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Gleichzeitiger Bezug von Rente und Gehalt

Es ist aus steuerrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn die Zusage der Altersversorgung nicht von dem Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer mit Eintritt des Versorgungsfalls abhängig gemacht wird.

In diesem Fall würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer allerdings verlangen, dass das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistungen angerechnet wird oder aber der vereinbarte Eintritt der Versorgungsfälligkeit aufgeschoben wird, bis der Begünstigte endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet hat. Dass der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Arbeitszeit und sein Gehalt nach Eintritt des Versorgungsfalls reduziert, ändert daran nach Ansicht des Bundesfinanzhofs grundsätzlich nichts.

Im Klartext: Wer nach Vollendung des Rentenalters noch als Geschäftsführer weiterarbeiten und dabei Gehalt und Rente beziehen möchte, der kann dies jederzeit tun; er muss jedoch bereit sein, die steuerrechtlichen Folgen zu tragen. Und diese führen hinsichtlich der Rentenzahlung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (Erdienbarkeit: BFH-Urteil vom 27.11.2013, Az. I R 17/13; Gehalt und Rente: BFH-Urteil vom 23.10.2013, Az. I R 60/12; weitere Entscheidungen: BFH-Urteile vom 11.9.2013, Az. I R 28/13, Az. I R 72/12, Az. I R 26/12, BFH-Urteil vom 23.10.2013, Az. I R 89/12).

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