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Prozesskosten für Umgangsrechtsstreit als außergewöhnliche Belastungen?

Der Gesetzgeber hat den Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen ab dem Veranlagungszeitraum 2013 grundsätzlich abgeschafft. Lediglich dann, wenn es sich um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, liegt eine Ausnahme vor. Das Finanzgericht München hat nun entschieden, dass ein solcher Fall auch bei Prozesskosten infolge eines Umgangsrechtsstreits betreffend das gemeinsame Kind vorliegen kann.

Sachverhalt

Im Streitfall standen der Drogenkonsum, eine extremistische Gesinnung sowie psychisch und physisch aggressives Verhalten des nicht sorgeberechtigten Vaters im Raum. Bislang hatte dieser keinen Kontakt zur inzwischen sechsjährigen Tochter.

Der Vater machte jedoch nun ein Umgangsrecht mit ihr gerichtlich geltend. Im Zuge des Gerichtsverfahrens wurde durch einen Diplom-Psychologen eine Stellungnahme zum persönlichen Umgangskontakt erstellt. Danach wurde der Kontakt zwischen der Tochter und ihrem Vater nicht als mit dem Kindeswohl vereinbar angesehen.

Nach Auffassung des Finanzgerichts war die sorgeberechtigte Mutter zum Schutz des Kindeswohls zur Führung des Umgangsrechtsstreits verpflichtet. In diesem Fall dürfen die von ihr insoweit zu tragenden Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht werden.

Das Finanzgericht entschied, dass der Begriff „Existenzgrundlage“ in § 33 Abs. 2 S. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht allein die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen erfasst. Vielmehr kann dieser Begriff ebenso wie die Formulierung „lebensnotwendige Bedürfnisse“ in den Fällen, in denen der Kernbereich des menschlichen Lebens betroffen ist, auch die Gefahr des Verlustes psychischer oder ideeller Bedürfnisseerfassen.

Das Finanzgericht München hält es daher verfassungsrechtlich für geboten, Prozesskosten auch dann, wenn sie – unabhängig von der Betroffenheit der materiellen Existenzgrundlage – durch den grundgesetzlich geschützten Kernbereich des menschlichen Lebens veranlasst sind und zwangsläufig erwachsen, zum Abzug zuzulassen.

MERKE | Die Finanzverwaltung hat gegen diese Entscheidung Revision eingelegt, die inzwischen beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Erfolgsaussichten dürften durchaus bestehen, denn der Bundesfinanzhof hat in 2017 entschieden, dass der Begriff „Existenzgrundlage” in § 33 Abs. 2 S. 4 EStG allein die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen erfasst. Vorerst bleibt abzuwarten, wie sich der Bundesfinanzhof nun positionieren wird.

Zudem ist zu beachten, dass sich außergewöhnliche Belastungen nur dann steuerlich auswirken, soweit die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Deren Höhe hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder ab.

Quelle | FG München, Urteil vom 7.5.2018, Az. 7 K 257/17, Rev. BFH Az. VI R 27/18; BFH-Urteil vom 18.5.2017, Az. VI R 9/16


Erste Vorschläge für eine Grundsteuerreform

Weil die Wertermittlung für die Grundsteuer verfassungswidrig ist, muss der Gesetzgeber spätestens bis Ende 2019 eine Neuregelung treffen. Für die administrative Umsetzung bleibt Zeit bis zum 31.12.2024. Aktuell hat Bundesfinanzminister Olaf Scholz zwei verschiedene Modelle für eine Reform der Grundsteuer vorgestellt.

Das Aufkommen der Grundsteuer soll mit rund 14 Mrd. EUR p. a. in etwa gleich bleiben. Es wird jedoch Verschiebungen geben, sodass einige mehr und andere weniger zahlen müssen. Vorgestellt hat Scholz zwei Modelle:

Ein wertunabhängiges Modell, das an der Fläche der Grundstücke und der Gebäude ansetzt. Dieses Modell basiert auf vergleichsweise einfachen Berechnungen. Es führt allerdings dazu, dass für Immobilien, die zwar ähnliche Flächen aufweisen, sich im Wert aber deutlich unterscheiden, ähnliche Grundsteuerzahlungen fällig würden (Beispiel: Villa im hochpreisigen Zentrum und ein gleich großes Einfamilienhaus am Rande einer Großstadt).

Beim wertabhängigen Modell soll z. B. bei bebauten Grundstücken der Ertragswert im Wesentlichen auf Grundlage tatsächlich vereinbarter Nettokaltmieten ermittelt werden – unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer des Gebäudes und des abgezinsten Bodenwerts. Bei selbstgenutzten Wohngebäuden soll eine fiktive Miete angesetzt werden, die auf Daten des Statistischen Bundesamts basiert und nach regionalen Mietenniveaus gestaffelt wird.

Beachten Sie | Über die beiden Vorschläge und etwaige andere Möglichkeiten wird in den nächsten Monaten heiß diskutiert werden. Fakt ist jedoch, dass die Neubewertung der über 35 Millionen Grundstücke zu einer echten Herkulesaufgabe werden wird.

Quelle | BMF, Mitteilung vom 29.11.2018 „Neuregelung der Grundsteuer“


Bundesrat stimmt zahlreichen Steuergesetzen zu: Dienstfahrräder und Jobtickets ab 2019 steuerfrei

Am 23.11.2018 hat der Bundesrat zahlreichen Steuergesetzen zugestimmt, sodass diese nun in Kraft treten können. Wie so oft im Gesetzgebungsverfahren wurden „kurz vor Toresschluss“ noch einige Änderungen vorgenommen. Hierbei ist hervorzuheben, dass Dienstfahrräder und Jobtickets ab 2019 steuerfrei sind.

Das im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens umbenannte „Jahressteuergesetz 2018“ (jetzt: „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“) wurde im Vergleich zum Regierungsentwurf noch an einigen Stellen angepasst. Wichtige Punkte werden vorgestellt:

Jobtickets

Die 2004 aufgehobene Steuerbefreiung für Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) zu den Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wurde wieder eingeführt – und zwar mit Wirkung ab 1.1.2019. Ferner wurde die Steuerbegünstigung auf private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr erweitert.

MERKE | Begünstigt sind:

  • Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Zurverfügungstellung von Fahrausweisen,
  • Zuschüsse des Arbeitgebers zum Erwerb von Fahrausweisen,
  • Leistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) Dritter, die mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis erbracht werden und
  • Fälle, in denen der Arbeitgeber nur mittelbar (beispielsweise durch Abschluss eines Rahmenabkommens) an der Gewährung des Vorteils beteiligt ist.

Beachten Sie | Die Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen für die Nutzung eines Taxis ist durch die Worte „im Linienverkehr“ ausgeschlossen.

Zudem gilt die Steuerfreiheit nicht für Arbeitgeberleistungen, die durch Umwandlung des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns finanziert werden. EineEntgeltumwandlung ist also schädlich.

Ein Wermutstropfen: Die steuerfreien Leistungen werden auf die Entfernungspauschale angerechnet.

Dienstfahrräder

Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ist mit Wirkung ab dem 1.1.2019 (zunächst bis Ende 2021 befristet) steuerfrei.

Voraussetzung ist, dass der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Im Gegensatz zur Steuerbefreiung bei Jobtickets erfolgt hier keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale.

Beachten Sie | Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für Fahrräder. Ist ein Elektrofahrrad jedoch verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen – z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge – sind für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden.

Dienstelektrofahrzeuge

Werden Dienstwagen auch privat und/oder für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt, ist ein geldwerter Vorteilanzusetzen. Für Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden, wurde die Bemessungsgrundlage halbiert. Bei der Ein-Prozent-Regel ist somit nur der halbe Listenpreis anzusetzen.

Während des Gesetzgebungsverfahrens erfolgte folgende Beschränkung: Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge werden nur einbezogen, wenn

  • das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
  • die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt.

„Ehe für alle“

Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend. Bis dato war umstritten, ob die Umwandlung ein rückwirkendes Ereignis nach der Abgabenordnung (AO) darstellt (befürwortend: FG Hamburg, Urteil vom 31.7.2018, Az. 1 K 92/18, Rev. BFH Az. III R 57/18).

Nun wurde geregelt, dass § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 AO (rückwirkendes Ereignis) sowie § 233a Abs. 2a AO (Zinslauf bei rückwirkenden Ereignissen) entsprechend anzuwenden sind, wenn eine Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt wurde.Voraussetzung: Die Ehegatten müssen den Erlass, die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zur nachträglichen Berücksichtigung an eine Ehe anknüpfender und seither nicht berücksichtigter Rechtsfolgen bis zum 31.12.2020 beantragt haben.

PRAXISTIPP | Somit ist die rückwirkende Anwendung des Splittingtarifs ungeachtet zwischenzeitlich eingetretener Bestandskraft und Festsetzungsverjährung möglich.

Verlustuntergang bei schädlichem Beteiligungserwerb

In 2017 hatte das Bundesverfassungsgericht folgende Regelung für den Zeitraum von 2008 bis 2015 als verfassungswidrig eingestuft: Der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft fällt anteilig weg, wenn innerhalb von 5 Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile übertragen werden.

Ursprünglich hatte die Bundesregierung beabsichtigt, diese Regelung nur für den beanstandeten Zeitraum aufzuheben. In der nun verabschiedeten Fassung wurde der quotale Verlustuntergang für die Zeit ab 2007 auch für schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2015aufgehoben.

Neue Pflichten für Betreiber von Onlinemarktplätzen

Um Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet (z. B. eBay) zu verhindern, werden Betreiber von Internet-Marktplätzen stärker in die Verantwortung genommen.

Während des Gesetzgebungsverfahrens ist die Neuregelung an die Datenschutz-Grundverordnung angepasst worden. So wurde z. B. bestimmt, dass die für den liefernden Unternehmer zuständige Finanzbehörde die Daten (z. B. Name und Anschrift) speichert und für einen elektronischen Datenabruf bereitstellt. Bis zur Einführung des Datenabrufverfahrens werden Bescheinigungen in Papierform erteilt.

Die Neuregelungen treten grundsätzlich ab 1.1.2019 in Kraft. Die Haftung des Betreibers greift bei Drittlands-Unternehmern jedoch erst ab dem 1.3.2019 bzw. bei inländischen und EU/EWR-Unternehmern ab dem 1.10.2019.

Sanierungserträge

Verzichten Gläubiger auf Forderungen gegenüber einem sanierungsbedürftigen Unternehmen, dann ist dieser Betrag erfolgswirksam auszubuchen. Mit dem „Lizenzschrankengesetz“ (BGBl I 2017, S. 2074) wurde die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen unter bestimmten Voraussetzungen auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Die Regelung stand allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Europäische Kommission die Vereinbarkeit mit dem europäischen Beihilferecht bestätigt – und dies ist nun erfolgt.

Als Reaktion wurde die aufschiebende Bedingung der Steuerbefreiung nach § 3a Einkommensteuergesetz und § 7b Gewerbesteuergesetz aufgehoben. Zudem wurde bestimmt, dass die Steuerbefreiung auch in den Fällen greift, in denen die Schulden vor dem 9.2.2017 erlassen wurden (Altfälle), sofern der Steuerpflichtige einen Antrag stellt.

Weitere Neuerungen im Überblick

Darüber hinaus hat der Bundesrat am 23.11.2018 weiteren Gesetzen zugestimmt. Interessantes im Überblick:

  • RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz: Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung bleibt in 2019 bei 18,6 %. Zur Entlastung der Geringverdiener wurde die Gleitzone von 450,01 EUR bis 1.300 EUR (bisher 850 EUR) ab 1.7.2019 ausgeweitet. Der Begriff „Gleitzone“ wurde durch „Übergangsbereich“ ersetzt.
  • Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden ab 2019 zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Versicherten getragen.
  • Kinderfreibetrag, Kindergeld und Grundfreibetrag steigen ab 2019 an. So ergibt sich z. B. beim Kindergeld ab Juli 2019 eine Erhöhung von 10 EUR je Kind und Monat.

Quelle | Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BR-Drs. 559/18 (B) vom 23.11.2018


Aktuelle Gesetzesänderungen/-vorhaben mit steuerlicher Breitenwirkung

Nach der langwierigen Regierungsbildung im Anschluss an die Bundestagswahl nimmt die Gesetzesmaschinerie jetzt allmählich Fahrt auf. So hat die Bundesregierung zahlreiche Gesetzesentwürfe auf den Weg gebracht, die teilweise bereits in „trockenen Tüchern“ sind. Viele Vorhaben waren bei Redaktionsschluss (22.10.2018) allerdings noch nicht abgeschlossen bzw. es fehlte noch die Zustimmung des Bundesrates. Folgende Gesetzesänderungen/-vorhaben sind hervorzuheben:

Lohnsteuer/Sozialversicherung

Die Mindestlohnkommission hat am 26.6.2018 beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 8,84 EUR brutto je Zeitstunde ab dem 1.1.2019 auf 9,19 EUR und ab dem 1.1.2020 auf 9,35 EUR zu erhöhen. Die Bundesregierung muss die Erhöhung noch per Rechtsverordnung umsetzen, was aber reine Formsache sein dürfte.

Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld bleibt konstant und beträgt auch in 2019 0,06 %. Einer entsprechenden Verordnung hat der Bundesrat am 21.9.2018 zugestimmt.

Mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz will der Gesetzgeber dafür sorgen, dass der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung die Marke von 20 % bis zum Jahr 2025 nicht überschreitet und die Marke von 18,6 % nicht unterschreitet.

Beachten Sie | In diesem Gesetz, dem der Bundesrat noch zustimmen muss, wurde auch festgelegt, dass der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung in 2019 bei 18,6 % und in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei 24,7 % liegen wird. Im Vergleich zu 2018 ergibt sich somit voraussichtlich keine Veränderung.

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung soll sinken – und zwar wie folgt: Per Gesetz (Zustimmung Bundesrat steht noch aus) von derzeit 3,0 % auf 2,6 % zum 1.1.2019 und per befristeter Verordnung (vom 1.1.2019 bis Ende 2022) um weitere 0,1 %. Damit würde der Beitragssatz in 2019 bei 2,5 % liegen.

Das GKV-Versichertenentlastungsgesetz sieht vor, dass die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 1.1.2019 wieder zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Versicherten getragen werden. Der (mögliche) individuelle Zusatzbeitrag der Krankenkassen soll somit paritätisch finanziert werden. Hier ist das Gesetzgebungsverfahren indes noch nicht abgeschlossen.

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung soll ab 2019 um 0,5 % auf dann 3,05 % angehoben werden. So steht es im Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2019.

Der monatliche Sachbezugswert für freie Unterkunft wird in 2019 um 5 EUR auf 231 EUR und der monatliche Sachbezugswert für freie Verpflegung von 246 EUR auf 251 EUR erhöht. Die Zustimmung des Bundesrates erfolgte am 19.10.2018. Demzufolge ergeben sich für Mahlzeiten folgende Sachbezugswerte:

Sachbezugswerte für 2019 (Werte für 2018 in Klammern)

Mahlzeit

monatlich

kalendertäglich

Frühstück

53 EUR (52 EUR)

1,77 EUR (1,73 EUR)

Mittagessen

99 EUR (97 EUR)

3,30 EUR (3,23 EUR)

Abendessen

99 EUR (97 EUR)

3,30 EUR (3,23 EUR)

Kindergeld, Grundfreibetrag & Co.

Das Familienentlastungsgesetz (Zustimmung des Bundesrates steht noch aus) sieht folgende Anpassungen vor:

Der Kinderfreibetrag soll ab 1.1.2019 von derzeit 4.788 EUR (2.394 EUR je Elternteil) auf 4.980 EUR (2.490 EUR je Elternteil) und ab 1.1.2020 um weitere 192 EUR auf 5.172 EUR (bzw. 2.586 EUR je Elternteil) erhöht werden.

Das Kindergeld soll ab Juli 2019 um 10 EUR je Kind und Monat steigen. Dies bedeutet: jeweils 204 EUR für das erste und zweite Kind, 210 EUR für das dritte Kind sowie 235 EUR für jedes weitere Kind.

Beachten Sie | Ab 1.1.2021 ist eine weitere Erhöhung um 15 EUR je Kind und Monat vorgesehen. So wurde es zumindest im Koalitionsvertragvereinbart.

Der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, soll ab 1.1.2019 von 9.000 EUR auf 9.168 EUR steigen. Ab 1.1.2020 ist ein Anstieg um 240 EUR auf 9.408 EUR vorgesehen.

Beachten Sie | Der Unterhaltshöchstbetrag wird an die neuen Werte des Grundfreibetrags angepasst.

Die kalte Progression soll eingedämmt werden. Hier geht es um den Effekt, dass manche Steuerzahler trotz Lohnerhöhung real nicht mehr Geld zur Verfügung haben. Hintergrund ist die Berechnung der Einkommensteuer mittels Einkommensstufen. Um hier gegenzusteuern sollen (neben der Erhöhung des Grundfreibetrags) die Eckwerte des Einkommensteuertarifs nach rechts verschoben werden: Für den Veranlagungszeitraum 2019 um 1,84 % und für 2020 um 1,95 %. Die Prozentsätze entsprechen den voraussichtlichen Inflationsraten der Jahre 2018 bzw. 2019.

Steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus will die Bundesregierung neue Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment schaffen. Es soll eine Sonderabschreibung gewährt werden, die bis zu 5 % im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren beträgt. Insgesamt können damit in den ersten vier Jahren bis zu 20 % zusätzlich zur normalen/regulären Abschreibung abgeschrieben werden.

Es existieren zwei Kappungsgrenzen. Generelle Inanspruchnahme: Die Sonderabschreibung wird nur gewährt, wenn die Anschaffungs-/Herstellungskosten 3.000 EUR pro qm Wohnfläche nicht übersteigen. Bemessungsgrundlage der Sonderabschreibung: Steuerlich gefördert werden nur Kosten bis max. 2.000 EUR pro qm Wohnfläche.

Die Sonderabschreibung setzt voraus, dass neuer Wohnraum zur entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken über einen Zeitraum von 10 Jahren entsteht.

Gefördert werden nur Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellten Bauantrags oder – falls eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist – einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige. Auch bei der Anschaffung eines neuen Gebäudes wird auf das Datum des Bauantrags bzw. der Bauanzeige abgestellt.

Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen wird zeitlich begrenzt auf in 2026 endende Wirtschafts- oder Kalenderjahre. Ab dem Veranlagungszeitraum 2027 sind Sonderabschreibungen auch dann nicht mehr möglich, wenn der vorgesehene Abschreibungszeitraum noch nicht abgelaufen ist.

Beachten Sie | Der Bundesrat (Stellungnahme vom 19.10.2018) hält den Regierungsentwurf für unzureichend. Ein Kritikpunkt: Die Begrenzung der Anschaffungs-/Herstellungskosten auf 3.000 EUR pro qm Wohnfläche reiche nicht aus, um neue Wohnungen im bezahlbaren Mietsegment zu schaffen. Die Reaktion der Bundesregierung bleibt abzuwarten.

Neue Pflichten für Betreiber von Onlinemarktplätzen

Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet (z. B. eBay) sollen verhindert und Betreiber von Internet-Marktplätzen stärker in die Verantwortung genommen werden. So steht es im Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24.9.2018).

Ein elektronischer Marktplatz im Sinne der geplanten Vorschrift ist „eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die es einem Dritten, der nicht Betreiber des Marktplatzes ist, ermöglicht, Umsätze auszuführen.“

Betreiber ist, „wer einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Dritten ermöglicht, auf diesem Marktplatz Umsätze auszuführen.“

Pflichten der Betreiber

Betreiber werden verpflichtet, Angaben von Unternehmern, für deren Umsätze in Deutschland eine Umsatzsteuerpflicht in Betracht kommt, vorzuhalten. Dies sind:

  • Name und Anschrift des Unternehmers,
  • die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers,
  • Beginn- und Enddatum der Gültigkeit einer Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des Unternehmers,
  • Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung und den Bestimmungsort,
  • Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes.

Die Bescheinigung ist vom jeweiligen Unternehmer bei seinem zuständigen Finanzamt zu beantragen und wird zeitlich befristet ausgestellt. Unternehmer, die im Drittland (z. B. China) ansässig sind, müssen zudem einen Empfangsbevollmächtigten im Inland benennen.

Nach Einrichtung eines elektronischen Bescheinigungsverfahrens erteilt das Bundeszentralamt für Steuern dem Betreiber im Wege einer elektronischen Abfrage Auskunft über dort gespeicherte Bescheinigungen. Ab wann die elektronische Abfrage möglich sein wird, teilt das Bundesfinanzministerium durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mit.

Beachten Sie | Bis zur Einführung des elektronischen Abfrageverfahrens ist dem liefernden Unternehmer die Bescheinigung in Papierform zu erteilen.

Registrieren sich Personen auf dem elektronischen Marktplatz als Privatperson, muss zusätzlich das Geburtsdatum aufgezeichnet werden. Nicht gefordert werden: Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie eine Bescheinigung.

Auf Anforderung muss der Betreiber die aufgezeichneten Daten über Unternehmer und Privatpersonen dem Finanzamt elektronisch übermitteln.

Haftung der Betreiber

Führt ein Händler die Umsatzsteuer nicht ordnungsgemäß ab, kann der Betreiber des Marktplatzes in die Haftung genommen werden, wenn die umsatzsteuerpflichtige Lieferung auf dem Marktplatz rechtlich begründet wurde.

Betreiber können eine Haftung jedoch ausschließen, wenn sie eine Bescheinigung (bzw. eine elektronische Bestätigung nach Einführung des Abfrageverfahrens) vorlegen können.

Beachten Sie | Eine Bescheinigung schützt die Betreiber aber insoweit nicht, als sie nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätten Kenntnis haben müssen, dass der liefernde Unternehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht oder nicht im vollen Umfang nachkommt.

Das Finanzamt kann dem Betreiber mitteilen, dass ein Unternehmer seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommt, wenn andere Maßnahmen keinen unmittelbaren Erfolg versprechen. Der Betreiber haftet dann nach dem Zugang der Mitteilung, soweit das dem Umsatz zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach dem Zugang der Mitteilung abgeschlossen wurde. Eine ggf. vorliegende Bescheinigung schützt dann nicht.

Der Betreiber haftet nicht, wenn die Registrierung auf dem elektronischen Marktplatz als Privatperson erfolgte und der Betreiber seine Aufzeichnungspflichten erfüllt hat.

Beachten Sie | Dies gilt aber dann nicht, wenn nach Art, Menge oder Höhe der erzielten Umsätze davon auszugehen ist, dass der Betreiber Kenntnis davon hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass die Umsätze im Rahmen eines Unternehmens erbracht werden.

Erstmalige Anwendung und Kritik

Die Neuregelungen sollen grundsätzlich ab 1.1.2019 in Kraft treten. Die Haftung soll jedoch bei Drittlands-Unternehmern erst ab dem 1.3.2019 bzw. bei inländischen und EU/EWR-Unternehmern ab dem 1.10.2019 greifen.

Der Bundesrat unterstützt die geplanten Änderungen in seiner Stellungnahme vom 21.9.2018, schlägt aber Änderungen im Detail vor, um die Regelungen praxistauglicher zu gestalten. So erscheint ihm z. B. das Papier-Bescheinigungsverfahren insbesondere für ausländische Unternehmen nicht praktikabel. Gegenäußerung der Bundesregierung vom 10.10.2018: Die Arbeiten zur Einrichtung eines elektronischen Verfahrens sind bereits aufgenommen. Es wird eine Implementierung ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes angestrebt.

Verlustuntergang bei schädlichem Beteiligungserwerb

Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 29.3.2017, Az. 2 BvL 6/11) hat folgende Regelung für den Zeitraum von 2008 bis 2015 als verfassungswidrig eingestuft: Der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft fällt anteilig weg, wenn innerhalb von 5 Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile übertragen werden (§ 8c Abs. 1 S. 1 des Körperschaftsteuergesetzes [KStG]). Die gebotene Neuregelung soll nun durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften erfolgen.

Hintergrund

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts betrifft ausdrücklich nur den Zeitraum vor dem 1.1.2016. Für Übertragungen danach hat der Gesetzgeber die Verlustverrechnung (bereits) neu ausgerichtet. Denn nach § 8d KStG können Kapitalgesellschaften Verluste weiter nutzen, wenn der Geschäftsbetrieb nach einem Anteilseignerwechsel erhalten bleibt (fortführungsgebundener Verlustvortrag). Ob der Anwendungsbereich von § 8c KStG dadurch allerdings soweit reduziert worden ist, dass die Norm verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht nicht endgültig entschieden.

MERKE | Obwohl das Finanzgericht Hamburg (29.8.2017, Az. 2 K 245/17)auch von der Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 S. 2 KStG (vollständiger Verlustuntergang bei schädlichen Erwerben von mehr als 50 %) überzeugt ist und dem Bundesverfassungsgericht diese Norm zur Klärung vorgelegt hat (anhängig BVerfG: Az. 2 BvL 19/17), findet sich im Gesetzentwurf hierzu keine (Neu-)Regelung.

Gesetzliche Neuregelung

§ 8c S. 1 KStG alte Fassung (jetzt § 8c Abs. 1 S. 1 KStG) soll für den Zeitraum 2008 bis 2015 ersatzlos aufgehoben werden. Die Regelung ist somit erst für schädliche Beteiligungserwerbe anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 stattgefunden haben. Beteiligungserwerbe, die vor 2016 erfolgt sind, können gleichwohl Zählerwerbe für Zwecke des § 8c Abs. 1 S. 1 KStG sein.

Beispiel

In 2015 überträgt Gesellschafter A 15 % der Anteile an der A-GmbH auf einen neuen Gesellschafter. In 2016 verkauft er weitere 20 %. In diesem Fall gehen die Verluste/Verlustvorträge in Höhe von 35 % unter.

Sanierungsklausel

Die suspendierte Sanierungsklausel (Ausnahme der Verlustbeschränkung in Sanierungsfällen) des § 8c Abs. 1a KStG soll wieder anzuwenden sein – und zwar rückwirkend (erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2007).

Hintergrund: Die Europäische Kommission hatte in 2011 festgestellt, dass die Sanierungsklausel eine nicht zu vereinbarende rechtswidrige Beihilfe darstellt. Infolgedessen wurde die Sanierungsklausel bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs suspendiert. Da dieser den Beschluss der Europäischen Kommission mit Urteilen vom 28.6.2018 für nichtig erklärt hat, soll die Sanierungsklausel wieder anzuwenden sein.

Beachten Sie | Sind die Voraussetzungen der Sanierungsklausel erfüllt, liegt kein schädlicher Beteiligungserwerb nach § 8c Abs. 1 KStG vor.

Begünstigung für Dienstelektrofahrzeuge

Werden Dienstwagen auch privat und/oder für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt, ist ein geldwerter Vorteilanzusetzen. Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die extern aufladbar sind, soll eine neue Ermäßigung eingeführt werden.

Konkret: Für Fahrzeuge, die vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden, soll die Bemessungsgrundlage halbiert werden. Bei der Ein-Prozent-Regel wäre dann nur der halbe Listenpreis anzusetzen (Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, Regierungsentwurf vom 24.9.2018).

Das bisherige Privileg (Herausrechnung der Kosten des Batteriesystems aus der Bemessungsgrundlage in bestimmter Höhe) gilt weiter – aber nur noch für Erwerbe vor 2019 und in 2022.

Stellungnahme des Bundesrates

Nach den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.11.2012 (Bundessteuerblatt I, Seite 1224) sind bei E-Bikesdie für Kfz geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Für Pedelecs gelten allerdings gesonderte Regelungen.

Der Bundesrat gibt in seiner Stellungnahme vom 21.9.2018 demzufolge zu bedenken, dass durch den Gesetzentwurf zwar E-Bikes (als Kfz) in die Vergünstigung einbezogen werden, nicht jedoch Pedelecs und Fahrräder. Da dem Bundesrat diese unterschiedliche Behandlung nicht gerechtfertigt erscheint, schlägt er vor, die oben genannten Erlasse zu ergänzen. Die Bundesregierung will den Vorschlag prüfen.


Das ist bei der Verlagerung von Ausgaben zu beachten

Im „privaten“ Bereich kommt es vor allem auf die persönlichen Verhältnisse an, ob Ausgaben vorgezogen oder in das Jahr 2019 verlagert werden sollten.

Eine Verlagerung kommt bei Sonderausgaben (z. B. Spenden) oder außergewöhnlichen Belastungen (z. B. Arzneimittel) in Betracht. Bei außergewöhnlichen Belastungen sollte man die zumutbare Eigenbelastung im Blick haben, deren Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und der Anzahl der Kinder abhängt.

PRAXISTIPP Ist abzusehen, dass die zumutbare Eigenbelastung in 2018 nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen (nach Möglichkeit) erst in 2019 beglichen werden. Ein Vorziehen lohnt sich, wenn in 2018 bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden.

In die Überlegungen sind auch vorhandene Verlustvorträge einzubeziehen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eventuell wirkungslos verpuffen lassen.

Ist der Höchstbetrag bei Handwerkerleistungen (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR) erreicht, sollten Rechnungen nach Möglichkeit erst in 2019 beglichen werden. Dasselbe gilt, wenn in 2018 z. B. wegen Verlusten aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Einkommensteuer anfällt. Denn dann kann kein Abzug von der Steuerschuld vorgenommen werden. Ein Vor- oder Rücktrag der Steuerermäßigung ist nicht möglich.


Stromleitung über Privatgrundstück: Entschädigung ist nicht zu versteuern

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte in 2016 Folgendes entschieden: Wird eine Einmalentschädigung für die Überspannung eines selbst bewohnten Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt, handelt es sich um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. In der Revision hat der Bundesfinanzhof nun aber herausgestellt, dass die Entschädigung zu keinen steuerbaren Einkünften nach dem Einkommensteuergesetz führt.

Sachverhalt

Anlässlich der Planung einer Hochspannungsleitung, die genau über das selbst bewohnte Hausgrundstück des Steuerpflichtigen führen sollte, schloss dieser eine Vereinbarung, wonach die D-GmbH berechtigt war, das Grundstück in Anspruch zu nehmen. Hierfür wurde dem Steuerpflichtigen, der sich zu der Bewilligung einer entsprechenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch verpflichtete, eine einmalige Entschädigung gewährt.

Die steuerliche Beurteilung war alles andere als einheitlich: Das Finanzamt ging von Einkünften aus sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz aus, das Finanzgericht Düsseldorf stellte auf Vermietungseinkünfte ab – und der Steuerpflichtige argumentierte, dass er sich gegen den enteignungsgleichen Eingriff nicht wehren konnte. Es könne von keiner freiwilligen Leistung und keiner ausgewogenen Gegenleistung gesprochen werden. Die Entschädigung sei somit nicht steuerbar.

Der Bundesfinanzhof schloss sich der Sichtweise des Steuerpflichtigen an. Für die Steuerbarkeit einer Entschädigungszahlung macht es keinen Unterschied, ob ein Steuerpflichtiger tatsächlich zwangsweise (teil-)enteignet wird oder ob er zur Abwendung seiner Enteignung auf der Grundlage einer einvernehmlichen Regelung eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit bestellt. Steht nicht die (zeitlich begrenzte)Nutzungsüberlassung des Grundstücks im Vordergrund, sondern die endgültige Aufgabe eines eigenständig zu beurteilenden Vermögenswerts, ist der Vorgang wie eine (nicht steuerbare) Vermögensumschichtung zu behandeln.

MERKE | Der Streitfall unterscheidet sich insoweit von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus 1994, wo nur eine befristete Dienstbarkeit eingeräumt worden war. Hier zählte die Nutzungsentschädigung zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

Letztlich stellte der Bundesfinanzhof klar, dass auch keine Einkünfte aus sonstigen Leistungen vorlagen. Denn von dieser Einkunftsart werden keine Vorgänge erfasst, die Veräußerungen oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich darstellen.

Quelle | BFH-Urteil vom 2.7.2018, Az. IX R 31/16; BFH-Urteil vom 19.4.1994, Az. IX R 19/90


„Ehe für alle“: Gilt der Splittingtarif rückwirkend bis 2001?

In 2017 ist das Eheöffnungsgesetz („Ehe für alle“) in Kraft getreten. Es könnte Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die Möglichkeit bieten, rückwirkend ab 2001 die Zusammenveranlagung durchzusetzen. Ein Ehepaar hat vor dem Finanzgericht Hamburg zumindest einen Etappensieg errungen. Letztlich entscheiden wird aber der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen hatten in 2001 (nach Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1.8.2001) eine Lebenspartnerschaft begründet, die sie nach Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes im November 2017 in eine Ehe umwandelten. Nach der gesetzlichen Regelung ist der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft nach der Umwandlung in eine Ehe für die Rechte und Pflichten der Partner maßgeblich.

Weil die Zusammenveranlagung nach dem Splittingtarif oft zu einer geringeren Steuerlast führt, beantragten die Steuerpflichtigen die für Eheleute vorgesehene Zusammenveranlagung nachträglich für alle Jahre seit Beginn ihrer Lebenspartnerschaft, also ab 2001. Dies lehnte das Finanzamt ab, weil beide Partner bis 2012 bereits mit bestandskräftigen Bescheiden jeweils einzeln zur Einkommensteuer veranlagt worden waren. Doch das sah das Finanzgericht Hamburg anders.

Das Finanzgericht begründet seine Sichtweise wie folgt: Das Eheöffnungsgesetz bestimmt, dass nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend ist. Nach der Umwandlung sind die Lebenspartner so zu stellen, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten.

Das Gesetz ist grundsätzlich geeignet, ein rückwirkendes Ereignis darzustellen, das eine Änderung der bestandskräftigen Steuerbescheide ab 2001 rechtfertigt.

Quelle | FG Hamburg, Urteil vom 31.7.2018, Az. 1 K 92/18, Rev. BFH Az. III R 57/18; FG Hamburg, PM vom 20.8.2018


Kinderbetreuung durch Großeltern: Fahrtkosten können Sonderausgaben sein

Ersetzen die Eltern den Großeltern die Fahrtkosten für die Kinderbetreuung, dann können die Aufwendungen unter gewissen Voraussetzungen als Kinderbetreuungskosten abzugsfähig sein. Eine Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg zeigt, worauf geachtet werden sollte.

Hintergrund: Steuerpflichtige können Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben absetzen. Begünstigt sind 2/3 der Aufwendungen (maximal 4.000 EUR pro Kind). Damit der Abzug gelingt, sind folgende Voraussetzungen zu beachten:

  • Kosten für die Kinderbetreuung (nicht: Verpflegung, Unterricht),
  • Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen,
  • Kind hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet (ohne Altersbeschränkung, wenn Behinderung – außerstande, sich selbst zu unterhalten – vor dem 25. bzw. 27. Lebensjahr eingetreten ist),
  • Rechnung liegt vor (ggf. Alternativnachweis, z. B. Vertrag, zulässig),
  • Zahlung auf ein Konto des Leistungserbringers (unbare Zahlung).

Sachverhalt

Steuerpflichtige machten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2015 u. a. Aufwendungen für Fahrten der Großeltern in Höhe von 11.800 EUR (0,30 EUR je gefahrenen Kilometer) als Kinderbetreuungskosten geltend. Die Fahrtkosten für die Betreuung der beiden Kinder betrafen die Jahre 2010 bis 2012 und waren in 2015 per Überweisung bezahlt worden. Ein Vertrag existierte nicht, nur ein handschriftlich verfasstes Schreiben aus 2007, in dem die Großeltern angeboten hatten, die Kinder „ab und zu“ zu sich zu holen.

Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrtkosten allerdings nicht. Und auch die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Finanzgericht Nürnberg erfolglos.

Grundsätzlich können Dienstleistungen durch Angehörige abzugsfähige Kinderbetreuungsleistungen sein. Dies setzt aber voraus, dass die allgemeinen Anforderungen an die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen erfüllt sind. Erforderlich ist daher, dass den Leistungen

  • eine klare und eindeutige Vereinbarung zugrunde liegt,
  • die zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist,
  • inhaltlich dem zwischen fremden Dritten entspricht und
  • tatsächlich so durchgeführt wird.

Beachten Sie | Es ist unschädlich, wenn die Betreuungspersonen die eigentlichen Betreuungsleistungen unentgeltlich erbracht haben und lediglich Vereinbarungen über den Ersatz der Fahrtkosten getroffen haben.

Im Streitfall kam das Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass die Betreuung der Kinder einschließlich der Erstattung von Fahrtaufwendungen im Wege bloßer familiärer Hilfeleistung oder Gefälligkeit geregelt wurde – und nicht auf der Ebene rechtsgeschäftlicher Verbindlichkeit. Dies ergab sich vor allem daraus, dass die Erstattung erst in 2015 und damit viele Jahre nach der Entstehung der Aufwendungen erfolgte. Dies hätte ein fremder Dritter nicht akzeptiert.

Ferner wurde durch die handschriftliche Vereinbarung aus 2007 keine zivilrechtliche Verpflichtung zur Betreuungsleistung eingegangen. Denn nach der Vereinbarung hatten sich die Großeltern nur bereit erklärt, den Nachwuchs „ab und zu, zu sich zu holen.“ Hiermit wurde jedoch kein Anspruch für die Steuerpflichtigen auf Erbringung der Betreuungsdienstleistungen geschaffen.

Beachten Sie | In einem vom Finanzgericht Baden-Württemberg in 2012 entschiedenen Streitfall hatten die Steuerpflichtigen Vereinbarungen zur Kinderbetreuung abgeschlossen, wonach sich die Großmütter verpflichteten, ihr Enkelkind an einem Tag pro Woche, erforderlichenfalls auch öfter, unentgeltlich zu betreuen. Das Finanzgericht hielt es für ausreichend, wenn hinsichtlich der Betreuungszeiten eine bloße Rahmenvereinbarungabgeschlossen wird. Danach können die konkreten Betreuungszeiten der nächsten Woche z. B. an den Wochenenden abgestimmt werden.

Im vorliegenden Streitfall liegt jedoch, so das Finanzgericht Nürnberg, keine Rahmenvereinbarung vor. Mit der Formulierung „ab und zu, zu uns holen“ wird kein Rahmen vorgegeben. Es fehlt an einer verlässlichen Regelung, die eine regelmäßige Betreuung sicherstellt.

Quelle | FG Nürnberg, Urteil vom 30.5.2018, Az. 3 K 1382/17; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9.5.2012, Az. 4 K 3278/11


KV-Beiträge des Kindes: Neue Anforderungen beim Sonderausgabenabzug durch die Eltern

Tragen Eltern aufgrund einer Unterhaltsverpflichtung die Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihres Kindes, können sie diese als eigene Beiträge als Sonderausgaben steuermindernd absetzen. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs setzt das allerdings voraus, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben. Die Finanzverwaltung war hier bis dato großzügiger.

Sachverhalt

Zunächst hatte das Kind (Berufsausbildung) die vom Arbeitgeber einbehaltenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in seiner Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht. Doch diese wirkten sich bei der Einkommensteuerfestsetzung nicht aus.

Daraufhin machten die Eltern die Aufwendungen bei ihrer Einkommensteuererklärung mit der Begründung geltend, sie hätten ihrem Kind, das noch bei ihnen wohne, schließlich Naturalunterhalt gewährt.

Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Köln lehnten den Sonderausgabenabzug der Eltern jedoch ab. Der Bundesfinanzhof bestätigte im Ergebnis das Urteil des Finanzgerichts.

Der Bundesfinanzhof stellte zunächst Folgendes heraus: Die von den unterhaltsverpflichteten Eltern ansetzbaren eigenen Beiträge des Kindes umfassen grundsätzlich auch die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Berufsausbildung einbehaltenen Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Die Beiträge müssen dem Kind jedoch im Veranlagungszeitraum wegen einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung tatsächlich bezahlt oder erstattet worden sein. Dass Naturalunterhalt geleistet wurde, reicht nicht aus.

Beachten Sie | Bislang forderte das Bundesfinanzministerium für den Sonderausgabenabzug, dass die Eltern den Aufwand wirtschaftlich getragen haben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Form von Bar- oder Sachunterhaltsleistungen getragen wurden. Wie die Finanzverwaltung nun mit der anderslautenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs umgehen wird, bleibt vorerst abzuwarten.

Quelle | BFH-Urteil vom 13.3.2018, Az. X R 25/15; BMF-Schreiben vom 24.5.2017, Az. IV C 3 – S 2221/16/10001: 004


KV-Beiträge: Prämie nach § 53 Abs. 1 SGB V mindert die Sonderausgaben

Erhält ein Steuerpflichtiger von seiner gesetzlichen Krankenkasse eine Prämie, die auf einem Wahltarif gemäß § 53 Abs. 1 SGB V beruht, mindern sich die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.

Die Prämie ist damit anders zu behandeln als Bonusleistungen, die gesetzliche Krankenkassen ihren Mitgliedern zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens gemäß § 65a SGB V gewähren. Diese mindern die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht. Das hat der Bundesfinanzhof in 2016 entschieden.

Das Bundesfinanzministerium hat diese steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung jedoch in 2017 eingeschränkt: Der Versicherte muss bestimmte Gesundheitsmaßnahmen selbst finanziert haben, die nicht vom Leistungsumfang der Krankenversicherung umfasst sind. Nur dann handelt es sich um eine Kostenerstattung (= keine Beitragsrückerstattung), die die Sonderausgaben nicht mindert.

Eine Kostenerstattung liegt allerdings nicht vor, wenn nur die Teilnahme an bestimmten Vorsorgemaßnahmen oder anderen gesundheitsfördernden Maßnahmen vorausgesetzt wird, selbst wenn diese mit finanziellem Aufwand für den Steuerpflichtigen verbunden sind.

Beachten Sie | Die vollständige Sichtweise der Finanzverwaltung finden Sie unter www.iww.de/s96.

Quelle | BFH-Urteil vom 6.6.2018, Az. X R 41/17; BFH PM Nr. 45 vom 5.9.2018; BFH-Urteil vom 1.6.2016, Az. X R 17/15; BMF-Schreiben vom 29.3.2017, Az. IV A 3 – S 0338/16/10004


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