Die Sachbezugswerte für 2020 stehen nach der Zustimmung des Bundesrats fest. Der monatliche Sachbezugswert für freie Unterkunft steigt in 2020 um 4 EUR auf 235 EUR. Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung beträgt 258 EUR (in 2019 = 251 EUR).
Hintergrund: Durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung werden amtliche Sachbezugswerte für freie Unterkunft und Verpflegung festgelegt, die auch steuerlich für die Bewertung von geldwerten Vorteilen bindend sind. Die Werte werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst.
Aus dem monatlichen Sachbezugswert für Verpflegung abgeleitet, ergeben sich nachfolgende Sachbezugswerte für die jeweiligen Mahlzeiten:
Sachbezugswerte für 2020 (Werte für 2019 in Klammern) | ||
Mahlzeit | monatlich | kalendertäglich |
Frühstück | 54 EUR (53 EUR) | 1,80 EUR (1,77 EUR) |
Mittag- bzw. Abendessen | 102 EUR (99 EUR) | 3,40 EUR (3,30 EUR) |
Der Ansatz der amtlichen Sachbezugswerte kann zum Beispiel bei folgenden Sachverhalten erfolgen:
- Übliche Mahlzeitengestellungen während einer Auswärtstätigkeit, sofern diese durch den Arbeitgeber oder auf Veranlassung des Arbeitgebers von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden.
- Arbeitstägliche Mahlzeitengestellung durch Ausgabe von Essensgutscheinen/Restaurantschecks oder durch Essenszuschüsse, wenn der Zuschuss den amtlichen Sachbezugswert der Mahlzeit um nicht mehr als 3,10 EUR übersteigt.
Quelle | Elfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, BR-Drs. (B) 427/19 vom 8.11.2019