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Informationen zu ausländischen Bankkonten: Übermittlung ist verfassungsgemäß

Schweizer Banken können Informationen zu Konten und Depots deutscher Staatsangehöriger an die deutsche Finanzverwaltung übermitteln. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Er sieht in der Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten an die deutschen Steuerbehörden keine Verletzung der Grundrechte der inländischen Steuerpflichtigen.

Geklagt hatten Steuerpflichtige, die sich durch Übermittlung der Kontostände ihrer Schweizer Bankkonten in ihren Grundrechten verletzt sahen, vor allem in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Nachdem bereits das Finanzgericht Köln diese Ansicht nicht teilte, bestätigte nun auch der Bundesfinanzhof die Verfassungsmäßigkeit der Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten an die deutschen Steuerbehörden. Jedenfalls ist die Übermittlung der Informationen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung gerechtfertigt.

Beachten Sie | Deutschland sowie mehrere andere Staaten haben sich zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung dazu verpflichtet, Informationen zu Bankkonten auszutauschen,
u. a. werden hierfür die Kontostände ausländischer Bankkonten an die deutsche Steuerverwaltung übermittelt. Der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten dient der Sicherung der Steuerehrlichkeit und der Verhinderung von Steuerflucht.

Quelle |BFH-Urteil vom 23.1.2024, Az. IX R 36/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 240598; BFH, PM Nr. 17/24 vom 28.3.2024

 


Investmentfonds: Vorabpauschalen sind wieder relevant

Der Anleger eines Investmentfonds hat als Investmentertrag u. a. die Vorabpauschale nach § 18 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) zu versteuern. Geregelt ist dies in § 16 Abs. 1
Nr. 2 InvStG. Das Bundesfinanzministerium hat nun den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale 2024 veröffentlicht.

 

Hintergrund

Nach § 16 Abs. 1 InvStG sind Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge)

  • Ausschüttungen des Investmentfonds,
  • Vorabpauschalen und
  • Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen.

Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Die Vorabpauschale gilt nach § 18 Abs. 3 InvStG beim Anleger am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen.

Der Basiszins ist aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesfinanzministerium muss den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt veröffentlichen.

Der Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale 2024 beträgt 2,29 %.

Ob es infolge der Vorabpauschale tatsächlich zu einer Steuerbelastung kommt, hängt von mehreren Faktoren ab. Beispielsweise ist ein erteilter Freistellungsauftrag für Kapitalerträge (maximal 1.000 EUR; bei Zusammenveranlagung von Ehegatten: 2.000 EUR) zu berücksichtigen.

Eine Steuerbelastung setzt ferner voraus, dass der Basiszins positiv ist. Aufgrund des negativen Basiszinses für 2021 und für 2022 wurde insoweit auch keine Vorabpauschale erhoben.

Beachten Sie | Der ermittelte Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale 2023 beträgt 2,55 %. Eine etwaige steuerliche Belastung erfolgte zum Jahresbeginn 2024.

Quelle | BMF-Schreiben vom 5.1.2024, Az. IV C 1 – S 1980-1/19/10038 :008; BMF-Schreiben vom 4.1.2023, Az. IV C 1 – S 1980-1/19/10038: 007


Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz: Finale Staatenaustauschliste 2023 liegt vor

Nach den Vorgaben des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates automatisch ausgetauscht. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Staatenaustauschliste 2023 bekannt gegeben. Enthalten sind die Staaten, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30.9.2023 erfolgt.

Für den Datenaustausch zum 30.9.2024 wird dann eine neue Staatenaustauschliste 2024 im Rahmen eines weiteren Schreibens veröffentlicht werden.

Beachten Sie | Weiterführende Informationen zum Informationsaustausch über Finanzkonten erhalten Sie u. a. auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern (unter www.iww.de/s2991).

Quelle |BMF-Schreiben vom 20.7.2023, Az. IV B 6 – S 1315/19/10030 :057, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 236519


Höhere Zinsen: Eventuell Freistellungsaufträge anpassen

Die Zinsen für Tages- und Festgelder steigen wieder. Somit sollten Kapitalanleger ihre Freistellungsaufträge dahin gehend überprüfen, ob die vom Steuerabzug freigestellten Beträge noch optimal aufgeteilt sind oder ob eine neue Aufteilung sinnvoll erscheint.

Hintergrund

Grundsätzlich werden private Kapitalerträge losgelöst vom übrigen Einkommen mit einer Pauschalsteuer von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) besteuert. Durch diesen Steuerabzug ist die Einkommensteuer grundsätzlich abgegolten.

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird ein sogenannter Sparer-Pauschbetrag abgezogen. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 20 Abs. 9 S. 1 Einkommensteuergesetz). Der Pauschbetrag wurde mit Wirkung ab 2023 von 801 EUR auf 1.000 EUR erhöht (bei Ehegatten von 1.602 EUR auf 2.000 EUR).

Der Sparer-Pauschbetrag wird vom jeweiligen Kreditinstitut beim Steuerabzug nicht automatisch berücksichtigt und von den Einkünften abgezogen. Hierzu ist es erforderlich, dass ein Freistellungsauftrag erteilt wird. Dieser kann nicht nur über die gesamte Höhe des Sparer-Pauschbetrags erteilt werden. Vielmehr kann der Betrag auf mehrere Institute aufgeteilt werden.

Wurde der Sparer-Pauschbetrag beim Steuerabzug nicht vollständig ausgeschöpft, können Kapitalanleger mit ihrer Einkommensteuererklärung eine Überprüfung beim Finanzamt beantragen, die gegebenenfalls zu einer Erstattung der zu viel gezahlten Abgeltungsteuer führen kann. Hierzu sind insbesondere Eintragungen in der Anlage KAP erforderlich.


Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz: Voraussichtliche Staatenaustauschliste 2023

Nach den Vorgaben des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates automatisch ausgetauscht. Das Bundesfinanzministerium (Schreiben vom 23.2.2023, Az. IV B 6 – S 1315/19/10030 :051) hat nun die Staaten bekanntgegeben, mit denen voraussichtlich der automatische Datenaustausch zum 30.9.2023 erfolgt. Weiterführende Informationen zum Informationsaustausch über Finanzkonten erhalten Sie u. a. auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern (unter www.iww.de/s2991).


Kryptowährungen: Veräußerungsgewinne sind steuerpflichtig

Erzielt ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen (wie Bitcoin, Ethereum und Monero) Veräußerungsgewinne, dann sind diese als privates Veräußerungsgeschäft zu versteuern. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden.

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger hatte Kryptowährungen erworben, getauscht und wieder veräußert. Hierbei handelte es sich um private Geschäfte mit Bitcoins, Ethereum und Monero. 2017 erzielte er daraus einen Gewinn in Höhe von 3,4 Millionen EUR.

Mit dem Finanzamt kam es zum Streit, ob der Gewinn der Einkommensteuer unterliegt. Die vom Steuerpflichtigen beim Finanzgericht Köln erhobene Klage war überwiegend erfolglos – und auch der Bundesfinanzhof bejahte nun die Steuerpflicht.

Bei Kryptowährungen handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft unterliegen. Denn virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ein „anderes Wirtschaftsgut“ im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dar.

Beachten Sie |Der Begriff des Wirtschaftsguts ist weit zu fassen. Er umfasst neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbstständigen Bewertung zugänglich sind.

Diese Voraussetzungen sind bei virtuellen Währungen gegeben. Bitcoin, Ethereum und Monero sind wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Sie werden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben einen Kurswert und können für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge Verwendung finden. Technische Details virtueller Währungen sind für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung.

Merke | Erfolgen Anschaffung und Veräußerung oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres, unterliegen daraus erzielte Gewinne oder Verluste der Besteuerung. Gewinne bleiben aber steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Jahr weniger als 600 EUR beträgt (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG).

Ein strukturelles Vollzugsdefizit, das einer Besteuerung entgegensteht, liegt nicht vor: Denn für den Bundesfinanzhof sind keine gegenläufigen Erhebungsregelungen vorhanden, die einer Besteuerung entgegenstehen und es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass seitens der Finanzverwaltung Gewinne und Verluste nicht ermittelt und erfasst werden können.

Beachten Sie | Dass es trotz aller Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörden (z. B. Sammelauskunftsersuche) in Einzelfällen gelingen kann, sich der Besteuerung zu entziehen, begründet kein strukturelles Vollzugsdefizit.

Quelle |BFH-Urteil vom 14.2.2023, Az. IX R 3/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234091; BFH, PM
Nr. 13/23 vom 28.2.2023


Investmentsteuerreform: Besteuerung fiktiver Übergangsgewinne wohl rechtmäßig

Das Finanzgericht Köln hält die Besteuerung von fiktiven Veräußerungsgewinnen nach dem Investmentsteuerreformgesetz für zulässig.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige hatte vor dem 1.1.2018 Anteile an einem Aktienfonds für 135,3844 EUR pro Anteil erworben. Im Dezember 2018 veräußerte er dann Fondsanteile zu einem Veräußerungspreis von 132,3641 EUR pro Anteil. Die Bank bescheinigte fiktive Anschaffungskosten sowie einen steuerlich anzusetzenden Verlust von 3.845 EUR. Zugleich wies die Erträgnisaufstellung einen auf der Übergangsregelung in § 56 Abs. 2 des Investmentsteuergesetzes beruhenden „fiktiven Veräußerungsgewinn zum 31.12.2017“ von 6.090 EUR aus.

Das Finanzamt belastete den Saldo von 2.245 EUR bei der Einkommensteuerveranlagung mit Steuern von insgesamt 592 EUR (Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag). Hiergegen wandte sich der Steuerpflichtige mit der Begründung, dass die Versteuerung verfassungswidrig sei. Nach seinen Berechnungen habe er nur einen Veräußerungsgewinn von 597 EUR erzielt, beim Ansatz der tatsächlichen Anschaffungskosten sogar einen Verlust von 1.205 EUR. Durch die Steuerlast werde praktisch der gesamte rechnerische Veräußerungsgewinn abgeschöpft.

Das Finanzgericht Köln ist der Sichtweise des Steuerpflichtigen nicht gefolgt. Die nach dem Investmentsteuergesetz ab 2018 durchgeführte Besteuerung ist auch dann rechtmäßig, wenn ein Veräußerungsgewinn bei wirtschaftlicher Betrachtung überproportional mit Einkommensteuer belastet oder ein entstandener Veräußerungsverlust wie ein Gewinn besteuert wird.

Mit dem Investmentsteuerreformgesetz hat der Gesetzgeber einen Systemwechsel in der Fondsbesteuerung vollzogen und die Investmentbesteuerung ab 2018 grundlegend neu konzipiert. Zugleich sind Übergangsregelungen für nach alter Rechtslage angeschaffte Fondsanteile geschaffen worden. Hiernach gelten (vereinfacht dargestellt) Altanteile aus entsprechenden Investmentfonds mit Ablauf des 31.12.2017 als veräußert und zum 1.1.2018 als angeschafft. Dabei erzielte Veräußerungsgewinne sind (erst) zu versteuern, wenn der Anleger seine Anteile tatsächlich verkauft.

Die Übergangsregelung kann daher bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Kursverlauf (hoher Kurswert am 31.12.2017, später niedrigerer Kurswert im Zeitpunkt der Veräußerung) zu einer von der wirtschaftlichen Betrachtung abweichenden Besteuerung führen. Umgekehrt kann es aber auch zu einer Nichtversteuerung tatsächlich erzielter Gewinne kommen.

Beachten Sie | Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln sind solche Übergangseffekte die zwangsläufige Folge des gewählten Übergangsmodells, die insbesondere durch die gesetzgeberisch verfolgten Besteuerungs- und Vereinfachungszwecke gerechtfertigt sind.

Praxistipp | Der Steuerpflichtige hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Somit hat der Bundesfinanzhof nun bald Gelegenheit, für Klarheit zu sorgen. Bis dahin sollten geeignete Fälle mit einem Einspruch offengehalten werden.

Quelle |FG Köln, Urteil vom 8.9.2022, Az. 15 K 2594/20, Rev. BFH: Az. VIII R 15/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 233106; FG Köln, PM vom 10.11.2022


Keine Steuerpflicht: Zinsen aus nicht fremdüblichem Vertrag zwischen Angehörigen

Von einem nahen Angehörigen erhaltene Zinsen sind nicht steuerpflichtig, wenn der zugrunde liegende Darlehensvertrag steuerlich nicht anzuerkennen ist. Dies hat aktuell das Finanzgericht Münster entschieden.

Sachverhalt

Vater V stellte seinem Sohn S am 30.9.2017 einen Betrag von 100.000 EUR darlehensweise zur Verfügung. Diesen benötigte S zur Einzahlung in die Rücklage einer in Liquiditätsschwierigkeiten befindlichen GmbH. Hierfür nahm V ein Darlehen in gleicher Höhe bei einer Bank auf und gab die mit der Bank vereinbarte Vertragslaufzeit und den Zinssatz von 2,5 % pro Jahr an seinen Sohn weiter. Im Darlehensvertrag war u. a. geregelt, dass S „auf jederzeit mögliches Verlangen Sicherheiten in Höhe der valutierenden Darlehenssumme zu stellen“ habe. Die Zahlung der Zins- und Tilgungsraten erfolgte unmittelbar von der GmbH an die Bank.

Das Finanzamt unterwarf die Zinseinnahmen (2017: 625 EUR; 2018: 2.500 EUR) des V dem Abgeltungsteuersatz von 25 %. Hiergegen wandte V ein, dass der Abgeltungsteuersatz bei Darlehen zwischen nahestehenden Personen gemäß § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) keine Anwendung finde und der Vertrag überdies nicht fremdüblich sei. Das Finanzgericht Münster folgte dieser Sichtweise.

Nach Meinung des Finanzgerichts war der zwischen V und S geschlossene Darlehensvertrag überwiegend privat motiviert. Er hält einem Fremdvergleich nicht stand.

Hierfür spricht zunächst, dass der nicht gesicherte Rückzahlungsanspruch des V gefährdet war, weil er im Wesentlichen von der wirtschaftlichen Entwicklung der GmbH abhing. S selbst war nicht kreditwürdig und auch nicht in der Lage, Sicherheiten zu stellen. Die diesbezügliche Regelung im Darlehensvertrag war zu unbestimmt, um als echte bank- bzw. fremdübliche Sicherung gewertet werden zu können.

Beachten Sie | Dass die Bank keine gesonderten Sicherheiten von V gefordert hatte, erachtete das Finanzgericht Münster als unerheblich, da die wirtschaftliche Situation des V mit derjenigen des S nicht vergleichbar war.

Zudem hätte ein fremder Dritter auf den vereinbarten Refinanzierungszins einen Aufschlag verlangt.

Unabhängig davon fehlte dem V die Überschusserzielungsabsicht. Wegen des Werbungskostenabzugsverbots und der beschränkten Verlustverrechnung wird die Einkünfteerzielungsabsicht zwar bei Kapitalerträgen grundsätzlich vermutet. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn ein positives Ergebnis aus einer Kapitalanlage in Form laufender Kapitalerträge oder Gewinne von vornherein wirtschaftlich ausgeschlossen erscheint.

Merke | Wer, so das Finanzgericht, seinem Sohn ein privates Darlehen gewährt, für dessen Refinanzierung er gleich hohe Schuldzinsen zu entrichten hat, dem fehlt die für eine Besteuerung erforderliche Einkünfteerzielungsabsicht.

Quelle |FG Münster, Urteil vom 24.8.2022, Az. 7 K 1646/20 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 231891


Freistellungsaufträge: In diesen Fällen müssen Anleger (nicht) tätig werden

Wie in den Vorjahren sollten Kapitalanleger ihre Freistellungsaufträge dahin gehend überprüfen, ob die vom Steuerabzug freigestellten Beträge noch optimal aufgeteilt sind oder ob eine neue Aufteilung sinnvoll erscheint.

Durch das Jahressteuergesetz 2022 (Regierungsentwurf vom 14.9.2022) soll der Sparer-Pauschbetrag ab dem Jahr 2023 von 801 EUR auf 1.000 EUR erhöht werden (bei Ehegatten von 1.602 EUR auf 2.000 EUR).

Die Bundesregierung erachtet eine prozentuale Erhöhung durch die zum Steuerabzug Verpflichteten (also insbesondere Kreditinstitute) als sinnvollste Lösung. Das bedeutet: Der zum Steuerabzug Verpflichtete muss den bestehenden Freistellungsbetrag um 24,844 % erhöhen. Ist in dem Freistellungsauftrag der gesamte Sparer-Pauschbetrag angegeben, ist der Erhöhungsbetrag in voller Höhe zu berücksichtigen.


Einnahmen-Überschussrechnung: Umsatzsteuer ist kein durchlaufender Posten

Das Finanzgericht Hamburg (10.6.2022, Az. 2 K 55/21) hat kürzlich die bisherige Sichtweise bzw. Handhabung bestätigt: Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung sind vom Unternehmer vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge keine durchlaufenden Posten. Es handelt sich hierbei vielmehr um in die Gewinnermittlung einzubeziehende Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben.


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