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Vorsteuer: Bundesfinanzhof setzt bei der Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen neue Maßstäbe

Eine Rechnungsberichtigung wirkte bisher nicht auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungserstellung zurück. Dies führte mitunter zu hohen Nachzahlungszinsen, weil die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug erst zum Zeitpunkt der berichtigten Rechnung gewährte. Nachdem der Europäische Gerichtshof diese Zinsbelastung kürzlich als EG-rechtswidrig eingestuft hatte, hat der Bundesfinanzhof die Ausgestaltung dieser neuen Rückwirkungslogik erstmals konkretisiert.

Welche Mindestanforderungen an die Rechnung zu stellen sind, damit diese rückwirkend berichtigt werden kann, blieb in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (leider) offen. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs liegt eine berichtigungsfähige Rechnung jedenfalls dann vor, wenn sie fünf elementare Grundangaben enthält, also Angaben

  • zum Rechnungsaussteller,
  • zum Leistungsempfänger,
  • zur Leistungsbeschreibung,
  • zum Entgelt und
  • zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer.

Es reicht, so der Bundesfinanzhof, aus, dass die Angaben nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen. Hinsichtlich der Leistungsbeschreibung ist es beispielsweise ausreichend, dass die Rechnung über „allgemeine wirtschaftliche Beratung“ ausgestellt ist. Demnach dürften die Finanzämter die neue Rückwirkungssystematik nur im Ausnahmefall an lediglich rudimentären Allgemeinbeschreibungen in der Ursprungsrechnung scheitern lassen können.

Auch hinsichtlich des spätesten Korrekturzeitpunkts der Rechnung blieb der Europäische Gerichtshof unkonkret – nicht aber der Bundesfinanzhof: Mangels gesetzlicher Festlegung ist auf den auch in anderen Rechtsbereichen maßgeblichen Stichtag „Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht“ abzustellen.

Empfehlungen und Ausblick

Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung die neue Rechtsprechung zeitnah übernimmt. Bis dahin sollten entsprechende Sachverhalte offengehalten werden.

Der Europäische Gerichtshof hält die Verzinsung zwar für unangemessen. Die Mitgliedstaaten sind aber befugt, Sanktionen bei Nichterfüllung der formellen Bedingungen für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts vorzusehen – etwa die Auferlegung einer Geldbuße. Inwiefern der deutsche Gesetzgeber hier tätig werden wird, bleibt abzuwarten.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.10.2016, Az. V R 26/15; EuGH vom 15.9.2016, C-518/14, Rs. Senatex

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