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Steuerliche Überlegungen zum Jahreswechsel im Privatbereich

Im privaten Bereich kommt es insbesondere auf die persönlichen Verhältnisse an, ob Ausgaben vorgezogen oder in das Jahr 2015 verlagert werden sollten.

Eine Verlagerung kommt vor allem bei Sonderausgaben (z.B. Spenden) oder außergewöhnlichen Belastungen (z.B. Arzneimittel) in Betracht. Bei außergewöhnlichen Belastungen sollte man die zumutbare Eigenbelastung, deren Höhe u.a. vom Gesamtbetrag der Einkünfte abhängt, im Blick haben.

Grundregel | Ist abzusehen, dass die zumutbare Eigenbelastung in 2014 nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen (nach Möglichkeit) erst in 2015 beglichen werden. Ein Vorziehen lohnt sich, wenn in 2014 bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden.

In die Überlegungen sind auch vorhandene Verlustvorträge einzubeziehen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eventuell wirkungslos verpuffen lassen.

Ist der Höchstbetrag bei Handwerkerleistungen (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR) erreicht, sollten Rechnungen nach Möglichkeit erst in 2015 beglichen werden.

Praxishinweis | Fällt in 2014 z.B. aufgrund von Verlusten aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Einkommensteuer an, kann kein Abzug von der Steuerschuld vorgenommen werden. Da die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht zurück- oder vorgetragen werden kann, ist eine Rechnungsbegleichung auch in diesen Fällen in 2015 sinnvoll.

Auch für haushaltsnahe Dienstleistungen kann eine Steuerermäßigung geltend gemacht werden (20 % der Aufwendungen, maximal 4.000 EUR). In diesem Zusammenhang ist auf die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 55/12) hinzuweisen, wonach auch der Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen begünstigt sein kann.

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