In zwei Entscheidungen hat sich der Bundesfinanzhof zur Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Falle eines Poolarbeitsplatzes und eines Telearbeitsplatzes geäußert.
Hintergrund: Der Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer ist bis 1.250 EUR möglich, wenn dem Steuerpflichtigen für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Poolarbeitsplatz
Ein anderer Arbeitsplatz ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Ein eigener, räumlich abgeschlossener Arbeitsbereich ist dabei nicht erforderlich. Auch ein Raum, den sich der Steuerpflichtige mit weiteren Personen teilt, kann ein anderer Arbeitsplatz sein, z.B. ein Großraumbüro oder ein Poolarbeitsplatz.
Der Bundesfinanzhof hat nun jedoch entschieden, dass ein Poolarbeitsplatz nicht als anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn er zur Erledigung der Innendienstarbeiten nicht in dem erforderlichen Umfang genutzt werden kann. In dem Streitfall mussten sich acht Betriebsprüfer drei Arbeitsplätze für die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen teilen. In einem solchen Fall ist der Werbungskostenabzug also möglich.
Hinweis: Ein Poolarbeitsplatz kann aber als anderer Arbeitsplatz gewertet werden, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls (z.B. ausreichende Anzahl an Plätzen, dienstliche Nutzungseinteilung) gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann.
Telearbeitsplatz
Im zweiten Streitfall hatte sich der Steuerpflichtige in seinem Arbeitszimmer einen Telearbeitsplatz eingerichtet, in dem er nach einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber an bestimmten Wochentagen seine Arbeitsleistung erbrachte.
Nach Ansicht der Vorinstanz (Finanzgericht Rheinland-Pfalz) entsprach der Telearbeitsplatz nicht dem Typus eines häuslichen Arbeitszimmers, sodass der Kostenabzug unbeschränkt möglich sei. Zudem stünde dem Steuerpflichtigen an den häuslichen Arbeitstagen kein anderer Arbeitsplatz an der Dienststelle zur Verfügung.
Diese Auffassung teilte der Bundesfinanzhof jedoch nicht. Nach seiner Ansicht wurde der Raum vom Steuerpflichtigen büromäßig genutzt und diente der Erledigung gedanklicher, schriftlicher und verwaltungstechnischer Arbeiten. Somit waren die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllt.
Darüber hinaus stand dem Arbeitnehmer an seiner Dienststelle auch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Denn es war ihm weder untersagt, seinen dienstlichen Arbeitsplatz jederzeit und damit auch an den eigentlich häuslichen Arbeitstagen zu nutzen, noch war die Nutzung eingeschränkt (BFH-Urteil vom 26.2.2014, Az. VI R 37/13; BFH-Urteil vom 26.2.2014, Az. VI R 40/12).