Das Finanzministerium Thüringen hat seine umfangreiche Broschüre „Steuerwegweiser für Vereine“ neu aufgelegt (Stand: Juli 2022). In der Broschüre, die unter www.iww.de/s6718 kostenlos heruntergeladen werden kann, werden die steuerlichen Regelungen für Vereine anhand vieler Beispiele erläutert.
Bei Fragen zum Kindergeld dürfte ein Blick in die neue 179 Seiten umfassende Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) hilfreich sein. Die Dienstanweisung ist die zentrale Vorschrift für die Familienkassen und wurde nun aktualisiert (Stand 2022; BZSt 30.6.2022, Az. St II 2 – S 2280 – DA/21/00002). Sie kann unter www.iww.de/s6864 kostenlos heruntergeladen werden.
Im Monat September 2022 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:
Steuertermine (Fälligkeit):
- Umsatzsteuer (Monatszahler): 12.9.2022
- Lohnsteuer (Monatszahler): 12.9.2022
- Einkommensteuer (vierteljährlich): 12.9.2022
- Kirchensteuer (vierteljährlich): 12.9.2022
- Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 12.9.2022
Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.9.2022. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.
Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat September 2022 am 28.9.2022.
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2022 bis zum 31.12.2022 beträgt -0,88 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*
* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
| Berechnung der Verzugszinsen | |
| Zeitraum | Zins |
| vom 1.1.2022 bis 30.6.2022 | -0,88 Prozent |
| vom 1.7.2021 bis 31.12.2021 | -0,88 Prozent |
| vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 | -0,88 Prozent |
| vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 | -0,88 Prozent |
| vom 1.1.2020 bis 30.6.2020 | -0,88 Prozent |
| vom 1.7.2019 bis 31.12.2019 | -0,88 Prozent |
| vom 1.1.2019 bis 30.6.2019 | -0,88 Prozent |
| vom 1.7.2018 bis 31.12.2018 | -0,88 Prozent |
| vom 1.1.2018 bis 30.6.2018 | -0,88 Prozent |
| vom 1.7.2017 bis 31.12.2017 | -0,88 Prozent |
| vom 1.1.2017 bis 30.6.2017 | -0,88 Prozent |
| vom 1.7.2016 bis 31.12.2016 | -0,88 Prozent |
Im Monat August 2022 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:
Steuertermine (Fälligkeit):
- Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.8.2022
- Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.8.2022
- Gewerbesteuerzahler: 15.8.2022 (16.8.2022*)
- Grundsteuerzahler: 15.8.2022 (16.8.2022*)
Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.
Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.8.2022 (16.8.2022*) für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.8.2022 (19.8.2022*) für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Diese Zahlungsschonfrist gilt nicht für Zahlung per Scheck.
* Gilt für Bundesländer, in denen der 15.8.2022 (Mariä Himmelfahrt) ein Feiertag ist.
Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat August 2022 am 29.8.2022.
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2022 bis zum 31.12.2022 beträgt -0,88 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*
* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
| Berechnung der Verzugszinsen | |
| Zeitraum | Zins |
| vom 1.1.2022 bis 30.6.2022 | -0,88 Prozent |
| vom 1.7.2021 bis 31.12.2021 | -0,88 Prozent |
| vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 | -0,88 Prozent |
| vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 | -0,88 Prozent |
| vom 1.1.2020 bis 30.6.2020 | -0,88 Prozent |
| vom 1.7.2019 bis 31.12.2019 | -0,88 Prozent |
| vom 1.1.2019 bis 30.6.2019 | -0,88 Prozent |
| vom 1.7.2018 bis 31.12.2018 | -0,88 Prozent |
| vom 1.1.2018 bis 30.6.2018 | -0,88 Prozent |
| vom 1.7.2017 bis 31.12.2017 | -0,88 Prozent |
| vom 1.1.2017 bis 30.6.2017 | -0,88 Prozent |
| vom 1.7.2016 bis 31.12.2016 | -0,88 Prozent |
Im Monat Juli 2022 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:
Steuertermine (Fälligkeit):
- Umsatzsteuer (Monatszahler): 11.7.2022
- Lohnsteuer (Monatszahler): 11.7.2022
Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.7.2022. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.
Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Juli 2022 am 27.7.2022.
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2022 bis zum 30.6.2022 beträgt -0,88 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*
* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
| Berechnung der Verzugszinsen | |
| Zeitraum | Zins |
| vom 1.7.2021 bis 31.12.2021 | -0,88 Prozent |
| vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 | -0,88 Prozent |
| vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 | -0,88 Prozent |
| vom 1.1.2020 bis 30.6.2020 | -0,88 Prozent |
| vom 1.7.2019 bis 31.12.2019 | -0,88 Prozent |
| vom 1.1.2019 bis 30.6.2019 | -0,88 Prozent |
| vom 1.7.2018 bis 31.12.2018 | -0,88 Prozent |
| vom 1.1.2018 bis 30.6.2018 | -0,88 Prozent |
| vom 1.7.2017 bis 31.12.2017 | -0,88 Prozent |
| vom 1.1.2017 bis 30.6.2017 | -0,88 Prozent |
| vom 1.7.2016 bis 31.12.2016 | -0,88 Prozent |
| vom 1.1.2016 bis 30.6.2016 | -0,83 Prozent |
Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat Steuertipps für Menschen mit Renten- und Pensionseinkünften veröffentlicht (Stand: Januar 2022; unter www.iww.de/s6252). Die16-seitige Broschüre beinhaltet Informationen für Menschen, die im Ruhestand Renten- oder Pensionseinkünfte (und ggf. weitere Einkünfte) beziehen.
Im Monat Juni 2022 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:
Steuertermine (Fälligkeit):
- Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.6.2022
- Lohnsteuer (Monatszahler): 10.6.2022
- Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.6.2022
- Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.6.2022
- Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.6.2022
Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.6.2022. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.
Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Juni 2022 am 28.6.2022.



