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Grundstücksunternehmen: Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung wegen Pkw-Privatnutzung?

Gesellschaften, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, genießen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ein Privileg. Sie können in der Gewerbesteuererklärung die erweiterte Grundstückskürzung nach dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) beantragen. Wie so oft im Steuerrecht ist die Inanspruchnahme indes von einigen Voraussetzungen abhängig. Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat ihre Finanzämter aktuell darauf hingewiesen, dass die erweiterte Kürzung bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Gesellschafter und Mitunternehmer zu privaten Zwecken strittig ist und derzeit sowohl mit dem Finanzministerium Nordrhein-Westfalen als auch auf Bund- und Länderebene abgestimmt wird.

Hintergrund

Nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG ist der Gewerbeertrag um 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes zu kürzen (pauschale Kürzung). Satz 2 dieser Vorschrift wird aber vielfach übersehen: Anstelle der Kürzung nach Satz 1 kann der Gewerbeertrag um den Teil gekürzt werden, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sogenannte erweiterte Kürzung).

Das heißt: Befindet sich Grundbesitz in einem reinen Grundstücksunternehmen, sind die hier erzielten Einkünfte faktisch gewerbesteuerfrei. Die Kürzung wird aber nur auf besonderen Antrag gewährt und kommt nur für Unternehmen in Betracht, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen nutzen und verwalten.

Beachten Sie | Die Regelung bezweckt, die Gewerbesteuerbelastung der kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Gesellschaften derjenigen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften anzugleichen, die sich nur mit der Verwaltung von Grundvermögen befassen und damit nicht gewerbesteuerpflichtig sind.

Privatnutzung von betrieblichen Pkw als schädliche Tätigkeit?

Nicht begünstigungsschädlich sind lediglich Nebentätigkeiten, die der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engen Sinne dienen und zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung sind.

Ob die Überlassung eines betrieblichen Pkw an Gesellschafter und Mitunternehmer zu privaten Zwecken eine schädliche (Vermietungs-)Tätigkeit darstellt, ist höchstrichterlich bisher nicht entschieden.

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat ihre Finanzämter nun aber darauf hingewiesen, dass entsprechende Fälle abgestimmt werdenund die Bearbeitung der betroffenen Einzelfälle zunächst zurückzustellen ist. Die weitere Entwicklung bleibt also vorerst abzuwarten.

Quelle | OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinfo GewSt 05/2018 vom 28.9.2018

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