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Gesetzgebung: Bundesregierung plant steuerliche Förderung der Elektromobilität

Das Bundeskabinett hat am 18.5.2016 den Regierungsentwurf des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr beschlossen. Hervorzuheben sind die Maßnahmen im Bereich der Lohnsteuer.

Vorgesehen ist eine Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung.

Ferner soll der Arbeitgeber die Möglichkeit erhalten, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung der Ladevorrichtung und Zuschüsse pauschal mit 25 % Lohnsteuer zu besteuern.

Die Regelungen stehen unter der Bedingung, dass die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Zudem sollen sie befristet sein – und zwar für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2020.

Beachten Sie | Zusätzlich sind Entlastungen bei der Kraftfahrzeugsteuer geplant. Bei erstmaliger Zulassung reiner Elektrofahrzeuge gilt seit dem 1.1.2016 bis zum 31.12.2020 eine fünfjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung. Diese soll rückwirkend zum 1.1.2016 auf zehn Jahre verlängert werden.

Quelle | Gesetzentwurf der Bundesregierung zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 18.5.2016


Broschüre mit Steuertipps für Schüler und Studierende

Viele Schüler oder Studenten arbeiten in den Ferien oder ihrer Freizeit. Dabei stellt sich oft die Frage, ob die Einnahmen zu versteuern sind und wenn ja, ob die entrichteten Steuern über eine Steuererklärung erstattet werden können. Antworten liefert ein Faltblatt des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen (hier). |


Wirkt sich Elterngeld auf den Abzug von Unterhaltsleistungen negativ aus?

Unterhaltsleistungen sind im Veranlagungszeitraum 2016 bis zu 8.652 EUR als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers mindern den Höchstbetrag allerdings um den Betrag, um den die Einkünfte und Bezüge 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen. Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 26.11.2015) und des Finanzgerichts Sachsen (Urteil vom 21.10.2015) ist bei den Bezügen der unterhaltenen Person auch das Elterngeld in Höhe des Sockelbetrags (300 EUR monatlich) zu berücksichtigen.

Beachten Sie | In den vorgenannten Verfahren wurden keine Rechtsmittel eingelegt. Es gibt aber noch ein weiteres Urteil des Finanzgerichts Sachsen vom 15.10.2015. Und hier wollte sich die Steuerpflichtige mit dem für sie ungünstigen Ergebnis nicht zufriedengeben und hat Revision eingelegt, die bereits beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Geeignete Fälle können somit über einen Einspruch offengehalten werden.

Quelle | FG Sachsen, Urteil vom 15.10.2015, Az. 1 K 436/14, Rev. BFH Az. VI R 57/15; FG Münster, Urteil vom 26.11.2015, Az. 3 K 3546/14 E, rkr.; FG Sachsen, Urteil vom 21.10.2015, Az. 2 K 1175/15, rkr.


In welchen Fällen ist ein Verlustabzug bei nebenberuflicher Übungsleitertätigkeit möglich?

Unter gewissen Voraussetzungen gewährt der Fiskus für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten einen Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 2.400 EUR jährlich. Im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten angefallene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben sind nach Ansicht der Finanzverwaltung nur dann abziehbar, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag übersteigen. Dieser Meinung haben die Finanzgerichte jedoch wiederholt widersprochen, zuletzt die Finanzgerichte Thüringen sowie Mecklenburg-Vorpommern.

Überschreiten die Einnahmen den steuerfreien Betrag (2.400 EUR), dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen. So lautet die gesetzliche Regelung.

Beispiel

Die Einnahmen betragen 3.600 EUR, die Ausgaben 3.000 EUR. Von den Einnahmen, die den steuerfreien Betrag überschreiten (= 1.200 EUR), sind die den steuerfreien Betrag übersteigenden Ausgaben (= 600 EUR) abziehbar, sodass 600 EUR zu versteuern sind.

Nach Ansicht des Finanzgerichts Thüringen (Revision anhängig) regelt der Gesetzeswortlaut nicht den Fall, dass die Einnahmen den steuerfreien Betrag unterschreiten. Somit können die Betriebsausgaben in der Höhe zu einem Verlust führen, in der sie den Freibetrag übersteigen.

Beispiel

Die Einnahmen betragen nur 2.000 EUR, die Ausgaben 3.000 EUR. Nach Ansicht des Finanzgerichts Thüringen ergibt sich hier ein ausgleichs- und abzugsfähiger Verlust von 600 EUR.

Und wie ist die Lösung, wenn sowohl die Einnahmen (z. B. 100 EUR) als auch die Ausgaben (z. B. 600 EUR) unter dem Freibetrag liegen?

Auch hier gibt es eine positive Entscheidung, die der Meinung der Finanzverwaltung widerspricht. Denn das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden, dass der Verlust von 500 EUR steuermindernd abzusetzen ist.

Beachten Sie | Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte keine Revision zugelassen. Hiermit wollte sich die Verwaltung aber nicht zufriedengeben und hat Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt.

FAZIT | Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof in den strittigen Fällen nun bald für Klarheit sorgen wird.

Quelle | FG Thüringen, Urteil vom 30.9.2015, Az. 3 K 480/14; Rev. BFH Az. III R 23/15; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.6.2015, Az. 3 K 368/14, NZB BFH Az. VIII B 73/15; OFD Frankfurt, Verfügung vom 28.12.2015, Az. S 2245 A-2-St 213


Keine Steuerermäßigung für Vermittlungsgebühren einer Haushaltshilfe

Kosten für die Vermittlung einer Haushaltshilfe durch eine Agentur sind keine begünstigten Aufwendungen für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis bzw. eine haushaltsnahe Dienstleistung, so das Finanzgericht Köln.

Die Zahlung an die Agentur wäre nur dann begünstigt, so das Finanzgericht, wenn die Agentur vom Steuerpflichtigen haushaltsnah beschäftigt wird oder für ihn eine (andere) haushaltsnahe Dienstleistung erbringt. Dies war hier allerdings nicht der Fall.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 21.10.2015, Az. 3 K 2253/13


Ist die Höhe des Kinderfreibetrags verfassungswidrig?

In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Finanzgericht Niedersachsen die Auffassung vertreten, dass die Kinderfreibeträge verfassungswidrig zu niedrig sind. Es ist zu erwarten, dass sich nun der Bundesfinanzhof mit dieser Thematik befassen muss.

Zum Hintergrund: Die Entscheidung ist bei der Einkommensteuerfestsetzung für diejenigen Steuerpflichtigen bedeutsam, für die der Abzug der Kinderfreibeträge günstiger ist als das Kindergeld. Bei der Festsetzung desSolidaritätszuschlags betrifft es alle Steuerpflichtigen mit Kindern, da bei der Festsetzung des Solidaritätszuschlags die Kinderfreibeträge abgezogen werden (auch wenn das Kindergeld günstiger ist).

Die Bundesregierung hatte das sächliche Existenzminimum eines Kindes im Veranlagungszeitraum (VZ) 2014 mit 4.440 EUR festgestellt und angekündigt, zur verfassungsgerechten Besteuerung werde der Kinderfreibetrag von 4.368 EUR um 72 EUR für den VZ 2014 angehoben. Diese Ankündigung hat der Gesetzgeber allerdings nicht umgesetzt. Da die Kinderfreibeträge erst ab dem VZ 2015 angehoben worden sind, sind sie nach Meinung des Finanzgerichts Niedersachsen für den VZ 2014 zu niedrig.

Das Finanzgericht geht aber noch einen Schritt weiter und sieht die Höhe des Kinderfreibetrags generell als zu niedrig an. Denn der Gesetzgeber berücksichtigt lediglich ein durchschnittliches Existenzminimum von 258 EUR pro Monat, das unter dem Sozialleistungsanspruch eines sechsjährigen Kindes (Regelsatz 2014: monatlich 261 EUR) liegt. Zudem moniert das Finanzgericht, dass der Gesetzgeber für ein volljähriges Kind keine Ermittlungen zur Höhe des Existenzminimums angestellt hat, sondern den Satz für minderjährige Kinder anwendet.

PRAXISHINWEIS | Nach Ansicht des Finanzgerichts umfasst die vorläufige Festsetzung der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge die Verfassungsmäßigkeit des um 72 EUR zu niedrigen Kinderfreibetrags im VZ 2014 und – auch für andere VZ – der Höhe des Kinderfreibetrags nach dem durchschnittlichen Existenzminimum nicht. Denn diese Fragen sind bislang nicht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht. Demzufolge ist ein Einspruch zu erwägen, wobei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für die Fälle des VZ 2014 grundsätzlich zu entsprechen ist. Dies ergibt sich aus dem neuen Vorläufigkeitskatalog des Bundesfinanzministeriums.

Quelle | FG Niedersachsen, Beschluss vom 16.2.2016, Az. 7 V 237/15BMF-Schreiben vom 11.4.2016, Az. IV A 3 – S 0338/07/10010


Kindergeld für volljährige Kinder: Finanzverwaltung äußert sich zum Abschluss einer Berufsausbildung

Nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums erhalten Eltern für volljährige Kinder nur noch dann Kindergeld, wenn die Kinder nicht voll erwerbstätig sind. Der Frage, wann eine Erstausbildung abgeschlossen ist, kommt demnach entscheidende Bedeutung zu. Dazu gab es zuletzt zahlreiche interessante Gerichtsentscheidungen. Inwiefern die Verwaltung diese Urteile anwendet, lässt sich einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums entnehmen.

Zum Hintergrund

Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

  • eine Ausbildung absolvieren,
  • sich in einer Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden,
  • mangels Ausbildungsplatz eine Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können oder
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder einen anderen Freiwilligendienst leisten

werden bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt. Danach nur dann, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind jedoch unschädlich.

Sichtweise der Finanzverwaltung

Nach dem Schreiben der Finanzverwaltung liegt eine Erstausbildung vor, wenn kein anderes durch einen berufsqualifizierenden Abschluss beendetes Studium bzw. keine andere abgeschlossene nichtakademische Berufsausbildung vorangegangen sind. Dabei kommt es auf den Abschluss der Ausbildung an. Ein Wechsel des Studiengangs ohne vorherigen Abschluss wäre somit unschädlich.

Eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium sind grundsätzlich abgeschlossen, wenn sie das Kind zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Ist allerdings aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das angestrebte Berufsziel noch nicht erreicht wurde, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung gelten, wenn diese sachlich (z. B. dieselbe Berufssparte oder derselbe fachliche Bereich) und zeitlich(zum nächstmöglichen Zeitpunkt) mit der Erstausbildung zusammenhängt.

Das Bundesfinanzministerium schreibt hier deutlich, dass es sich erst dann um eine Weiterbildung oder Zweitausbildung handelt, wenn das von Kind und Eltern bestimmte Berufsziel erreicht ist. Hier ist also gute Argumentation und Nachweisführung gefragt.

Beachten Sie | Kritisch sind vor allem Masterstudiengänge. Bislang sah die Finanzverwaltung die Berufsbefähigung mit dem Bachelor als abgeschlossen an, der Master wurde als Zweitausbildung gewertet. Der Bundesfinanzhof hat das anders gesehen: Ist ein Masterstudium inhaltlich und zeitlich auf den vorherigen Bachelorstudiengang abgestimmt, zählt er noch zur Erstausbildung. Diese Entscheidung wendet nun auch die Finanzverwaltung an und geht bei konsekutiven Masterstudiengängen an einer inländischen Hochschule von einem engen sachlichen Zusammenhang aus.

PRAXISHINWEIS | Da unter Umständen auch in sonstigen zeitnah anschließenden Ergänzungs- und Aufbaustudien ein einheitliches Erststudium gesehen werden kann, sollten die steuerlichen Vergünstigungen für (weiter)studierende Kinder immer beantragt werden – außer wenn es sich um einen offensichtlich anderen, zweiten Studiengang handelt.

Quelle | BMF-Schreiben vom 8.2.2016, Az. IV C 4 – S 2282/07/0001-01


Elterngeld kann außergewöhnliche Belastung mindern

Unterhaltsleistungen können im Veranlagungszeitraum 2016 unter gewissen Voraussetzungen bis zu 8.652 EUR als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Der Höchstbetrag ist um die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person zu kürzen, soweit diese einen anrechnungsfreien Betrag von 624 EUR übersteigen. Zu solchen Einkünften gehört nach den Urteilen der Finanzgerichte Münster und Sachsen auch das gesamte Elterngeld,das die unterstützte Person bezieht – also auch der Sockelbetrag von 300 EUR monatlich.

Beachten Sie | Die Finanzgerichte hatten die Revision zugelassen. Da diese aber in beiden Fällen nicht eingelegt wurde, sind die Urteile rechtskräftig.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 26.11.2015, Az. 3 K 3546/14 E FG Sachsen, Urteil vom 21.10.2015, Az. 2 K 1175/15


Neue Verwaltungsanweisung zur ermäßigten Besteuerung von Abfindungen

Die ermäßigte Besteuerung von Entlassungsentschädigungen setzt grundsätzlich voraus, dass die Abfindung zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum (VZ) zufließt. Der Zufluss von zwei Teilbeträgen in unterschiedlichen VZ ist (ausnahmsweise) unschädlich, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und die Nebenleistung geringfügig ist. Infolge der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat das Bundesfinanzministerium nun seine Verwaltungsanweisung überarbeitet.

Danach liegt eine geringfügige Zahlung vor, wenn sie nicht mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt (bislang lag die Grenze bei 5 %). Darüber hinaus kann eine Zahlung unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung.

Quelle | BMF-Schreiben vom 4.3.2016, Az. IV C 4 – S 2290/07/10007:031


Broschüre: Steuertipps für behinderte Menschen und Ruheständler

Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat seine Broschüre „Steuertipps für Menschen mit besonderen Bedürfnissen aufgrund einer Behinderung und für Menschen im Ruhestand“ aktualisiert. Die Broschüre (Stand Februar 2016) kann hier kostenfrei heruntergeladen werden.


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