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Doch keine Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit der Abgeltungsteuer

Das Finanzgericht Niedersachsen hält die Abgeltungsteuer für verfassungswidrig und hatte sie dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Doch eine Entscheidung wird es vorerst nicht geben.

In dem Streitfall hat das Finanzamt inzwischen die Einkommensteuerbescheide geändert und dem Klageantrag des Steuerpflichtigen (u. a. Erfassung der ihm zugerechneten Provisionseinnahmen bei einem Dritten) entsprochen. Daraufhin haben das Finanzamt und der Steuerpflichtige den Rechtsstreit einvernehmlich für erledigt erklärt. Somit ist die Vorlage des Finanzgerichts gegenstandslos geworden.

Quelle | FG Niedersachsen, Beschluss vom 10.8.2022, Az. 7 K 120/21; FG Niedersachsen, Newsletter vom 17.8.2022


Investmentsteuergesetz: Musterverfahren anhängig

Zum 1.1.2018 ist das Investmentsteuerreformgesetz (InvStG) in Kraft getreten. Hierdurch wurde die Besteuerung von in- und ausländischen Fonds grundlegend verändert. Das vormals geltende Transparenzprinzip wurde durch das intransparente Besteuerungssystem abgelöst. Aktuell ist eine Musterklage beim Finanzgericht Köln anhängig, die sich auf das Zusammenspiel zwischen dem Übergang von der Alt- zur Neuregelung und der laufenden Fondsbesteuerung bezieht.

Sachverhalt (leicht abgewandelt)

Ein Anleger hatte in den Jahren 2015 bis 2017 für rund 40.000 EUR Anteile an einem Aktienfonds erworben. Zum 31.12.2017 betrug der Kurswert dieses Fonds 46.100 EUR. Bis Ende September 2020 sank der Kurs auf rund 40.600 EUR. Daher entschied sich der Anleger zum Verkauf des Fonds. Die depotführende Bank behielt zum Zeitpunkt der Veräußerung Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschlag i. H. von 726 EUR ein, obwohl der wirtschaftliche Gewinn lediglich rund 600 EUR betragen hatte.

 

Berechnung
Übergang von der Alt- zur Neuregelung

Die Fondsanteile gelten mit ihrem Wert vom 31.12.2017 als veräußert und mit demselben Wert als neu angeschafft (§ 56 Abs. 2 InvStG).

Fiktiver Veräußerungsgewinn (46.100 EUR – 40.000 EUR) 6.100 EUR
Der entstehende Veräußerungsgewinn muss erst versteuert werden, wenn die Fondsanteile tatsächlich veräußert werden (§ 56 Abs. 3 InvStG).
Verkauf 2020:
Veräußerungspreis    40.600 EUR
abzüglich fiktive Anschaffungskosten – 46.100 EUR
Verlust – 5.500 EUR
davon steuerfrei (30 %) – 1.650 EUR
davon steuerpflichtig – 3.850 EUR
zuzüglich fiktiver Veräußerungsgewinn + 6.100 EUR
steuerpflichtig 2.250 EUR

 

Merke | Durch die Anwendung der sogenannten Teilfreistellung wird der wirtschaftliche Verlust nicht berücksichtigt (vgl. BMF-Schreiben vom 21.5.2019, Az. IV C 1 – S 1980-1/16/10010 :001, Rz. 20.2).

In dem beim Finanzgericht Köln anhängigen Musterverfahren sieht der Anleger im vollständigen Ansatz des fiktiven Veräußerungsgewinns zum 31.12.2017 verbunden mit der nur anteiligen Berücksichtigung der fiktiven Veräußerungsverluste seit dem 1.1.2018 durch die seither geltende Teilfreistellung einen Verstoß gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sowie gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG.

Praxistipp | Steuerpflichtige sind gut beraten, ihre Erträgnisaufstellungen und die Berechnung der Höhe der Kapitalertragsteuer auf diese Fälle hin zu prüfen. Betroffene Anleger können unter Verweis auf das anhängige Musterverfahren Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen.

Quelle | Verfahren vor dem FG Köln: Az. 15 K 2594/20; Investmentsteuerreformgesetz, BGBl I 2016, S. 1730; BMF-Schreiben vom 21.5.2019, Az. IV C 1 – S 1980-1/16/10010 :001, Rz. 20.2

 

 


Finanzverwaltung äußert sich zur Besteuerung von virtuellen Währungen

Virtuelle Währungen wachsen ständig. Das gilt für die Anzahl, das Volumen und die Zahl der Investoren. Daher wartete man auf ein Verwaltungsschreiben, das u. a. darlegt, in welchen Fällen Gewinne zu versteuern sind. Bereits im Juni 2021 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium ein Entwurfsschreiben, das nun auf 24 Seiten finalisiert wurde.

Das Schreiben behandelt „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“. Auf den ersten Seiten werden beispielsweise Begriffe wie Mining, Token und Blockchain definiert. Die folgenden Seiten setzen sich mit den ertragsteuerlichen Dimensionen (differenziert nach Privat- und Betriebsvermögen) auseinander.

Das Bundesfinanzministerium stellt u. a. heraus, dass Tätigkeiten im Zusammenhang mit Einheiten einer virtuellen Währung und mit sonstigen Token zu Einkünften aus allen Einkunftsarten (z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbstständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen) führen können.

Interessant sind insbesondere die Ausführungen unter der Rz. 53. Danach sind Einheiten einer virtuellen Währung und sonstige Token ein „anderes Wirtschaftsgut“ im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Daher können Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften darstellen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.

Beachten Sie | Gewinne bleiben allerdings einkommensteuerfrei, wenn die Summe der aus allen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr erzielten Gewinne weniger als 600 EUR beträgt.

Merke | Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. So ist z. B. beim Bundesfinanzhof ein Verfahren anhängig, wo es um die Ausführungen der Finanzverwaltung unter der Rz. 53 geht.

Quelle |BMF-Schreiben vom 10.5.2022, Az. IV C 1 – S 2256/19/10003 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 229317; Rev. BFH: Az. IX R 3/22


Ist die Abgeltungsteuer verfassungswidrig?

Das Finanzgericht Niedersachsen hält die Abgeltungsteuer für verfassungswidrig und hat sie dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen führt die Abgeltungsteuer zu einer Ungleichbehandlung. Während die Bezieher von Kapitaleinkünften (beispielsweise Zinsen und Dividenden) seit 2009 mit einem Sondersteuersatz von 25 % abgeltend belastet werden, unterliegen die übrigen Steuerpflichtigen einem Steuersatz von bis zu 45 %.

Quelle | FG Niedersachsen, Beschluss vom 18.3.2022, Az. 7 K 120/21; PM vom 31.3.2022 „Verfassungswidrigkeit der Abgeltungsteuer“


Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz: Voraussichtliche Staatenaustauschliste 2022

Nach den Vorgaben des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates automatisch ausgetauscht. Das Bundesfinanzministerium (11.2.2022, Az. IV B 6 – S 1315/19/10030 :041) hat nun die Staaten bekannt gegeben, mit denen voraussichtlich der automatische Datenaustausch zum 30.9.2022 erfolgt.


Erneut keine Vorabpauschale bei Fonds zu versteuern

Wegen des negativen Basiszinses wird (wie bereits in 2021) auch für 2022 keine zu versteuernde Vorabpauschale erhoben. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Da der Basisertrag wegen des negativen Basiszinses negativ ist, ist eine Unterschreitung des Basisertrags nicht möglich. Darauf hat aktuell das Bundesfinanzministerium hingewiesen.

Hintergrund

Der Anleger eines Publikums-Investmentfonds hat als Investmentertrag u. a. die Vorabpauschale nach § 18 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu versteuern. Die Vorabpauschale für 2022 gilt beim Anleger am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahrs (also am 2.1.2023) als zugeflossen.

Die Vorabpauschale für 2022 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 3.1.2022 zu ermitteln, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten ist. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Anhand der Zinsstrukturdaten hat die Deutsche Bundesbank einen Wert von -0,05 % für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet.

Quelle |BMF-Schreiben vom 7.1.2022, Az. IV C 1 – S 1980-1/19/10038:005, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 227283


Vereinnahmung einer Stillhalterprämie und Zahlung der Glattstellungsprämie

Seit der Abgeltungsteuer sind bei Stillhaltergeschäften mit periodenüberschreitendem Zu- und Abfluss die erhaltenen Stillhalterprämien bei ihrem Zufluss zu versteuern. Aufwendungen für Glattstellungsgeschäfte sind hingegen grundsätzlich erst im Zeitpunkt ihres Abflusses zu berücksichtigen. Das hat das Finanzgericht München entschieden.

  • 20 Abs. 1 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) ordnet eine „getrennte“ Besteuerung der Stillhalterprämie und der Glattstellungsgeschäfte an, ohne den Barausgleich zu regeln. Die Vorschrift bietet keine Grundlage, um von den allgemeinen Grundsätzen abzuweichen, in welchem Zeitpunkt Zu- und Abflüsse zu berücksichtigen sind.

Eine Glattstellung liegt vor, wenn der Stillhalter eine Option der gleichen Art unter Closing-Vermerk kauft, wie er sie zuvor verkauft hat. Eine echte (beendende) Glattstellung ist gegeben, wenn das Glattstellungsgeschäft ein betrags- und fristenkongruentes Gegengeschäft ist, mit dem der Stillhalter seine Verpflichtung aus der Option zum Erlöschen bringt. Hierzu erwirbt der Stillhalter genau die Option, die er zuvor einem anderen eingeräumt hat, und macht durch den Glattstellungsvermerk (Closing-Order) eine Aufrechnung geltend.

Beachten Sie | Ob Gegengeschäfte ohne einen Glattstellungsvermerk als gegenläufige Geschäfte unter § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG fallen, konnte das Finanzgericht offenlassen.

Quelle |FG München, Urteil vom 28.9.2021, Az. 6 K 1458/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 226477


Beschränkte Verlustverrechnung für Aktienveräußerungsverluste verfassungswidrig?

Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen und nicht auch mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen.

Hintergrund

Da Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % besteuert werden, sieht § 20 Abs. 6 Einkommensteuergesetz u. a. vor, dass Verluste aus Kapitalvermögen nur mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden dürfen. Eine zusätzliche Verlustverrechnungsbeschränkung gilt für Verluste aus der Veräußerung von Aktien. Diese dürfen nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden, sondern nur mit Gewinnen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen.

Sichtweise des Bundesfinanzhofs

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs besteht eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil sie Steuerpflichtige ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben.

Man darf gespannt sein, wie nun das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird.

Quelle |BFH, Beschluss vom 17.11.2020, Az. VIII R 11/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 222765; BFH, PM Nr. 21/21 vom 4.6.2021


Rückabwicklung eines Baukredits/Darlehens: Sind Vergleichsbeträge steuerpflichtig?

Werden Darlehen oder Kredite rückabgewickelt, kommt es bei einem Vergleich oft zu Zahlungen der Bank. Hier stellt sich die Frage, ob es sich um steuerpflichtige Kapitalerträge handelt. Mehrere Entscheidungen der Finanzgerichte befassen sich nun mit dieser Thematik – und kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Die unterschiedlichen Sichtweisen werden anhand von zwei Urteilen auszugsweise vorgestellt.

  1. Sichtweise: Einkünfte aus Kapitalvermögen

Wird von der Bank nach Widerruf der dem Kreditverhältnis zugrunde liegenden Willenserklärung des Darlehensnehmers ein Vergleichsbetrag als Ersatz für Nutzungsvorteile geleistet, die die Bank aus laufenden Zins- und Tilgungszahlungen gezogen hat (Nutzungsersatz), ist dies steuerpflichtig. So hat es das Finanzgericht Köln in 2020 entschieden.

Die Vergleichssumme ist nicht in einen Nutzungsersatz und eine nicht steuerbare Rückzahlung überhöhter Zinsen aufzuteilen, sofern in dem Zivilrechtsstreit ausschließlich Nutzungsersatz eingeklagt wurde und nicht auch die Rückgewähr von Zinszahlungen.

  1. Sichtweise: Keine Einkünfte aus Kapitalvermögen

Eine andere Sicht hat das Finanzgericht Baden-Württemberg: Im Streitfall ging es um Ansprüche des Darlehensnehmers aus einem von ihm widerrufenen Darlehensvertrag, die das Finanzamt als Kapitalertrag behandelt hatte. Den in der Darlehensabrechnung berücksichtigten Anspruch des Steuerpflichtigen auf Nutzungsersatz (18.979,54 EUR) sah das Finanzgericht nicht als Kapitalertrag i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz an. Das Darlehensverhältnis und die Rückabwicklung sind als eine Einheit zu betrachten mit der Folge, dass die Rückabwicklung zu einer Reduzierung der Zinslast des Darlehensnehmers führt.

Praxistipp | Wegen der anhängigen Revisionsverfahren können geeignete Fälle mit einem Einspruch vorerst offengehalten werden.

Quelle |FG Köln, Urteil vom 15.12.2020, Az. 5 K 2552/19, Rev. BFH: Az. VIII R 7/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 222174; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 8.12.2020, Az. 8 K 1516/18, Rev. BFH: Az. VIII R 5/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 221052


Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz: Voraussichtliche Staatenaustauschliste 2021

Nach den Vorgaben des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates automatisch ausgetauscht. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Staaten bekannt gegeben, mit denen voraussichtlich der automatische Datenaustausch zum 30.9.2021 erfolgt.

Beachten Sie |Weiterführende Informationen zum Informationsaustausch über Finanzkonten erhalten Sie u. a. auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums (unter www.iww.de/s308) und auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern (unter www.iww.de/s2991).

Quelle |BMF-Schreiben vom 11.3.2021, Az. IV B 6 – S 1315/19/10030 :032, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 222000


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