Bei der Umsatzsteuer wurden bis dato u. a. die Umsätze im schienengebundenen Personennahverkehr mit 7 % ermäßigt besteuert. Durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019 wurde die Begünstigung ab 1.1.2020 auf den schienengebundenen Personenfernverkehr im Inland erweitert, ohne dass es auf die Beförderungsstrecke ankommt. Das Bundesfinanzministerium hat nun in einem längeren Schreiben darauf hingewiesen, dass es für die vor 2020 erworbenen Tickets mit einem Umsatzsteuerausweis von 19 % grundsätzlich den vollen Vorsteuerabzug gewährt.
Beachten Sie | Maßgebend für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Beförderungsleistungen ist der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Bei einer Beförderungsleistung nach dem 31.12.2019 gilt dann ein Steuersatz von 7 %.
In seinem Schreiben hat das Bundesfinanzministerium nun u. a. geregelt, dass es bei Fahrausweisen für nach dem 31.12.2019 erbrachte Beförderungsleistungen, die vor 2020 unter Ausweis des Regelsteuersatzes (19 %) verkauft wurden, aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet wird, wenn das Schienenbahnverkehrsunternehmen in den Fahrausweisen und Rechnungen über die Beförderungsleistungen den Umsatzsteuerausweis nicht berichtigt.
Einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Bahnkunden wird aus Gründen der Praktikabilität aus derartigen Rechnungen oder Fahrausweisen auch für die nach dem 31.12.2019 erbrachte Beförderungsleistung ein Vorsteuerabzug in Höhe des Regelsteuersatzes gewährt. Diese Vereinfachung ist allerdings an Voraussetzungen geknüpft:
- Die Rechnungen, mit denen über die nach dem 31.12.2019 erbrachte Beförderungsleistung abgerechnet wurde, dürfen nicht berichtigt worden sein.
- Es darf insoweit keine Preisanpassung anlässlich der Steuersatzsenkung seitens des Schienenbahnverkehrsunternehmens gegenüber dem Bahnkunden erfolgt sein.
Quelle | BMF-Schreiben vom 21.1.2020, Az. III C 2 – S 7244/19/10002 :009, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 215495; FinMin Schleswig-Holstein, USt-Kurzinformation vom 22.1.2020, Az. VI 358-S 7244-048