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Doppelte Haushaltsführung: Zum Auseinanderfallen von Hausstand und Beschäftigungsort

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort müssen auseinanderfallen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat nun entschieden, dass dies nicht der Fall ist und ein Arbeitnehmer bereits am Beschäftigungsort wohnt, wenn er von seiner Wohnung aus (ungeachtet von Gemeinde- und Landesgrenzen) seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich aufsuchen kann.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Frage, ob Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten anzuerkennen sind, wenn die Entfernung zwischen dem Lebensmittelpunkt und der Arbeitsstätte 36 km beträgt und der tägliche Fahraufwand für eine einfache Strecke unter Berücksichtigung der jeweiligen Verkehrslage eine Stunde nicht überschreitet. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nicht. Die Klage hiergegen blieb erfolglos.

Nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg fielen der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort nicht auseinander. Dabei bezog sich das Finanzgericht auf ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg, wonach unter dem Beschäftigungsort nicht die jeweilige politische Gemeinde zu verstehen ist, sondern der Bereich, der zu der Anschrift der Arbeitsstätte noch als Einzugsgebiet anzusehen ist. Ein Arbeitnehmer wohnt somit bereits dann am Beschäftigungsort, wenn er von seiner Wohnung aus – ungeachtet von Gemeinde- und Landesgrenzen – seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich aufsuchen kann. Denn dann ist der Arbeitnehmer nicht „außerhalb des Ortes”, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, sondern bereits am Ort des eigenen Hausstands beschäftigt – und dies schließt eine doppelte Haushaltsführung aus.

Ausschlaggebend ist nicht allein die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Es ist vielmehr auf alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls abzustellen. Zu berücksichtigen sind neben der Entfernung auch die Verkehrsanbindung mit privaten und öffentlichen Verkehrsmitteln, die Erreichbarkeit dieser Verkehrsmittel bei Arbeitsbeginn und -ende sowie eventuelle besondere Umstände beim Arbeitsablauf.

Danach kann eine Wohnung am Beschäftigungsort regelmäßig angenommen werden, wenn sie in einem Bereich liegt, von dem aus der Arbeitnehmer üblicherweise täglich zu diesem Ort fahren kann. Dabei liegen Fahrzeiten von etwa einer Stunde für die einfache Strecke noch in einem zeitlichen Rahmen, in dem es einem Arbeitnehmer zugemutet werden kann, von seinem Hausstand die Arbeitsstätte aufzusuchen.

PRAXISHINWEIS | Die Revision wurde zugelassen, da die Frage, inwieweit Wohnungen als noch zum Beschäftigungsort gehörend anzusehen sind, derzeit ungeklärt ist und gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg bereits die Revision anhängig ist.

Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.6.2016, Az. 1 K 3229/14, Rev. zugelassen; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.12.2015, Az. 7 K 7366/13, Rev. BFH Az. VI R 2/16

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