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Keine Steuerermäßigung für Vermittlungsgebühren einer Haushaltshilfe

Kosten für die Vermittlung einer Haushaltshilfe durch eine Agentur sind keine begünstigten Aufwendungen für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis bzw. eine haushaltsnahe Dienstleistung, so das Finanzgericht Köln.

Die Zahlung an die Agentur wäre nur dann begünstigt, so das Finanzgericht, wenn die Agentur vom Steuerpflichtigen haushaltsnah beschäftigt wird oder für ihn eine (andere) haushaltsnahe Dienstleistung erbringt. Dies war hier allerdings nicht der Fall.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 21.10.2015, Az. 3 K 2253/13


Ist die Höhe des Kinderfreibetrags verfassungswidrig?

In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Finanzgericht Niedersachsen die Auffassung vertreten, dass die Kinderfreibeträge verfassungswidrig zu niedrig sind. Es ist zu erwarten, dass sich nun der Bundesfinanzhof mit dieser Thematik befassen muss.

Zum Hintergrund: Die Entscheidung ist bei der Einkommensteuerfestsetzung für diejenigen Steuerpflichtigen bedeutsam, für die der Abzug der Kinderfreibeträge günstiger ist als das Kindergeld. Bei der Festsetzung desSolidaritätszuschlags betrifft es alle Steuerpflichtigen mit Kindern, da bei der Festsetzung des Solidaritätszuschlags die Kinderfreibeträge abgezogen werden (auch wenn das Kindergeld günstiger ist).

Die Bundesregierung hatte das sächliche Existenzminimum eines Kindes im Veranlagungszeitraum (VZ) 2014 mit 4.440 EUR festgestellt und angekündigt, zur verfassungsgerechten Besteuerung werde der Kinderfreibetrag von 4.368 EUR um 72 EUR für den VZ 2014 angehoben. Diese Ankündigung hat der Gesetzgeber allerdings nicht umgesetzt. Da die Kinderfreibeträge erst ab dem VZ 2015 angehoben worden sind, sind sie nach Meinung des Finanzgerichts Niedersachsen für den VZ 2014 zu niedrig.

Das Finanzgericht geht aber noch einen Schritt weiter und sieht die Höhe des Kinderfreibetrags generell als zu niedrig an. Denn der Gesetzgeber berücksichtigt lediglich ein durchschnittliches Existenzminimum von 258 EUR pro Monat, das unter dem Sozialleistungsanspruch eines sechsjährigen Kindes (Regelsatz 2014: monatlich 261 EUR) liegt. Zudem moniert das Finanzgericht, dass der Gesetzgeber für ein volljähriges Kind keine Ermittlungen zur Höhe des Existenzminimums angestellt hat, sondern den Satz für minderjährige Kinder anwendet.

PRAXISHINWEIS | Nach Ansicht des Finanzgerichts umfasst die vorläufige Festsetzung der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge die Verfassungsmäßigkeit des um 72 EUR zu niedrigen Kinderfreibetrags im VZ 2014 und – auch für andere VZ – der Höhe des Kinderfreibetrags nach dem durchschnittlichen Existenzminimum nicht. Denn diese Fragen sind bislang nicht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht. Demzufolge ist ein Einspruch zu erwägen, wobei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für die Fälle des VZ 2014 grundsätzlich zu entsprechen ist. Dies ergibt sich aus dem neuen Vorläufigkeitskatalog des Bundesfinanzministeriums.

Quelle | FG Niedersachsen, Beschluss vom 16.2.2016, Az. 7 V 237/15BMF-Schreiben vom 11.4.2016, Az. IV A 3 – S 0338/07/10010


Kindergeld für volljährige Kinder: Finanzverwaltung äußert sich zum Abschluss einer Berufsausbildung

Nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums erhalten Eltern für volljährige Kinder nur noch dann Kindergeld, wenn die Kinder nicht voll erwerbstätig sind. Der Frage, wann eine Erstausbildung abgeschlossen ist, kommt demnach entscheidende Bedeutung zu. Dazu gab es zuletzt zahlreiche interessante Gerichtsentscheidungen. Inwiefern die Verwaltung diese Urteile anwendet, lässt sich einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums entnehmen.

Zum Hintergrund

Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

  • eine Ausbildung absolvieren,
  • sich in einer Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden,
  • mangels Ausbildungsplatz eine Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können oder
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder einen anderen Freiwilligendienst leisten

werden bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt. Danach nur dann, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind jedoch unschädlich.

Sichtweise der Finanzverwaltung

Nach dem Schreiben der Finanzverwaltung liegt eine Erstausbildung vor, wenn kein anderes durch einen berufsqualifizierenden Abschluss beendetes Studium bzw. keine andere abgeschlossene nichtakademische Berufsausbildung vorangegangen sind. Dabei kommt es auf den Abschluss der Ausbildung an. Ein Wechsel des Studiengangs ohne vorherigen Abschluss wäre somit unschädlich.

Eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium sind grundsätzlich abgeschlossen, wenn sie das Kind zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Ist allerdings aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das angestrebte Berufsziel noch nicht erreicht wurde, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung gelten, wenn diese sachlich (z. B. dieselbe Berufssparte oder derselbe fachliche Bereich) und zeitlich(zum nächstmöglichen Zeitpunkt) mit der Erstausbildung zusammenhängt.

Das Bundesfinanzministerium schreibt hier deutlich, dass es sich erst dann um eine Weiterbildung oder Zweitausbildung handelt, wenn das von Kind und Eltern bestimmte Berufsziel erreicht ist. Hier ist also gute Argumentation und Nachweisführung gefragt.

Beachten Sie | Kritisch sind vor allem Masterstudiengänge. Bislang sah die Finanzverwaltung die Berufsbefähigung mit dem Bachelor als abgeschlossen an, der Master wurde als Zweitausbildung gewertet. Der Bundesfinanzhof hat das anders gesehen: Ist ein Masterstudium inhaltlich und zeitlich auf den vorherigen Bachelorstudiengang abgestimmt, zählt er noch zur Erstausbildung. Diese Entscheidung wendet nun auch die Finanzverwaltung an und geht bei konsekutiven Masterstudiengängen an einer inländischen Hochschule von einem engen sachlichen Zusammenhang aus.

PRAXISHINWEIS | Da unter Umständen auch in sonstigen zeitnah anschließenden Ergänzungs- und Aufbaustudien ein einheitliches Erststudium gesehen werden kann, sollten die steuerlichen Vergünstigungen für (weiter)studierende Kinder immer beantragt werden – außer wenn es sich um einen offensichtlich anderen, zweiten Studiengang handelt.

Quelle | BMF-Schreiben vom 8.2.2016, Az. IV C 4 – S 2282/07/0001-01


Elterngeld kann außergewöhnliche Belastung mindern

Unterhaltsleistungen können im Veranlagungszeitraum 2016 unter gewissen Voraussetzungen bis zu 8.652 EUR als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Der Höchstbetrag ist um die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person zu kürzen, soweit diese einen anrechnungsfreien Betrag von 624 EUR übersteigen. Zu solchen Einkünften gehört nach den Urteilen der Finanzgerichte Münster und Sachsen auch das gesamte Elterngeld,das die unterstützte Person bezieht – also auch der Sockelbetrag von 300 EUR monatlich.

Beachten Sie | Die Finanzgerichte hatten die Revision zugelassen. Da diese aber in beiden Fällen nicht eingelegt wurde, sind die Urteile rechtskräftig.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 26.11.2015, Az. 3 K 3546/14 E FG Sachsen, Urteil vom 21.10.2015, Az. 2 K 1175/15


Neue Verwaltungsanweisung zur ermäßigten Besteuerung von Abfindungen

Die ermäßigte Besteuerung von Entlassungsentschädigungen setzt grundsätzlich voraus, dass die Abfindung zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum (VZ) zufließt. Der Zufluss von zwei Teilbeträgen in unterschiedlichen VZ ist (ausnahmsweise) unschädlich, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und die Nebenleistung geringfügig ist. Infolge der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat das Bundesfinanzministerium nun seine Verwaltungsanweisung überarbeitet.

Danach liegt eine geringfügige Zahlung vor, wenn sie nicht mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt (bislang lag die Grenze bei 5 %). Darüber hinaus kann eine Zahlung unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung.

Quelle | BMF-Schreiben vom 4.3.2016, Az. IV C 4 – S 2290/07/10007:031


Broschüre: Steuertipps für behinderte Menschen und Ruheständler

Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat seine Broschüre „Steuertipps für Menschen mit besonderen Bedürfnissen aufgrund einer Behinderung und für Menschen im Ruhestand“ aktualisiert. Die Broschüre (Stand Februar 2016) kann hier kostenfrei heruntergeladen werden.


Schulverpflegung keine haushaltsnahe Dienstleistung

Die Kosten für das Schulessen sind nicht als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt. Dies hat jüngst das Finanzgericht Sachsen entschieden.

Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen sind die Aufwendungen für die Verpflegung von Kindern bereits durch das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag abgegolten. Ferner handelt es sich bei der Schulverköstigung nicht um eine Leistung, die im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Privathaushalt erbracht wird.

Beachten Sie | Das Finanzgericht sah keinen Anlass, die Revision zuzulassen. Der im Streitfall unterlegene Vater gibt sich damit aber nicht zufrieden und hat Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Quelle | FG Sachsen, Urteil vom 7.1.2016, Az. 6 K 1546/13, NZB BFH Az. III B 20/16


Zum Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen eines Kindes bei den Eltern als Sonderausgaben

Das Finanzgericht Köln hat sich jüngst mit der Frage beschäftigt, in welchen Fällen eigene Beiträge des Kindes zur Basiskrankenversicherung bei den Eltern als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Dabei hat es der steuerzahlerfreundlichen Sichtweise der Finanzverwaltung widersprochen.

Hintergrund: Grundsätzlich können eigene Beiträge des Kindes zur Basiskrankenversicherung bei den Eltern als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Voraussetzung ist u. a., dass die Eltern Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag haben. Diese gesetzliche Regelung ist grundsätzlich vorteilhaft, da sich beim Kind wegen der Höhe der Einkünfte keine oder nur eine geringe steuerliche Auswirkung ergibt. Die Beiträge können zwischen den Eltern und dem Kind aufgeteilt, im Ergebnis aber nur einmal – entweder bei den Eltern oder beim Kind – berücksichtigt werden.

Die Besonderheit des vom Finanzgericht Köln entschiedenen Streitfalls war, dass die Beiträge direkt vom Arbeitslohn des Kindes einbehalten wurden. Zudem hatte der Sohn die Beiträge zur Krankenversicherung in seiner eigenen Steuererklärung ebenfalls als Sonderausgaben geltend gemacht, weshalb das Finanzamt einen Abzug bei den Eltern ablehnte. Hierbei spiele es, so das Finanzamt, keine Rolle, dass die Beiträge beim Sohn ohne steuerliche Auswirkung geblieben seien.

Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln erfasst die gesetzliche Regelung nicht die Fälle, in denen steuerlich berücksichtigte Kinder, z. B. aufgrund eines Ausbildungsverhältnisses, Beiträge von ihrem Arbeitgeber einbehalten bekommen und somit selbst tragen. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug sei nämlich, dass die Eltern die Beiträge im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung tatsächlich selbst tragen.

PRAXISHINWEIS | Die Rechtsprechung widerspricht der aktuellen Verwaltungsauffassung, wonach es ausreicht, dass die Eltern ihr Kind durch Unterhaltsleistungen in Form von Bar- oder Sachleistungen (z. B. Unterkunft und Verpflegung) unterstützen. Das Finanzgericht Köln hat die Revision zugelassen, da bislang keine Rechtsprechung dazu ergangen ist, ob die gesetzliche Regelung auch auf Beiträge anzuwenden ist, die vom Lohn des Kindes einbehalten werden. Da die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist, sollten geeignete Fälle über einen Einspruch offengehalten werden.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 13.5.2015, Az. 15 K 1965/12, Rev. BFH Az. X R 25/15; R 10.4 Einkommensteuerrichtlinien (EStR)


Bundesregierung legt einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vor

Die Bundesregierung möchte das Besteuerungsverfahren modernisieren und hat hierzu einen Gesetzentwurf beschlossen. Das Gesetz soll weitestgehend zum 1.1.2017 in Kraft treten. Da die begleitenden Maßnahmen aber eine gewisse Vorlaufzeit und entsprechende Investitionen erfordern, soll die Umsetzung schrittweise bis zum Jahr 2022 erfolgen.

Das Gesetz sieht viele Einzelmaßnahmen vor, die im Folgenden auszugsweise dargestellt werden.

Kontinuierlicher Ausbau der elektronischen Kommunikation

Für Unternehmen ist die elektronische Steuererklärung schon derzeit verbindlich. Für den „privaten Steuerpflichtigen“ soll dieser Weg weiterhin nicht verbindlich vorgeschrieben werden. Es wird aber angestrebt, den Anteil der elektronischen Kommunikation auf freiwilliger Basis zu steigern. Ferner soll es möglich sein, nicht nur die Steuererklärung selbst, sondern auch die dazu gehörenden Belege und Erläuterungen elektronisch zu übermitteln.

Bei der im Jahr 2014 eingeführten vorausgefüllten Steuererklärung soll der Umfang der angebotenen Daten, die der Finanzverwaltung durch elektronische Mitteilungen Dritter oder aus eigener Erkenntnis bereits bekannt sind, erweitert werden.

Beachten Sie | Dabei sind die Eintragungen für die Steuerpflichtigen auch künftig nicht bindend. Nach der Überprüfung können sie übernommen oder durch zutreffende Daten ersetzt werden.

Automationsgestützte Bearbeitung der Steuererklärungen

Damit sich die Finanzbeamten auf die wirklich prüfungsbedürftigen Sachverhalte konzentrieren können, soll die ausschließlich automationsgestützte Bearbeitung von dazu geeigneten Steuererklärungen verstärkt werden. Dies soll ermöglicht werden durch den Einsatz von IT-gestützten Verfahren unter Berücksichtigung von Risikomanagementsystemen.

Reduzierte Belegvorlage

Steuerpflichtige sollen künftig weniger Belege mit der Steuererklärung einreichen müssen. Dies betrifft z. B. die Zuwendungsbestätigung für Spenden. Der Erhalt einer Spendenquittung soll für den steuermindernden Abzug aber nach wie vor erforderlich sein. Der Steuerpflichtige muss sie allerdings nicht mehr mit der Steuererklärung einreichen, sondern erst nach Anforderung des Finanzamts vorlegen.

Beachten Sie | Nach einem Vorschlag des Bundesrats sollen bestimmte Belege für die Steuererklärung künftig zwei Jahre aufzubewahren sein. Betroffen wären hiervon zum Beispiel auch Spendenquittungen. Die Bundesregierung lehnt diesen Vorschlag jedoch ab und hat ihn somit im aktuellen Gesetzentwurf auch nicht umgesetzt.

Verlängerung der Steuererklärungsfristen

Wurde die Steuererklärung von einem Steuerberater erstellt, dann sieht der Gesetzentwurf für deren Abgabe eine gesetzliche Fristverlängerung bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres vor. Allerdings soll die Verlängerung vorbehaltlich einer Vorabanforderung oder einer Kontingentierung gelten.

Diese Fristverlängerung wird von Neuregelungen zum Verspätungszuschlag begleitet. Danach soll der Verspätungszuschlag künftig in bestimmten Fällen festgesetzt werden, ohne dass hierfür ein Ermessensspielraum besteht oder es einer Ermessensentscheidung bedarf.

Quelle | Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 3.2.2016, BT-Drs. 18/7457


Zumutbare Belastung bei Krankheitskosten: Nun ist das Bundesverfassungsgericht gefragt

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, bei der Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung (abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder) zu verzichten. Endgültig entschieden ist diese Frage aber noch nicht, denn die unterlegenen Steuerpflichtigen haben Verfassungsbeschwerde eingelegt, die beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist.

Beachten Sie | Einkommensteuerbescheide ergingen in Bezug auf den Abzug einer zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Krankheitskosten bis dato vorläufig. Demzufolge war ein Einspruch insoweit nicht erforderlich. Vor dem Hintergrund der anhängigen Verfassungsbeschwerde ist zu hoffen, dass Steuerbescheide in diesem Punkt auch weiterhin vorläufig ergehen werden.

Quelle | BFH-Urteil vom 2.9.2015, Az. VI R 33/13BFH-Urteil vom 2.9.2015, Az. VI R 32/13, Verfassungsbeschwerde anhängig unter: Az. 2 BvR 180/16


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