Das Bundesverfassungsgericht muss sich mit der Frage befassen, ob Eltern Aufwendungen für die Adoption eines Kindes als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen können. Der Bundesfinanzhof hatte dies verneint.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind die Aufwendungen, die einem Ehepaar aufgrund der Adoption eines Kindes im Falle organisch bedingter Sterilität eines Partners entstehen, keine Krankheitskosten. Aber auch aus anderen Gründen erwachsen die Aufwendungen nicht zwangsläufig.
Quelle | BFH-Urteil vom 10.3.2015, Az. VI R 60/11; BVerfG: Az. 2 BvR 1208/15