Ab 1.1.2018 gelten bei der Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) höhere Wertgrenzen. Was es zu beachten gilt und wie hier (bereits jetzt) gestaltet werden kann, zeigt der nachfolgende Überblick.
Neue Wertgrenzen
Die folgenden (neuen) Grenzen gelten für GWG, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden:
- Der eigentliche Grenzwert für GWG wurde von derzeit 410 EUR auf 800 EUR erhöht.
- Beachten Sie | Die Anhebung der GWG-Grenze auf 800 EUR gilt nicht nur für Unternehmer, sondern auch für alle anderen Steuerzahler, wie z. B. Arbeitnehmer oder Vermieter.
- Alternativ zum Sofortabzug können GWG in einen Sammelposten eingestellt und über fünf Jahre abgeschrieben werden (Poolabschreibung). Die Wertuntergrenze wurde von 150 EUR auf 250 EUR angehoben. Die Obergrenze (1.000 EUR) bleibt bestehen.
- Auch die Wertgrenze für die Aufzeichnungspflichten bei der Sofortabschreibung wurde von 150 EUR auf 250 EUR angehoben.
PRAXISHINWEIS | Bei den vorgenannten Grenzen ist stets der Nettobetrag maßgebend. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer tatsächlich abziehbar ist. |
Erwirbt ein Unternehmen im Jahr 2018 GWG, hat es hinsichtlich des Sofortabzugs bzw. der Abschreibung folgende steuerliche Wahlrechte:
Übersicht über die Wahlrechte |
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Beachten Sie | Soll ein Sammelposten gebildet werden, sind hierin alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter mit Aufwendungen von 250,01 bis 1.000 EUR zu erfassen.
PRAXISHINWEIS | Die Wahlrechte gelten nur für die Gewinneinkünfte und damit gleichfalls für bilanzierende Unternehmer sowie für Einnahmen-Überschuss-Rechner. Im Rahmen der Überschusseinkünfte (z. B. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) kann kein Sammelposten gebildet werden. Hier kann aber ein Sofortabzug als Werbungskosten bei Aufwendungen von bis zu 800 EUR (netto) erfolgen. |
Voraussetzungen
Damit ein GWG vorliegt, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es handelt sich um ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens,
- das Wirtschaftsgut ist selbstständig nutzbar und
- die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten überschreiten die normierten Höchstgrenzen nicht.
Bei der Frage, ob das Wirtschaftsgut selbstständig nutzbar ist, helfen die Einkommensteuer-Hinweise (EStH) der Verwaltung weiter. Unter H 6.13 EStH gibt es nämlich ein ABC der selbstständig und nicht selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgüter.
Selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter sind beispielsweise die Einrichtungsgegenstände in Büros und Werkstätten. Demgegenüber sind Peripheriegeräte einer PC-Anlage nicht selbstständig nutzbar. Sogenannte Kombinationsgeräte und externe Datenspeicher fallen jedoch nicht darunter und sind somit „begünstigt“.
Gestaltung durch Nutzung eines Investitionsabzugsbetrags
Durch die erhöhten Wertgrenzen kann es sich anbieten, anstehende Investitionen nicht noch in diesem Jahr, sondern erst ab Januar 2018 durchzuführen, um so von einem sofortigen Abzug zu profitieren. Aber auch für Jahre vor 2018 kann die Grenze von 410 EUR „angehoben“ werden. Dies funktioniert durch den 40 %igen Abzug für Investitionsabzugsbeträge.
Beispiel |
Der bilanzierende Einzelunternehmer A hat für den Veranlagungszeitraum 2016 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 1.000 EUR beansprucht. In 2017 erwirbt er ein Notebook mit Anschaffungskosten von 683 EUR. Frage: Wie kann in diesem Fall gestaltet werden? A kann (Wahlrecht) dieser Investition den Investitionsabzugsbetrag aus 2016 in Höhe von 273 EUR (683 EUR x 0,4) zuordnen. Demzufolge würden sich die Anschaffungskosten für das Notebook um 273 EUR verringern, sodass ein Betrag von 410 EUR verbleibt, für den in 2017 ein sofortiger Betriebsausgabenabzug erfolgen kann. Beachten Sie | Von dem Investitionsabzugsbetrag verbleiben somit noch 727 EUR, die für Investitionen in den Jahren 2017, 2018 und 2019 genutzt werden können. |