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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Keine nachträglichen Anschaffungskosten bei eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen

Wird ein Gesellschafter im Insolvenzverfahren als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen, führt dies nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Diese Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs beruht auf der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (kurz: MoMiG)“.

Hintergrund

Zu nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung führten nach bisheriger Rechtsprechung auch nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung. Dies war insoweit vorteilhaft, als sich dadurch der Veräußerungs- oder Auflösungsgewinn verminderte oder ein entsprechender Verlust erhöhte.

Nachträgliche Anschaffungskosten nahm der Bundesfinanzhof u. a. an

  • beim Ausfall des Gesellschafters mit seinem Anspruch auf Rückzahlung eines der Gesellschaft gewährten Darlehens oder
  • bei Zahlung des Gesellschafters auf eine Bürgschaft und Wertlosigkeit des gegen die Kapitalgesellschaft gerichteten Rückgriffsanspruchs.

Voraussetzung war, dass die Darlehenshingabe oder die Übernahme der Bürgschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst waren. Für diese Beurteilung war entscheidend, ob die Finanzierungshilfe eigenkapitalersetzendwar.

Bei der Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten wurden mehrere Fälle unterschieden. So konnte der Nennwert des Darlehens relevant sein. Bei einem „stehen gelassenen Darlehen“ war in der Regel der gemeine Wert in dem Zeitpunkt maßgeblich, in dem es der Gesellschafter mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis nicht abzieht; dies konnte sogar ein Wert von 0 EUR sein.

Durch das ab dem 1.11.2008 geltende MoMiG wurde das Eigenkapitalersatzrecht dereguliert. So wurden z. B. die Bestimmungen über kapitalersetzende Darlehen aus dem GmbH-Gesetz entfernt und im Insolvenzrecht sowie im Anfechtungsgesetz neu geregelt.

Die Neuregelung ist dadurch gekennzeichnet, dass alle Gesellschafterdarlehen – mit Ausnahme der durch das Sanierungsprivileg und das Kleinanlegerprivileg begünstigten Darlehen – in der Insolvenz nachrangig sind und eine Rückzahlung innerhalb eines Jahres vor Stellung des Insolvenzantrags angefochten werden kann. Infolgedessen wird nicht mehr zwischen kapitalersetzenden und übrigen Gesellschafterdarlehen unterschieden.

Seitdem war umstritten und höchstrichterlich ungeklärt, welche Auswirkungen dies steuerrechtlich auf die Rechtsprechung zu nachträglichen Anschaffungskosten hat.

Neue Rechtsprechung und zeitliche Anwendungsregelung

Sachverhalt

In dem – das Jahr 2010 betreffenden – Streitfall hatte ein Alleingesellschafter einer GmbH Bürgschaften für deren Bankverbindlichkeiten übernommen. In der Insolvenz der GmbH wurde er von der Gläubigerbank in Anspruch genommen. Da er mit seinem Regressanspruch gegen die insolvente Kapitalgesellschaft ausgefallen war, begehrte er die steuerliche Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang geleisteten Zahlungen auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die gesetzliche Grundlage für die bisherige Annahme von nachträglichen Anschaffungskosten mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts entfallen. Demzufolge können nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung nur noch nach Maßgabe der handelsrechtlichen Begriffsdefinition (§ 255 HGB) anerkannt werden.

PRAXISHINWEIS | Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil eine zeitliche Anwendungsregelung getroffen. Danach gilt Vertrauensschutz in die bisherige Rechtsprechung für alle Fälle,

  • in denen der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum Tag der Urteils-Veröffentlichung (am 27.9.2017) geleistet hat oder
  • wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist.

Diese Fälle sind, wenn es für die Steuerpflichtigen günstiger ist, weiterhin nach den bisher geltenden Grundsätzen zu beurteilen. Somit konnte auch der Gesellschafter im Streitfall seinen Forderungsausfall als nachträgliche Anschaffungskosten geltend machen.

Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hat angekündigt, dass er die neuen Grundsätze demnächst in einer Reihe weiterer Fälle konkretisieren wird.

Quelle | BFH-Urteil vom 11.7.2017, Az. IX R 36/15; BFH, PM Nr. 60 vom 27.9.2017


Europäischer Gerichtshof zur Soll-Besteuerung bei der Umsatzsteuer gefragt

Der Bundesfinanzhof zweifelt an der uneingeschränkten Pflicht zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer durch Unternehmer bei der Soll-Besteuerung. Daher hat er ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet.

Hintergrund: Bei der Soll-Besteuerung ist die Umsatzsteuer grundsätzlich mit der Leistungsausführung abzuführen, was die Liquidität belasten kann. Unter Voraussetzungen (z. B. Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 500.000 EUR) kann eine Besteuerung per Antrag auch erst im Vereinnahmungszeitpunkt erfolgen (Ist-Besteuerung).

Beachten Sie | Bei der Soll-Besteuerung hat der Bundesfinanzhof in 2013 eine Steuerberichtigung bei Leistungserbringung zugelassen, soweit ein Unternehmer seinen Entgeltanspruch wegen eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen kann. Die Verwaltung wendet diese Entscheidung zwar an – aber nur mit erheblichen Einschränkungen. So darf z. B. eine Absicherung durch eine Bankbürgschaft nicht möglich sein.

Sachverhalt

Im Streitfall setzte der Vergütungsanspruch einer im bezahlten Fußball tätigen Spielervermittlerin grundsätzlich voraus, dass der Spieler

beim neuen Verein einen Vertrag unterschrieb und die DFL-GmbH als Lizenzgeber eine Spielerlaubnis erteilte. Die Zahlungen waren in Raten verteilt auf die Laufzeit des Arbeitsvertrags zu leisten, wobei die Fälligkeit und das Bestehen der einzelnen Ratenansprüche unter der Bedingung des Fortbestehens des Vertrags zwischen Verein und Spieler standen.

Das Finanzamt ging davon aus, dass die Vermittlerin ihre in 2012 erbrachten Leistungen auch insoweit bereits in 2012 zu versteuern habe, als sie Entgeltbestandteile vertragsgemäß erst in 2015 beanspruchen konnte.

Der Bundesfinanzhof bezweifelt, ob diese jahrzehntelang geübte Besteuerungspraxis mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar ist. Auf seine Vorlage hin soll der Europäische Gerichtshof nun insbesondere entscheiden, ob der Steuerpflichtige verpflichtet ist, die für die Leistung geschuldete Steuer für einen Zeitraum von zwei Jahren vorzufinanzieren, wenn er die Vergütung für seine Leistung (teilweise) erst zwei Jahre nach Entstehung des Steuertatbestands erhalten kann.

Praxisrelevanz für viele Fälle

Die vorgelegten Fragen beziehen sich primär auf bedingte Vergütungsansprüche, können aber auch bei befristeten Zahlungsansprüchen, wie z. B. beim Ratenverkauf im Einzelhandel oder bei einzelnen Formen des Leasings bedeutsam sein. Auch hier besteht bisher die Pflicht, die Umsatzsteuer für die Warenlieferung bereits mit der Übergabe der Ware vollständig abzuführen. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer einzelne Ratenzahlungen erst über eine Laufzeit von mehreren Jahren vereinnahmen kann.

Quelle | BFH, Beschluss (EuGH-Vorlage) vom 21.6.2017, Az. V R 51/16; BFH, PM Nr. 59 vom 20.9.2017; BFH-Urteil vom 24.10.2013, Az. V R 31/12


Differenzbesteuerung auch beim „Ausschlachten“ von Gebrauchtfahrzeugen

Die Differenzbesteuerung ist auch anwendbar, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er gewonnen hat, indem er zuvor von ihm erworbene Gebrauchtfahrzeuge zerlegt hat. Mit dieser Entscheidung widerspricht der Bundesfinanzhof ausdrücklich der bisherigen Ansicht der Verwaltung.

Hintergrund: Unter gewissen Voraussetzungen können Unternehmer die Differenzbesteuerung anwenden. Diese betrifft typischerweise Waren, die ein Wiederverkäufer von Nicht- oder Kleinunternehmern und damit ohne Umsatzsteuerausweis erworben hat. Die Umsatzbesteuerung ist auf die Marge, d. h. auf die Differenz zwischen dem Ein- und Verkaufspreis, beschränkt.

Beispiel

Ein Gebrauchtwagenhändler nimmt einen Pkw von einer Privatperson für 12.000 EUR in Zahlung und verkauft ihn für 19.000 EUR weiter. Die Umsatzsteuer ist wie folgt zu ermitteln:

  • 19.000 EUR – 12.000 EUR = 7.000 EUR
  • 7.000 EUR/1,19 = 5.882,35 EUR
  • 5.882,35 x 0,19 = 1.117,65 EUR

Die Umsatzsteuer beträgt 1.117,65 EUR. Bei Anwendung der Differenzbesteuerung ist zwingend darauf zu achten, dass die Umsatzsteuer in der Rechnung nicht offen ausgewiesen wird.

Im Streitfall ging es um die Frage, ob der Verkauf von gebrauchten Fahrzeugteilen, die ein Unternehmer zuvor aus von Privatpersonen erworbenen Altfahrzeugen ausgebaut hatte, der Differenzbesteuerung unterliegt. Der Unternehmer wandte die Differenzbesteuerung an, das Finanzamt lehnte diese ab.

Der Bundesfinanzhof hatte in diesem Verfahren zunächst eine Verfahrensruhe beschlossen, da er eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in einem anderen Streitfall abwarten wollte. Dieser entschied Anfang 2017, dass ein Verwerter von Alt- und Schrottfahrzeugen ausgebaute Gebrauchtteile aus von privat angeschafften Fahrzeugen differenzbesteuert weiterverkaufen darf. Wegen der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung hat der Bundesfinanzhof diese Rechtsprechung nunmehr übernommen.

Quelle | BFH-Urteil vom 23.2.2017, Az. V R 37/15; EuGH-Urteil vom 18.1.2017, Rs. C-471/15


Geplante Sachbezugswerte für 2018

Nach dem vorgelegten Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sollen der monatliche Sachbezugswert für freie Unterkunft in 2018 von 223 EUR auf 226 EUR und der monatliche Sachbezugswert für freie Verpflegung auf 246 EUR (derzeit 241 EUR) steigen. Mit der noch ausstehenden Zustimmung des Bundesrats ist zu rechnen.

Damit ergeben sich für Mahlzeiten folgende Sachbezugswerte:

Sachbezugswerte für Mahlzeiten

Mahlzeit

monatlicher Wert

kalendertäglicher Wert

Frühstück

52 EUR (2017: 51 EUR)

1,73 EUR (2017: 1,70 EUR)

Mittag- bzw. Abendessen

97 EUR (2017: 95 EUR)

3,23 EUR (2017: 3,17 EUR)


Geldwerter Vorteil für BahnCard: Entscheidend ist die Prognoserechnung

Beschaffen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine BahnCard 50 oder 100 sowohl zur dienstlichen als auch zur privaten Nutzung, dann hängt es von der Amortisations-Prognose ab, ob der Arbeitnehmer für deren private Nutzungsmöglichkeit einen geldwerten Vorteil versteuern muss. So lautet eine bundesweit abgestimmte Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main.

Prognose einer Vollamortisation

Die Anschaffung der BahnCard erfolgt im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, wenn der Arbeitgeber per Kalkulation prognostiziert, dass ihn die BahnCard weniger kostet, als etwaige Einzelfahrscheine für die beruflichen Fahrten (Auswärtstätigkeiten). Ist dies der Fall, muss für die private Nutzungsmöglichkeit kein geldwerter Vorteil versteuert werden.

PRAXISHINWEIS | Tritt die vom Arbeitgeber prognostizierte Vollamortisation aus unvorhersehbaren Gründen (z. B. Krankheit des Arbeitnehmers) nicht ein, ist keine Nachversteuerung vorzunehmen. Denn das überwiegend eigenbetriebliche Interesse bei Hingabe der BahnCard wird hierdurch nicht berührt.

Prognose einer Teilamortisation

Wenn die ersparten Fahrtkosten unter dem BahnCard-Preis liegen, stellt die Überlassung der BahnCard zunächst in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Beachten Sie | Die während der Gültigkeitsdauer der BahnCard durch deren Nutzung für dienstliche Fahrten ersparten Fahrtkosten können dann gegebenenfalls monatsweise oder auch am Ende des Gültigkeitszeitraums als Korrekturbetrag den steuerpflichtigen Arbeitslohn mindern.

Quelle | OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 31.7.2017, Az. S 2334 A – 80 – St 222


Mahlzeitengestellung: Übergangsregel für Großbuchstabe „M“ erneut verlängert

Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder bei einer doppelten Haushaltsführung eine mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit zur Verfügung gestellt, muss im Lohnkonto der Großbuchstabe „M“ aufgezeichnet und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden. Auf die Aufführung des Großbuchstabens „M“ kann bislang (bis zum 31.12.2017) verzichtet werden, wenn das Betriebsstätten-Finanzamt eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen hat. Diese Übergangsregelung wurde nun um ein weiteres Jahr, also bis zum 31.12.2018, verlängert.

Das Bundesfinanzministerium hat somit der von den Spitzenverbänden der gewerblichen Wirtschaft geforderten Verlängerung über den Jahreswechsel 2017/2018 hinaus entsprochen. Gleichzeitig weist die Finanzverwaltung aber auch darauf hin, dass die Übergangsregelung am 31.12.2018 endgültig ausläuft. Ab 2019 ist der Großbuchstabe „M” von den Arbeitgebern dann verpflichtend zu bescheinigen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 27.9.2017, Az. IV C 5 – S 2378/17/10001


Abfindung auch bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsvertrags steuerbegünstigt?

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster kann eine Abfindungszahlung auch dann ermäßigt besteuert werden, wenn der Arbeitnehmer zur Beendigung eines auch vom Arbeitgeber verursachten Konflikts auf diesen zugeht und den Abschluss eines Auflösungsvertrags mit Abfindungsregelung fordert.

Hintergrund: Nach Ansicht der Finanzverwaltung und des Bundesfinanzhofs setzt die tarifbegünstigte Besteuerung der Abfindungszahlung als Entschädigung voraus, dass

  • die Beendigung oder Änderung des Vertrags vom Arbeitgeber ausgeht oder
  • der Arbeitnehmer beim Abschluss einer Aufhebungs- oder Änderungsvereinbarung unter einem nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck gehandelt hat.

Der Steuerpflichtige darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben, so der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung aus dem Jahr 2001.

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger war als Verwaltungsangestellter bei einer Stadt beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig beendet. In dem Auflösungsvertrag war auch die Zahlung einer Abfindung geregelt. Das Finanzamt versagte die ermäßigte Besteuerung der Abfindung, weil nicht erkennbar sei, dass der Steuerpflichtige bei Vertragsabschluss unter einem erheblichen wirtschaftlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Druck gestanden habe.

Demgegenüber gab der Steuerpflichtige an, dass eine Konfliktlage bestand, weil er sich seit mehreren Jahren um eine Höhergruppierung bemüht und auch mit Klage gedroht habe. Er habe ein Interesse daran gehabt, nicht noch ein weiteres Jahr bis zum regulären Renteneintritt unter dieser Drucksituation arbeiten zu müssen.

Die Arbeitgeberin habe im Rahmen eines für sie geltenden Haushaltssicherungskonzepts zahlreiche Maßnahmen zur Sanierung des Haushalts beschlossen, wozu auch Vereinbarungen über den vorzeitigen Ruhestandsantritt von Stelleninhabern rentennaher Jahrgänge gehört hätten.

Das Finanzgericht Münster gab der Klage des Steuerpflichtigen statt. Nach Ansicht der Finanzrichter reicht es für die von der Rechtsprechung geforderte Konfliktlage bereits aus, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine gegensätzliche Interessenlage bestand, die die Parteien im Konsens lösen. Auf das Gewicht und den Zeitpunkt der jeweiligen Verursachungsbeiträge kommt es nicht entscheidend an, solange beide Vertragsparteien zu der Entstehung des Konflikts beigetragen hätten.

PRAXISHINWEIS | Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, da bislang nicht abschließend geklärt ist, welche Anforderungen an eine solche Konfliktlage zu stellen sind. Da die Revision inzwischen anhängig ist, sollten vergleichbare Fälle mittels Einspruch bis zur höchstrichterlichen Klärung offengehalten werden.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 17.3.2017, Az. 1 K 3037/14 E, Rev. BFH Az. IX R 16/17; BMF-Schreiben vom 1.11.2013, Az. IV C 4 – S 2290/13/10002, Rz. 1; BFH-Urteil vom 29.2.2012, Az. IX R 28/11; BFH-Urteil vom 12.12.2001, Az. XI R 38/00


Bundesfinanzhof beendet den Meinungsstreit: Scheidungskosten sind steuerlich nicht mehr abziehbar

Kosten für ein Scheidungsverfahren wirken sich nicht mehr steuermindernd aus. Denn nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind diese Ausgaben nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Die Begründung: Scheidungskosten fallen unter das 2013 gesetzlich eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten. Damit dürfte der nach der Gesetzesänderung eingesetzte Meinungsstreit, ob das Abzugsverbot von Prozesskosten auch Ehescheidungskosten umfasst oder ob insoweit eine Ausnahme zu machen ist, abschließend entschieden sein.

Hintergrund

Seit dem Veranlagungszeitraum 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Das Abzugsverbot gilt nur dann nicht, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Auf diese Ausnahmeregelung berief sich die Steuerpflichtige im Streitfall und machte in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastung geltend.

Die Entscheidung

Im Gegensatz zum Finanzgericht Köln lehnte der Bundesfinanzhof den steuerlichen Abzug ab. Denn ein Steuerpflichtiger erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse. Hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage bedroht ist. Eine derartige existenzielle Betroffenheit liegt bei Scheidungskosten nicht vor – auch wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstellt.

Kurzum: Die bis zur Neuregelung ergangene (günstigere) Rechtsprechung ist seit dem Veranlagungszeitraum 2013 nicht mehr anwendbar. Denn der Gesetzgeber hat die Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen zurückführen und Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung bewusst ausschließen wollen.

Quelle | BFH-Urteil vom 18.5.2017, Az. VI R 9/16


Außergewöhnliche Belastungen: Kosten können nicht auf mehrere Jahre verteilt werden

Erwachsen einem Steuerpflichtigen erhebliche – als außergewöhnliche Belastung – abzugsfähige Aufwendungen und würden diese zum Großteil steuerlich wirkungslos bleiben, weil ihnen keine entsprechenden Einkünfte gegenüberstehen, können die Aufwendungen nicht auf mehrere Jahre verteilt und „steuerlich gerettet“ werden. Dies hat kürzlich der Bundesfinanzhof entschieden.

Sachverhalt

Im Streitfall musste eine Familie ihr Haus behindertengerecht umbauen. Die Kosten von rund 165.000 EUR zahlte sie komplett in einem Jahr. Da ihr Gesamtbetrag der Einkünfte niedriger war, so-

dass sich von den 165.000 EUR nur ein Teil steuermindernd ausgewirkt hätte, begehrte die Familie eine Verteilung der Aufwendungen auf mehrere Jahre – allerdings ohne Erfolg.

Bei außergewöhnlichen Belastungen ist das Zu- und Abflussprinzip anwendbar. Aufwendungen sind danach grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum (VZ) zu berücksichtigen, in dem sie geleistet wurden. Wirken sich außergewöhnliche Belastungen mangels eines hinreichenden Gesamtbetrags der Einkünfte nicht aus, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, den restlichen Betrag in einen anderen VZ zu übertragen oder auf mehrere VZ zu verteilen.

Nach Meinung des Bundesfinanzhofs ist die Steuerunerheblichkeit von den Gesamtbetrag der Einkünfte überschreitenden außergewöhnlichen Belastungen der einkommensteuerlichen Systematik geschuldet. Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ist atypischen Ausnahmefällen vorbehalten. Sie kommt nicht bereits dann in Betracht, wenn sich Aufwendungen im VZ der Verausgabung nicht vollständig steuermindernd ausgewirkt haben.

PRAXISHINWEIS | In ähnlichen Fällen sollten die Aufwendungen vorzugsweise nicht in einem Jahr gezahlt, sondern auf mehrere VZ verteilt werden.

Zudem sollte man bei außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Eigenbelastung im Blick haben, deren Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und der Anzahl der Kinder abhängt. Ist abzusehen, dass die zumutbare Eigenbelastung nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen (nach Möglichkeit) erst im Folgejahr beglichen werden. Ein Vorziehen lohnt sich, wenn im betroffenen Jahr bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden.

Quelle | BFH, Beschluss vom 12.7.2017, Az. VI R 36/15


Abzug von Unterhaltsaufwendungen: Betreuungsgeld gilt als „schädlicher“ Bezug

Unterhaltszahlungen können sich als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd auswirken. Dabei wird der Höchstbetrag von derzeit 8.820 EUR um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängersvermindert, soweit diese 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster ist das Betreuungsgeld als eigener Bezug der unterstützten Mutter zu berücksichtigen, nicht aber das Kindergeld.

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger gewährte der Mutter seiner beiden Kinder, mit der er in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, Unterhalt. Die in seiner Steuererklärung geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen kürzte das Finanzamt um das von der Mutter im Streitjahr 2015 bezogene Betreuungsgeld (nach § 4a ff. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) und das anteilige auf die Mutter entfallende Kindergeld. Hiergegen wandte sich der Steuerpflichtige mit der Begründung, dass Kindergeld und Betreuungsgeld nicht für den eigenen Lebensunterhalt der Mutter bestimmt seien. Seine Klage war zumindest teilweise erfolgreich.

Das Kindergeld sah das Finanzgericht Münster nicht als eigenen Bezug der Mutter an. Nach der Grundkonzeption des Familienleistungsausgleichs dient es der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes und der Förderung der Familie. Dementsprechend wird das Kindergeld auch im Sozialrecht als Einkommen des Kindes angesehen.

Hingegen wird das Betreuungsgeld nur für diejenigen Kinder gezahlt, die nicht in einer Tageseinrichtung, sondern von einem Elternteil betreut werden. Es schafft einen Ausgleich zu einer nicht in Anspruch genommenen anderweitig zur Verfügung gestellten staatlichen Sachleistung und ist zur Sicherung des Unterhalts der Mutter bestimmt.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 11.7.2017, Az. 14 K 2825/16 E


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