Gleich in zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen für einen sogenannten Schulhund teilweise als Werbungskosten abgezogen werden können.
Sachverhalte |
In den Streitfällen hatten die Lehrerinnen ihre Hunde, die sie aus privaten Mitteln angeschafft hatten, arbeitstäglich im Schulunterricht eingesetzt. Der Einsatz erfolgte in Absprache mit dem Dienstherrn und der Elternschaft im Rahmen von zuvor erstellten Schulhundprogrammen zur Umsetzung tiergestützter Pädagogik. Obwohl der Schulhundeinsatz vom Dienstherrn ausdrücklich befürwortet und sogar gewünscht war, beteiligte er sich nicht an den Kosten. Die Lehrerinnen erstrebten daher zumindest eine mittelbare Kostenbeteiligung über die Einkommensteuer und machten die Aufwendungen für Anschaffung, Futter, Tierarzt, Besuch einer Hundeschule und Ausbildung zum Therapiehund als Werbungskosten geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab. Begründung: Die Anschaffung und Haltung der Hunde sei nicht nur beruflich, sondern auch privat veranlasst. Da eine sachgerechte Abgrenzung der Veranlassungszusammenhänge nicht möglich sei, scheide der Werbungskostenabzug aus. |
Der Bundesfinanzhof folgte dem Finanzamt zwar dahin gehend, dass die Anschaffung und Haltung eines Hundes stets auch privat (mit)veranlasst ist. Er stellte aber klar, dass eine Aufteilung der Aufwendungen für die Hunde im Wege der Schätzung erfolgen muss, wenn diese wegen vorliegender Pädagogikkonzepte im Schulunterricht eingesetzt werden. Angesichts der privaten Mitveranlassung können in einem solchen Fall jedoch maximal 50 % der Aufwendungen für einen Schulhund als Werbungskosten anerkannt werden. Ein hälftiger Abzug ist anzuerkennen, wenn der Hund innerhalb einer regelmäßig fünftägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt wird.
Beachten Sie | Die Aufwendungen für die Ausbildung des Schulhundes im Verfahren VI R 15/19 zum Therapiehund erkannte der Bundesfinanzhof darüber hinaus in voller Höhe als Werbungskosten an, da diese spezielle Ausbildung nur durch den Schuleinsatz veranlasst und eine private Mitveranlassung nicht ersichtlich war.
Quelle | BFH-Urteil vom 14.1.2021, Az. VI R 15/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 221357; BFH-Urteil vom 14.1.2021, Az. VI R 52/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 221363; BFH, PM Nr. 8/21 vom 25.3.2021