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Zur Berücksichtigung der Instandhaltungsrückstellung bei der Grunderwerbsteuer

In 2020 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Teileigentum nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern ist. Dies gilt auch beim Erwerb von Wohnungseigentum. Da die Finanzverwaltung bisher eine andere Ansicht vertreten hat, gibt es nun eine Übergangsregelung: Die Grundsätze dieses negativen Urteils sind nur anzuwenden, wenn der Notarvertrag nach dem Tag der Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt (bislang noch nicht erfolgt) geschlossen wurde (Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.3.2021; BFH-Urteil vom 16.9.2020, Az. II R 49/17).

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