weil das Kind eine Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden pro Woche ausübe. Für das Finanzgericht Münster indes ist die 20-Stunden-Grenze hier nicht relevant, weil die Berufsausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses erfolgt. Entsprechend der Stellenausschreibung habe sich das Kind mit dem Abschluss „Industriekaufmann“ noch nicht als endgültig „berufsausgebildet“ angesehen.

Zum Hintergrund

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ist eine Erwerbstätigkeit für den Kindergeldanspruch grundsätzlich schädlich. Der Gesetzgeber lässt aber auch Ausnahmen zu. Für den Kindergeldanspruch unschädlich sind:

– Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit,

– ein Ausbildungsdienstverhältnis oder

– ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.

 Anhängige Verfahren

Wie duale Studiengänge beim Kindergeld letztlich behandelt werden, wird der Bundesfinanzhof entscheiden müssen. Zu dieser Rechtsfrage sind nämlich bereits einige Verfahren anhängig (FG Münster, Urteil vom 11.4.2014, Az. 4 K 635/14 Kg; Rev. BFH, z.B. Az. III R 52/13; Az. XI R 1/14).

„Alte“ Spendenformulare noch bis Ende 2014 gültig

 Das Bundesfinanzministerium hat die Übergangsfrist verlängert, bis zu der gemeinnützige Organisationen „alte“ Zuwendungsbestätigungen verwenden dürfen.

Ursprünglich sollten die neuen Muster für Zuwendungsbestätigungen schon ab dem 1.1.2014 verbindlich anzuwenden sein. Nunmehr beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn bis zum 31.12.2014 noch die nach bisherigem Muster erstellten Zuwendungsbestätigungen weiter verwendet werden (BMF-Schreiben vom 26.3.2014, Az. IV C 4 – S 2223/07/0018 :005).

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