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Opfergrenze: Unterhaltsleistungen auch bei mehrjähriger Steuernachzahlung abziehbar

Unterhaltsleistungen sind im Veranlagungszeitraum 2016 bis zu 8.652 EUR als außergewöhnliche Belastungen abziehbar – aber nur unter gewissen Voraussetzungen. Insbesondere ist die Opfergrenze zu beachten, wonach dieAufwendungen in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen müssen. Werden im zu betrachtenden Jahr hohe Steuernachzahlungen geleistet, sinkt die Opfergrenze. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, wie Steuerzahlungen eines Selbstständigen bei der Berechnung des maßgeblichen Nettoeinkommens anzusetzen sind.

Bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden, deren Einkünfte naturgemäß stärkeren Schwankungen unterliegen, ist bei der Ermittlung des Nettoeinkommens regelmäßig ein Dreijahresdurchschnitt zu bilden. Steuerzahlungen (einschließlich der Voraus- und Nachzahlungen) sind von dem hiernach zugrunde zu legenden Einkommen grundsätzlich in dem Jahr abzuziehen, in dem sie geleistet wurden – aber nicht ausnahmslos. Denn Steuervorauszahlungen, -erstattungen und -nachzahlungen für mehrere Jahre können insbesondere bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden zu erheblichen Verzerrungen des unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommens im Streitjahr führen.

Dies gilt insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in dem innerhalb eines Jahres die Einkommensteuer für drei zurückliegende Jahre und die Vorauszahlungen für das Streitjahr entrichtet wurden. In einem solchen Fall sind die im maßgeblichen Dreijahreszeitraum geleisteten durchschnittlichen Steuerzahlungen zu ermitteln und vom Durchschnittseinkommen des Streitjahres abzuziehen.

So rechnete das Finanzamt: 480.000 EUR Durchschnittseinkommen in 2012 (Basis: Dreijahreszeitraum 2010 bis 2012) abzüglich der Steuerzahlungen in 2012 in Höhe von 564.000 EUR.

So rechnete der Bundesfinanzhof: 480.000 EUR Durchschnittseinkommen (siehe Berechnung Finanzamt) abzüglich der durchschnittlichen Steuerzahlung von 188.000 EUR (564.000 EUR/3).

Kurzum: Nach der Berechnung des Bundesfinanzhofs verblieben dem Steuerpflichtigen auch unter Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen angemessene Mittel zur Bestreitung des eigenen Lebensbedarfs.

Quelle | BFH-Urteil vom 28.4.2016, Az. VI R 21/15

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