Die anlässlich einer Jubiläumsveranstaltung erzielten Einnahmen sind nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen auch dann nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn sie erst nach dem 28.2. des Folgejahres nachträglich pauschal besteuert werden. Da die Revision anhängig ist, muss nun das Bundessozialgericht entscheiden.
Sachverhalt |
Ein Arbeitgeber hatte am 5.9.2015 anlässlich eines Firmenjubiläums eine Betriebsveranstaltung durchgeführt. Es entstanden Kosten von rund 214.500 EUR (einschl. Umsatzsteuer). Bei der Lohnsteueranmeldung für September 2015 vom 8.10.2015 berücksichtigte der Arbeitgeber diese Kosten zunächst nicht. Am 31.3.2016 übermittelte der Arbeitgeber dem Finanzamt dann eine korrigierte Lohnsteueranmeldung. Mit dieser meldete er die Lohnsteuer auf den Arbeitslohn aus Anlass der Betriebsveranstaltung mit einem pauschalen Steuersatz von 25 % an (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nach einer Betriebsprüfung wurden dann Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von Eine unzutreffende steuer- und beitragsfreie Behandlung könne grundsätzlich nur bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung – also längstens bis Ende Februar des Folgejahres –durch eine nachträgliche Pauschalbesteuerung geändert werden. Das Sozialgericht Oldenburg und das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen sahen das aber anders. |
Zwar vertreten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung die Auffassung, eine nachträgliche Pauschalbesteuerung könne stets nur bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung, also längstens bis zum 28.2. des Folgejahres, geltend gemacht werden. Aber diese Ansicht findet nach Meinung des Landessozialgerichts keine hinreichende Stütze im Gesetz. Insbesondere ist diese zeitliche Grenze nicht § 41b EStG („Abschluss des Lohnsteuerabzugs“) zu entnehmen.
Quelle | LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.3.2022, Az. L 12 BA 3/20, Rev. BSG Az. B 12 BA 3/22 R, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 229972; Spitzenorganisationen der Sozialversicherung im Besprechungsergebnis vom 20.4.2016, TOP 5