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Bundesverfassungsgericht gefragt: Ist die Höhe der Aussetzungszinsen verfassungswidrig?

Für Aussetzungszinsen gilt ein gesetzlicher Zinssatz von 6 % p. a. (0,5 % pro Monat). Diese Höhe hält der Bundesfinanzhof für verfassungswidrig und hat daher das Bundesverfassungsgericht angerufen.

Aussetzungszinsen

Ein Einspruch und eine Klage haben im Steuerrecht grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet: Der Steuerpflichtige muss die festgesetzte Steuer zunächst zahlen.

Beachten Sie | Auf Antrag soll aber eine Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für die betroffene Person eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese sogenannte Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist in
§ 361 der Abgabenordnung (AO) geregelt.

Für den Steuerpflichtigen bedeutet das, dass er die Steuer zunächst nicht zahlen muss. Es droht aber eine Belastung mit Zinsen, wenn sein Rechtsmittel endgültig ohne Erfolg bleibt und er die Steuer „nachträglich“ zahlen muss. Er hat dann nämlich für die Dauer der AdV und in Höhe des ausgesetzten Steuerbetrags Zinsen i. H. von 0,5 % pro Monat (6 % p. a.) zu entrichten. Die Höhe dieser Aussetzungszinsen regelt § 237 i. V. mit 238 Abs. 1 S. 1 AO.

Nachzahlungs-/Erstattungszinsen

Es gibt allerdings auch andere Verzinsungstatbestände, z. B. für Steuererstattungen und Steuernachzahlungen. Hier war der Gesetzgeber wegen eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 8.7.2021 verpflichtet, den Zinssatz von 0,5 % pro Monat bzw. von 6 % p. a. anzupassen. Da sich der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts allerdings nicht auf die Aussetzungszinsen und andere Teilverzinsungstatbestände erstreckte, wurde der Gesetzgeber nur bei den Nachzahlungs- und Erstattungszinsen tätig. Hier beträgt der Zinssatz seit dem 1.1.2019 nunmehr lediglich 0,15 % pro Monat bzw. 1,8 % pro Jahr.

AdV-Zinsen: Bundesfinanzhof hält 6 % p. a. für verfassungswidrig

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist ein Zinssatz i. H. von 6 % p. a. für Aussetzungszinsen im Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 15.4.2021 mit dem Grundgesetz unvereinbar. Zumindest während einer anhaltenden strukturellen Niedrigzinsphase ist dieser Zinssatz der Höhe nach evident nicht (mehr) erforderlich, um den durch eine spätere Zahlung typischerweise erzielbaren Liquiditätsvorteil abzuschöpfen.

Zudem werden Steuerpflichtige, die AdV-Zinsen schulden und Steuerpflichtige, die Nachzahlungszinsen entrichten müssen, seit dem 1.1.2019 ungleich behandelt. Diese Zinssatzspreizung ist für den Bundesfinanzhof verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

Quelle | BFH, Beschluss vom 8.5.2024, Az. VIII R 9/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 243349; BFH, PM Nr. 34/24 vom 22.8.2024; BVerfG, Beschluss vom 8.7.2021, Az. 1 BvR 2237/14, Az. 1 BvR 2422/17


Handwerkerleistungen: Keine Steuerermäßigung bei eigenmächtiger Vorauszahlung

Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind bei einer Vorauszahlung nicht steuerbegünstigt, wenn diese im Veranlagungszeitraum vor Ausführung der Handwerkerleistungen eigenmächtig erbracht wird. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens jedoch 1.200 EUR im Jahr (§ 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)). Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhält und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt.

Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf genügt eine per E-Mail seitens des Auftraggebers mitgeteilte und eigenmächtig vorgenommene Vorauszahlung dem Rechnungserfordernis des § 35a Abs. 5 S. 3 EStG nicht. Im Streitfall hatte ein Ehepaar in den letzten Tagen des Jahres 2022 einen Abschlagsbetrag – ohne Aufforderung des Handwerksbetriebs – überwiesen, obwohl die Arbeiten erst im Jahr 2023 durchgeführt und auch dann erst in Rechnung gestellt werden sollten.

Vorauszahlungen können nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie marktüblich sind. Eine Anzahlung ohne jegliche Aufforderung des Leistungserbringers, mithin letztlich „ins Blaue hinein“, ist weder als marktüblich noch als sonst sachlich begründet anzusehen.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 18.7.2024, Az. 14 K 1966/23 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 243273


Doch keine Besteuerung teilentgeltlicher Grundstücksübertragungen?

Wird ein Grundstück teilentgeltlich (z. B. im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge) innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist des § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) übertragen, führt dies nach bisheriger Sichtweise hinsichtlich des entgeltlichen Teils zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäft. Das Finanzgericht Niedersachsen meint aber, dass § 23 EStG bei einer teilentgeltlichen Übertragung unterhalb der historischen Anschaffungskosten keine Anwendung findet.

Hintergrund: Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, unterliegen der Besteuerung im Sinne des § 23 EStG. Ausgenommen sind aber Wirtschaftsgüter, die

  • im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder
  • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden.

Bisherige Rechtslage

Bei teilentgeltlicher Übertragung kann sich ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft hinsichtlich des entgeltlichen Teils ergeben. Hier ist nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums die Trennungstheorie anzuwenden.

Beispiel

V ist Eigentümer eines unbebauten Grundstücks, das er zum 1.8.2018 für 100.000 EUR angeschafft hat. Er überträgt das Grundstück im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zum 1.1.2024 auf seinen Sohn S, der das Grundstück bebauen will. Das Grundstück hat zum Übertragungszeitpunkt einen Verkehrswert von 180.000 EUR. Entsprechend muss S seine Schwester mit 90.000 EUR auszahlen.

V hat das Grundstück innerhalb des Zehnjahreszeitraums des § 23 EStG hinsichtlich des Gleichstellungsbetrags teilentgeltlich (zu ½) an S veräußert und erzielt in diesem Umfang einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Dieser beträgt 40.000 EUR (90.000 EUR Teilentgelt abzüglich der hälftigen Anschaffungskosten von 50.000 EUR). Der unentgeltlich übertragene Teil löst bei V keine Steuerpflicht aus. Allerdings gehen die Besteuerungsmerkmale (Anschaffung am 1.8.2018 zu 50.000 EUR) auf S als unentgeltlichen Rechtsnachfolger über.

Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen

Das Finanzgericht Niedersachsen hat es in einem vergleichbaren Fall abgelehnt, die teilentgeltliche Übertragung der Besteuerung nach § 23 EStG zu unterwerfen. Das Finanzgericht verweist hierzu u. a. auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach die gänzlich unentgeltliche Übertragung einer Immobilie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nicht den Tatbestand des § 23 EStG erfüllt – und zwar selbst dann, wenn die auf diese Weise begünstigten Kinder die Immobilie alsbald weiterveräußern.

Das Finanzgericht kommt nun zu dem Ergebnis, dass auch die teilentgeltliche Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge aus dem Tatbestand des § 23 EStG ausscheidet.

Bei einer teilentgeltlichen Grundstücksübertragung realisiert der Schenker keinen tatsächlichen Wertzuwachs. Ein nach § 23 EStG zu besteuernder Gewinn kann nicht entstehen, da der Ertragsteuer keine Vermögensverschiebungen im Privatvermögen unterliegen. Ein Wertzuwachs erfolgt nur beim Beschenkten, der damit den Regularien des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (unter Berücksichtigung etwaiger Freibeträge) unterliegt.

Merke | Die Finanzverwaltung hat gegen die Entscheidung die Revision eingelegt. Man darf gespannt sein, wie die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ausfallen wird. In geeigneten Fällen sollten Steuerpflichtige ihre Steuerbescheide im Einspruchsweg offenhalten und auf die gesetzliche Verfahrensruhe verweisen.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 29.5.2024, Az. 3 K 36/24, Rev. BFH: Az. IX R 17/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 243483; BMF-Schreiben vom 26.2.2007, Az. IV C 2 – S 2230 – 46/06 IV C 3 – S 2190 – 18/06; BFH-Urteil vom 23.4.2021, Az. IX R 8/20


Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 09/2024

Im Monat September 2024 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.9.2024
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.9.2024
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.9.2024
  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.9.2024
  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.9.2024

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.9.2024. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat September 2024 am 26.9.2024.


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2024 bis zum 31.12.2024 beträgt 3,37 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,37 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 12,37 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 11,37 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen
Zeitraum Zins
vom 1.1.2024 bis 30.6.2024 3,62 Prozent
vom 1.7.2023 bis 31.12.2023 3,12 Prozent
vom 1.1.2023 bis 30.6.2023 1,62 Prozent
vom 1.7.2022 bis 31.12.2022 -0,88 Prozent
vom 1.1.2022 bis 30.6.2022 -0,88 Prozent
vom 1.7.2021 bis 31.12.2021 -0,88 Prozent
vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 -0,88 Prozent
vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 -0,88 Prozent
vom 1.1.2020 bis 30.6.2020 -0,88 Prozent
vom 1.7.2019 bis 31.12.2019 -0,88 Prozent
vom 1.1.2019 bis 30.6.2019 -0,88 Prozent
vom 1.7.2018 bis 31.12.2018 -0,88 Prozent

 


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