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Einzahlung in die Kapitalrücklage als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung

Leistet ein Gesellschafter, der sich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verbürgt hat, eine Einzahlung in die Kapitalrücklage der Gesellschaft, um seine Inanspruchnahme als Bürge zu vermeiden, führt dies zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist insofern vorteilhaft, als sich dadurch ein Veräußerungs- oder Auflösungsgewinn vermindert oder ein entsprechender Verlust erhöht.

Sachverhalt

Der GmbH-Gesellschafter A hatte eine Bürgschaft für Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft übernommen. Wegen der drohenden Inanspruchnahme aus der Bürgschaft, die bevorstehende Vollstreckung in ein als Sicherheit dienendes privates Grundstück sowie die drohende Liquidation der Gesellschaft leistete er – ebenso wie weitere Gesellschafter – eine Zuführung in die Kapitalrücklage. Ein Teil der Einzahlung stammte aus der mit der Gläubigerbank abgestimmten Veräußerung des besicherten Grundstücks.

Die GmbH verwendete das Geld planmäßig dazu, ihre Bankverbindlichkeiten zu tilgen. Durch Erfüllung der Hauptschuld wurden die Bürgen von der Haftung frei. A und seine Mitgesellschafter veräußerten im Anschluss ihre Anteile für 0 EUR.

In seiner Einkommensteuererklärung machte A einen Verlust aus der Veräußerung seines GmbH-Anteils geltend, der sich aus der GmbH-Stammeinlage und der Kapitalzuführung ergab. Doch das Finanzamt berücksichtigte nur den Verlust der Stammeinlage – jedoch zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof befand.

Nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung sind nur solche Aufwendungen des Gesellschafters, die zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Hierzu zählen auch freiwillige Einzahlungen in die Kapitalrücklage. Daher war der Aufwand des A bei der Berechnung seines Verlusts aus der Anteilsveräußerung zu berücksichtigen.

Für die steuerrechtliche Anerkennung war unerheblich, dass die der Kapitalrücklage zugeführten Mittel dazu verwendet wurden, jene betrieblichen Verbindlichkeiten abzulösen, für die der A gegenüber der Gläubigerbank Sicherheiten gewährt hatte.

Zudem spielt es keine Rolle, mit welchem Wert ein Rückgriffanspruch des A gegen die GmbH zu bewerten gewesen wäre, wenn die Bank in die von A gegebenen Sicherheiten vollstreckt oder ihn im Rahmen seiner Bürgschaftsverpflichtung in Anspruch genommen hätte.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.7.2018, Az. IX R 5/15


Offenlegung des Jahresabschlusses 2017: Bis zu 185.000 Unternehmen droht ein Ordnungsgeldverfahren

Das Bundesamt für Justiz weist darauf hin, dass Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2017 fristgerecht bis zum Ende des Jahres 2018einzureichen sind. Ansonsten droht ein Ordnungsgeldverfahren. Bezogen auf das Geschäftsjahr 2017 stellt sich das Bundesamt für Justiz darauf ein, dass Anfang 2019 bis zu 185.000 Unternehmen ein Ordnungsgeld angedroht werden muss.

Offenlegungspflichten und Ordnungsgeldverfahren

Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monatenach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres beim Bundesanzeiger elektronisch einreichen.

Beachten Sie | Auch Gesellschaften, die aktuell keine Geschäftstätigkeit entfalten, sowie Gesellschaften in Insolvenz oder Liquidation müssen offenlegen.

Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig droht das Bundesamt ein Ordnungsgeld an (regelmäßig in Höhe von 2.500 EUR). Sofern das Unternehmen der Aufforderung nicht entspricht, wird das angedrohte Ordnungsgeld festgesetzt.

MERKE | Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen können so lange wiederholt werden, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. Die Ordnungsgelder werden dabei schrittweise erhöht.

Mit der Androhung werden den Beteiligten zugleich die Verfahrenskosten auferlegt. Diese entfallen nicht dadurch, dass der Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen wird.

Erleichterungen für kleine Gesellschaften

Nach der Unternehmensgröße bestimmt sich, welche Erleichterungen bei der Offenlegung beansprucht werden können. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen beispielsweise die Gewinn- und Verlustrechnung nicht offenlegen.

Kleinstkapitalgesellschaften müssen nur ihre Bilanz (also keinen Anhang und keine Gewinn- und Verlustrechnung) einreichen. Zudem haben sie bei der Offenlegung ein Wahlrecht: Sie können ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Hinterlegte Bilanzen sind nicht unmittelbar zugänglich; auf Antrag werden diese kostenpflichtig an Dritte übermittelt.

Beachten Sie | Kleine Kapitalgesellschaften sind solche Unternehmen, die zumindest zwei der drei folgenden Schwellenwerte über zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre nicht überschreiten:

  • Bilanzsumme: 6.000.000 EUR,
  • Umsatzerlöse: 12.000.000 EUR,
  • Arbeitnehmer: 50 im Jahresdurchschnitt.

Bei Kleinstkapitalgesellschaften gelten folgende Schwellenwerte:

  • Bilanzsumme: 350.000 EUR,
  • Umsatzerlöse: 700.000 EUR,
  • Arbeitnehmer: 10 im Jahresdurchschnitt.

Quelle | Bundesamt für Justiz, PM vom 5.11.2018 „Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2017 – Fristablauf am 31. Dezember 2018 für die Offenlegung beachten“


Änderungsbedarf bei Verträgen überprüfen

Wie in jedem Jahr sollten zwischen GmbH und (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführern getroffene Vereinbarungen auf ihre Fremdüblichkeit und Angemessenheit hin überprüft werden. Die entsprechende Dokumentation mindert das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Sollen ab 2019 neue Vereinbarungen getroffen oder bestehende verändert werden, ist dies zeitnah schriftlich zu fixieren. Vertragsinhalte wirken sich bei beherrschenden Gesellschaftern nämlich steuerlich nur aus, wenn sie im Voraus getroffen und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden. Insbesondere die Gesellschafter-Geschäftsführer-Bezüge sind mit der allgemeinen Gehaltsstruktur und der individuellen Gewinnlage abzugleichen.


Nach Insolvenzreife getätigte rechtswidrige Zahlungen: D&O-Versicherung greift nicht

In einem Verfahren des Oberlandesgerichts Düsseldorf ging es kürzlich um den Umfang des Versicherungsschutzes einer D&O-Versicherung (= Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleitungen und leitende Angestellte), wenn der Geschäftsführer einer GmbH für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft in die Haftung genommen wird (§ 64 GmbH-Gesetz).

Hintergrund: Nach § 64 GmbH-Gesetz sind Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Haftungsvoraussetzung ist, dass der Geschäftsführer mindestens fahrlässig gehandelt hat. Maßstab ist dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns.

Vereinfachter Sachverhalt

Die Geschäftsführerin einer GmbH war vom Insolvenzverwalter der Gesellschaft erfolgreich in Anspruch genommen worden, da die GmbH nach Eintritt der Insolvenzreife noch Überweisungen getätigt hatte. Die Geschäftsführerin hatte von der Versicherung die Freistellung verlangt – jedoch ohne Erfolg.

Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist der Haftungsanspruch gemäß § 64 GmbH-Gesetz nicht mit dem versicherten Anspruch auf Schadenersatz wegen eines Vermögensschadens vergleichbar. Bei § 64 GmbH-Gesetz handelt es sich nicht um einen Deliktstatbestand, sondern um eine eigenständige Anspruchsgrundlage bzw. um einen „Ersatzanspruch eigener Art“, der allein dem Interesse der Gläubigergesamtheit eines insolventen Unternehmens dient.

Quelle | OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.7.2018, Az. 4 U 93/16; OLG Düsseldorf, PM 18/2018 vom 20.7.2018


Gewinnabführungsvertrag wird erst mit Eintragung ins Handelsregister wirksam

Verpflichtet sich eine GmbH zur körperschaftsteuerlichen Gewinnabführung, wird der Gewinnabführungsvertrag nur dann wirksam, wenn die Gesellschafterversammlung dem Vertrag zustimmt und der Vertrag ins Handelsregister eingetragen wird. Erfolgt der Eintrag aufgrund eines Fehlverhaltens des Amtsgerichts verspätet, liegt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs keine sachliche Unbilligkeit vor.

Hintergrund: Verpflichtet sich eine Organgesellschaft durch einen Gewinnabführungsvertrag ihren Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen (Organträger) abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft unter gewissen Voraussetzungen dem Organträger zuzurechnen. Dies gilt erstmals für das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird.

Das Risiko einer verzögerten Eintragung ins Handelsregister liegt beim Organträger und der Organgesellschaft. Warum diese letztlich verzögert erfolgte, ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs irrelevant.

Quelle | BFH-Urteil vom 23.8.2017, I R 80/15


Folgen überhöhter Zahlungen einer GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person

 Zahlt eine GmbH unter Mitwirkung des Gesellschafters einen überhöhten Mietzins oder Kaufpreis an eine dem Gesellschafter nahestehende Person, ist dies keine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person. Dies hat der Bundesfinanzhof in gleich drei Urteilen entschieden.

Sachverhalte

In zwei Fällen hatten die Ehegatten der Gesellschafter Grundstücke an die GmbHs zu überhöhten Preisen vermietet. Die Gesellschafter hatten die Verträge mit unterschrieben oder als Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossen. In einem weiteren Fall veräußerte der Bruder des Gesellschafters, der den überhöhten Kaufpreis bestimmt hatte, Aktien an die GmbH.

Die Finanzämter setzten wegen der überhöhten Entgelte verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbHs an ihre Gesellschafter an. Zudem behandelten sie die Zahlungen als gemischte freigebige Zuwendungen der GmbHs an die nahestehenden Personen und besteuerten diese nach Maßgabe des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes.

Aufgrund seiner geänderten Beurteilung ist der Bundesfinanzhof dieser Handhabung nicht gefolgt: Die Zahlung überhöhter Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH an die nahestehende Person, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung mitgewirkt hat.

PRAXISHINWEIS | Der Bundesfinanzhof deutete aber an, dass eine Schenkung des Gesellschafters an die ihm nahestehende Person vorliegen kann. Da dies aber nicht zu entscheiden war, bleibt die nähere Konkretisierung der weiteren Rechtsprechung vorbehalten.

Quelle | BFH-Urteile vom 13.9.2017, Az. II R 54/15, Az. II R 32/16, Az. II R 42/16


Pensionsansprüche: Verzicht als Steuerfalle

Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber seiner Kapitalgesellschaft auf eine bereits erdiente (werthaltige) Pensionsanwartschaft, resultieren daraus unliebsame steuerliche Folgen, wie ein Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt.

Der Verzicht auf eine bereits erdiente werthaltige Pensionsanwartschaft ist regelmäßig durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und stellt eine verdeckte Einlage dar, die zu einem Zufluss von Arbeitslohn führt, ohne dass tatsächlich Geld geflossen ist! Die Bewertung erfolgt mit dem Teilwert der Pensionsanwartschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers. Der Auflösungsbetrag der Rückstellung ist insoweit irrelevant.

Eine andere Wertung kommt nur in seltenen Fällen in Betracht, wenn auch ein fremder Geschäftsführer unter sonst gleichen Umständen die Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte.

Da es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit handelt, ist zumindest eine Tarifermäßigung per Fünftelregelung möglich. Zudem erhöhen sich die Anschaffungskosten des Gesellschafters für die Beteiligung.

Beachten Sie | Die Annahme einer verdeckten Einlage ist auch nicht ausgeschlossen, weil die Pensionszusage angepasst wurde, um eine steuerliche Überversorgung zu vermeiden. Diese liegt vor, wenn die betrieblichen Versorgungsanwartschaften zuzüglich der Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % des Aktivlohns am Bilanzstichtag übersteigen.

PRAXISHINWEIS Die Minderung des Aktivgehalts führt zwar regelmäßig zu einer Überversorgung des Geschäftsführers, sofern die Altersversorgung nicht entsprechend gesenkt wird. Dies gilt jedoch nicht für bereits erdiente Anwartschaften, die bis zur Absenkung der Aktivbezüge nicht überversorgend waren.

Quelle | BFH-Urteil vom 23.8.2017, Az. VI R 4/16


Wichtige Aspekte zum neuen Transparenzregister

Mit dem Inkrafttreten des neuen Geldwäschegesetzes am 26.6.2017 wurde auch das Transparenzregister (www.transparenzregister.deeingeführt. An dieses Register müssen die wirtschaftlich Berechtigten gemeldet werden, die vor allem hinter Kapitalgesellschaften und eingetragenen Personengesellschaften stehen. Für viele unbemerkt mussten die Meldungen erstmals bis zum 1.10.2017 erfolgen. Wer was melden muss und welche Befreiungen bestehen, zeigt die folgende Übersicht.

Wer muss was melden?

Nach dem Geldwäschegesetz sind zur Meldung insbesondere verpflichtet:

  • Gesetzliche Vertreter von juristischen Personen des Privatrechts (u. a. GmbH, AG),
  • rechtsfähige Personengesellschaften (u. a. OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft; mangels Registereintragung nicht die GbR) sowie
  • Trustees und Treuhänder.

Die Meldepflichtigen haben ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Register zu melden. Dabei gelten unter Umständen unterschiedliche Definitionen für Personen- und Kapitalgesellschaften, Stiftungen etc. Bei juristischen Personen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten grundsätzlich jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar

  • mehr als 25 % der Kapitalanteile an der Gesellschaft hält oder
  • mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Mitteilungspflichtig sind folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten:

  • Vor- und Nachname,
  • Geburtsdatum,
  • Wohnort,
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (d. h. Angaben, woraus die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt, z. B. Höhe der Kapitalanteile).

Ausnahmen von der Meldepflicht

Von der Meldepflicht gibt es eine Ausnahme, wenn sich die wirtschaftlich Berechtigten mit den vorgenannten Daten aus anderen öffentlich zugänglichen Registern elektronisch abrufen lassen. Hierzu zählen das Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und das Unternehmensregister.

Beachten Sie | Ist dies der Fall, bedarf es keiner gesonderten Meldung an das Transparenzregister. Eine Negativmeldung ist also nicht erforderlich.

Einsichtnahme

Die Einsichtnahme in das Register wird ab dem 27.12.2017 möglich sein – und zwar für

  • die im Gesetz genannten Behörden (u. a. Strafverfolgungsbehörden),
  • die nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten sowie
  • jeden, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann.

Sanktionen und weitere Informationen

Bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht drohen Bußgelder von bis zu 100.000 EUR. In besonders schweren Fällen können sogar Bußgelder in Millionenhöhe verhängt werden.

PRAXISHINWEIS | Nicht zuletzt wegen der kurzen Umsetzungszeit ist davon auszugehen, dass bisher viele Meldungen (noch) nicht erfolgt sind. Daher ist es zu begrüßen, dass das Bundesverwaltungsamt in seinem Fragen-Antworten-Katalog (FAQ) dargelegt hat, dass im Ernstfall im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung geprüft wird, ob die Verhängung eines Bußgelds angezeigt ist.

Um ein Bußgeld zu verhindern, sollten alle meldepflichtigen Unternehmenseinheiten unverzüglich prüfen, ob eine Meldung an das Transparenzregister erfolgen muss. Weitere Informationen gibt es insbesondere unter:

Quelle | Geldwäschegesetz vom 23.6.2017, BGBl I 2017, S. 1822


Zur Anerkennung einer Pensionsrückstellung mit Abfindungsklausel

Eine Pensionsrückstellung ist auch dann steuerlich anzuerkennen, wenn eine enthaltene Abfindungsklausel nicht die für die Berechnung der Abfindungshöhe anzuwendende Sterbetafel enthält. Dies hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein in zwei Entscheidungen herausgestellt.

Hintergrund: Nach den gesetzlichen Vorgaben muss eine Pensionszusage schriftlich erteilt werden. Außerdem muss sie eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten.

Unterschiedliche Sichtweisen

Nach Meinung der Finanzverwaltung ist es zwingend erforderlich, dass in der Pensionszusage die für die Berechnung der Kapitalabfindung anzuwendende Sterbetafel explizit benannt wurde.

Dies sieht das Finanzgericht Schleswig-Holstein anders: Für die Erfüllung des Eindeutigkeitsgebots kommt es nicht darauf an, dass die Pensionszusage eindeutige Angaben zur Berechnung der Abfindungshöhe enthält. Somit war es in den beiden Verfahren ausreichend, dass auf die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik bzw. die jeweils gültigen Rechnungsgrundlagen für betriebliche Pensionsverpflichtungen verwiesen wurde.

PRAXISHINWEIS | Um in der Praxis auf der sicheren Seite zu sein, sollten die Vorgaben der Finanzverwaltung zur Ausgestaltung von Abfindungsregelungen beachtet werden.

Für bereits aufgegriffene Altfälle sollte Einspruch eingelegt werden. Da gegen die Urteile des Finanzgerichts jeweils die Revision anhängig ist, tritt bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs Verfahrensruhe ein.

Quelle | FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.2.2017, Az. 1 K 141/15, Rev. BFH Az. I R 28/17, FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.2.2017, Az. 1 K 68/14, Rev. BFH Az. I R 26/17; BMF-Schreiben vom 6.4.2005, Az. IV B 2 – S 2176 – 10/05, Tz. 3


Besteuerung von Streubesitzdividenden auf dem Prüfstand

Gewinnausschüttungen, die eine Kapitalgesellschaft erhält, sind körperschaftsteuerpflichtig, wenn die Beteiligung an der leistenden Gesellschaft zu Beginn des Jahres weniger als 10 % betragen hat (sogenannte Streubesitzdividenden). Das Finanzgericht Hamburg hat zwar Bedenken, ob diese Regelung verfassungskonform ist. So richtig von der Verfassungswidrigkeit überzeugt ist das Gericht aber nicht, sodass es von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abgesehen hat.

Beachten Sie | Das Finanzgericht Hamburg hat aber die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Klärung der Verfassungsmäßigkeit zugelassen. Da diese inzwischen beim Bundesfinanzhof anhängig ist, können geeignete Fälle durch einen Einspruch offengehalten werden.

Quelle | FG Hamburg, Urteil vom 6.4.2017, Az. 1 K 87/15, Rev. BFH Az. I R 29/17


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