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Klarstellungen zu Kinderbetreuungskosten

Unter gewissen Voraussetzungen sind Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben absetzbar. Begünstigt sind 2/3 der Aufwendungen (maximal 4.000 EUR pro Kind). Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat nun klargestellt, dass auch Aufwendungen für die Unterbringung in einem Internat abziehbar sind. Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen sind hingegen nicht berücksichtigungsfähig. Gegebenenfalls ist eine Aufteilung der Aufwendungen vorzunehmen.

Beachten Sie | Damit ein steuermindernder Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuerveranlagung gelingt, darf das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (ohne Altersbeschränkung, wenn eine Behinderung – außerstande, sich selbst zu unterhalten – vor dem 25. bzw. 27. Lebensjahr eingetreten ist).

Quelle | Finanzministerium Schleswig-Holstein vom 21.12.2017, Az. VI 303-S 2221-356, Kurzinfo ESt 25/2017

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