Die Aufwendungen für einen Business-Anzug sind nicht als Werbungskosten abziehbar. Damit hat das Finanzgericht Hamburg die Klage eines Rechtsanwaltes abgewiesen.
Zwar ist „typische Berufskleidung“ als Werbungskosten abziehbar. Darunter fallen aber nur solche Kleidungsstücke, deren Verwendung für Zwecke der privaten Lebensführung aufgrund berufsspezifischer Eigenschaften so gut wie ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzung ist z.B. erfüllt für den den weißen Arztkittel.
Quelle | FG Hamburg, Urteil vom 26.3.2014, Az. 6 K 231/12, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142604