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Neues Verfahren zum Einbehalt der Kirchensteuer

Ab 2015 ist es nicht mehr erforderlich, einen Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge zu stellen. Der Einbehalt für die steuererhebende Religionsgemeinschaft erfolgt dann grundsätzlich automatisch.

Alle Kirchensteuerabzugsverpflichtete (z.B. Kreditinstitute) müssen einmal im Jahr die Kirchensteuerabzugsmerkmale ihrer Kunden beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfragen (sogenannte Regelabfrage).

Hinweis | Der Übermittlung kann der Steuerpflichtige widersprechen und einen Sperrvermerk beantragen. Anträge, die im aktuellen Kalenderjahr für eine Regelabfrage berücksichtigt werden sollen, müssen dem BZSt bis zum 30.6. vorliegen. Wird ein Sperrvermerk gesetzt, muss der Steuerpflichtige für jeden Veranlagungszeitraum, in dem Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist, eine Steuererklärung abgeben.

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