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Betreutes Wohnen wegen Demenz als außergewöhnliche Belastung

Auch im Alter häufig auftretende Krankheiten wie Demenz können eine krankheitsbedingte Unterbringung und damit einen Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung rechtfertigen. Dies gilt selbst dann, wenn eine ständige Pflegebedürftigkeit (noch) nicht gegeben ist. Dies hat das Finanzgericht Niedersachsen entschieden.

Sachverhalt

Eine Erbengemeinschaft wollte die Kosten der Unterbringung des an Demenz erkrankten und bei Beginn des Klageverfahrens bereits verstorbenen Erblassers in einer Seniorenanlage als außergewöhnliche Belastung abziehen. Da keine

Pflegeleistungen in Anspruch genommen wurden, ging das Finanzamt jedoch von – nicht ausreichenden – altersbedingten Erkrankungen aus. Zudem lasse sich ein adäquater Zusammenhang zwischen der Unterbringung und dem Krankheitsbild nicht feststellen.

Beachten Sie | Die Abgrenzung zwischen (nur) altersbedingter und krankheitsbedingter Unterbringung ist oft schwierig. Dies gilt vor allem dann, wenn es sich nicht um ein klassisches Pflegeheim handelt, sondern um eine Wohnanlage für betreutes Wohnen, in der auch noch ein selbstbestimmtes Leben ermöglicht werden soll. Das Finanzgericht Niedersachsen hat nun allerdings klargestellt, dass auch eine solche Unterbringung mit der Heilung oder Linderung bestimmter Krankheiten wie einer Demenz in einem adäquaten Zusammenhang stehen kann.

PRAXISHINWEIS | Schon vor der Unterbringung sollte ein (fach-)ärztliches Attest eingeholt werden, wonach eine Unterbringung krankheitsbedingt erforderlich ist. Noch nicht abschließend geklärt und vom Bundesfinanzhof in 2010 ausdrücklich offengelassen ist die Frage, wie bei einer bereits erfolgten altersbedingten Unterbringung zu verfahren ist, wenn Krankheiten und Pflegebedürftigkeit später hinzutreten.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 20.9.2017, Az. 9 K 257/16BFH-Urteil vom 15.4.2010, Az. VI R 51/09


Neue Rechtsprechung zum Ausbildungsende im Kindergeldrecht

Für Eltern endet der Anspruch auf Kindergeld nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abschlussprüfung, sondern erst mit dem späteren Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit. Das hat der Bundesfinanzhof klargestellt.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Ausbildungsvertrag zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin eine Laufzeit vom 1.9.2012 bis zum 31.8.2015. Die Tochter bestand die Abschlussprüfung im Juli 2015; in diesem Monat wurden ihr die Prüfungsnoten mitgeteilt. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergelds ab August 2015 auf. Dabei verwies sie auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach eine Ausbildung spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, sodass es nicht auf das Ende der Ausbildungszeit ankommt. Dieser Ansicht widersprachen jedoch das Finanzgericht Baden-Württemberg und auch der Bundesfinanzhof.

In den bislang entschiedenen Fällen war die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt des Ausbildungsverhältnisses. Hiervon unterscheidet sich der Streitfall, weil hier dasAusbildungsende durch eine eigene Rechtsvorschrift geregelt ist.

Nach § 2 Abs. 2 S. 1 der Heilerziehungspflegeverordnung des Landes Baden-Württemberg dauert die Fachschulausbildung zur Heilerziehungspflegerin drei Jahre. § 21 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, wonach eine Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, war nicht anzuwenden, da die Ausbildung an einer dem Landesrecht unterstehenden berufsbildenden Schule absolviert wurde. Damit endete die Berufsausbildung nicht im Juli 2015, sondern erst mit Ablauf des Folgemonats.

Quelle | BFH-Urteil vom 14.9.2017, Az. III R 19/16


Neue Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Schulgeld bei Privatschulen

Der Sonderausgabenabzug für Schulgeld beim Besuch von Privatschulen setzt nicht voraus, dass die zuständige Schulbehörde in einem Grundlagenbescheid bescheinigt, dass die Privatschule ordnungsgemäß auf einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss vorbereitet. Wie der Bundesfinanzhof entgegen der Verwaltungsmeinung entschieden hat, muss vielmehr die Finanzbehörde die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen anerkannten Abschluss prüfen.

Sachverhalt

Im Streitfall besuchte die Tochter eine Privatschule, die auf die Mittlere Reife vorbereitet. Die Prüfung wurde von einer staatlichen Schule abgenommen. Das Finanzamt verweigerte den Sonderausgabenabzug für das Schulgeld, weil die Eltern keinen Anerkennungsbescheid der zuständigen Kultusbehörde für die Privatschule vorgelegt hatten. Das Finanzgericht München war indes der Ansicht, dass ein solcher Anerkennungsbescheid nicht gesetzlich gefordert wird. Der Bundesfinanzhof sah das genauso.

Hintergrund: Unter gewissen Voraussetzungen können Eltern 30 % des Entgelts (höchstens aber 5.000 EUR) für den Schulbesuch ihres Kindes an einer Privatschule als Sonderausgaben absetzen. Führt eine Privatschule nicht zu einem anerkannten Schul- oder Berufsabschluss, sondern bereitet sie nur auf einen solchen vor, muss nachgewiesen werden, dass sie eine ordnungsgemäße Vorbereitung gewährleistet. Ansonsten ist das Schulgeld nicht abziehbar.

Wenn der Gesetzgeber auf eine verbindliche Entscheidung durch eine Schulbehörde verzichtet und die Finanzbehörden mit der Prüfung betraut, mag das nicht zweckmäßig sein, so der Bundesfinanzhof. Dem Finanzamt bleibt es aber unbenommen, sich mit den Schulbehörden in Verbindung zu setzen und deren Einschätzung zur Erfüllung der schulischen Kriterien zu berücksichtigen.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.6.2017, Az. X R 26/15


„Hunde-Gassi-Service“: Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerbegünstigt

Das Finanzgericht Hessen hatte Aufwendungen für einen „Hunde-Gassi-Service“ als steuerbegünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen eingestuft. Mit dieser Entscheidung gab sich die Verwaltung aber nicht zufrieden und hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die der Bundesfinanzhof nun als unbegründet zurückgewiesen hat.

Hintergrund: Auf Antrag wird die Einkommensteuer bei haushaltsnahen Dienstleistungen um 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen (höchstens 4.000 EUR) ermäßigt. Es muss sich um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Dabei werden die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt.

In seinem Beschluss wies der Bundesfinanzhof insbesondere auf Folgendes hin: Das Ausführen eines im Haushalt des Steuerpflichtigen lebenden Hundes außerhalb der Grundstücksgrenzen für ein bis zwei Stunden kann jedenfalls dann räumlich-funktional „in“ dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, wenn der Hund zum Ausführen im Haushalt des Steuerpflichtigen abgeholt und nach dem Ausführen dorthin zurückgebracht wird. Der räumliche Bezug zum Haushalt ergibt sich daraus, dass ein wesentlicher Teil der Dienstleistung mit der Abholung und dem Zurückbringen des Hundes räumlich „in“ dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird.

Quelle | BFH, Beschluss vom 25.9.2017, Az. VI B 25/17


Renten wegen fehlender elektronischer Mitteilung nicht angesetzt: Spätere Korrektur scheitert

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster darf das Finanzamt keine steuererhöhende Korrektur wegen einer sogenannten offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 der Abgabenordung (AO) vornehmen, wenn es im ursprünglichen Steuerbescheid erklärte Renteneinkünfte deshalb außer Acht gelassen hat, weil der Rentenversicherungsträger sie noch nicht elektronisch mitgeteilt hatte.

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger bezog in den Streitjahren 2011 und 2012 eine gesetzliche und eine private Rente. In seinen Einkommensteuererklärungen gab er jeweils beide Renten sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in zutreffender Höhe an. Zum Zeitpunkt der Bearbeitung der Erklärungen lag dem Finanzamt aber nur die elektronische Rentenbezugsmitteilung der privaten Rentenversicherung vor. Der Bearbeiter ließ die gesetzlichen Renteneinkünfte außer Betracht, berücksichtigte aber die erklärten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben. Diesbezüglich elektronisch generierte Risiko-Hinweise hakte er ab.

Nachdem das Finanzamt die Mitteilungen von der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten hatte, änderte es die Steuerbescheide unter Ansatz der nunmehr zutreffenden Renteneinkünfte und berief sich dabei auf § 129 AO. Die ursprüngliche Nichtberücksichtigung beruhe allein auf einem mechanischen Versehen. Der Sachbearbeiter habe die eingetragenen Daten vermutlich gar nicht eingesehen und lediglich die Prüf- und Risiko-Hinweise abgearbeitet. Der Steuerpflichtige berief sich demgegenüber auf die Bestandskraft der ursprünglichen Bescheide.

Das Finanzgericht Münster gab dem Steuerpflichtigen Recht. Dass das Finanzamt die erklärten Renteneinkünfte zunächst außer Acht gelassen hat, stellt keine einem Schreib- oder Rechenfehler ähnliche offenbare Unrichtigkeitim Sinne von § 129 AO dar.

Es ist nicht auszuschließen, dass der Sachbearbeiter den Fehler bewusst in Kauf genommen hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er ohne Rücksicht auf die erklärten Werte nur die elektronisch übermittelten Daten übernehmen wollte. Darüber hinaus ist auch ein Fehler bei der Sachverhaltsermittlung nicht auszuschließen. Die Renteneinkünfte und die darauf entfallenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge standen ihrer Höhe nach in einem krassen Missverhältnis und der Sachbearbeiter hat die entsprechenden Risiko-Hinweise gleichwohl abgehakt.

Beachten Sie | Das Finanzgericht Münster hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 19.10.2017, Az. 6 K 1358/16 E


Heimunterbringung: Haushaltsersparnis ist bei Ehepaaren doppelt abzuziehen

Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Wird der frühere Haushalt aufgelöst, sind die abziehbaren Ausgaben um eine Haushaltsersparnis zu kürzen. Bei der krankheitsbedingten Heimunterbringung von Eheleuten erfolgt sogar eine doppelte Kürzung, obwohl nur ein Haushalt aufgelöst wird. Dies hat der Bundesfinanzhof zulasten der Steuerzahler entschieden.

Hintergrund: Aus Vereinfachungsgründen wird die Haushaltsersparnis mit dem sogenannten Unterhaltshöchstbetrag (im Veranlagungszeitraum 2018 sind dies 9.000 EUR) angenommen. Liegen die Voraussetzungen nur während eines Teils des Kalenderjahres vor, dann sind die anteiligen Beträge anzusetzen (1/360 pro Tag, 1/12 pro Monat).

Durch die Aufgabe des gemeinsamen Haushalts sind beide Eheleute um dessen Fixkosten, Reinigungs- und Verpflegungsaufwand entlastet. Zudem ist der Ansatz einer Haushaltsersparnis für jeden Ehegatten geboten, weil die in den personenbezogenen Alten- und Pflegeheimkosten enthaltenen Aufwendungen (Nahrung, Getränke, übliche Unterkunft etc.) typische, grundsätzlich nicht zu berücksichtigende Kosten der Lebensführung sind. Die Kürzung der Aufwendungen lediglich um eine Haushaltsersparnis würde, so der Bundesfinanzhof, eine ungerechtfertigte Doppelbegünstigung bewirken. Denn diese Aufwendungen sind für jeden der beiden Ehegatten im Grundsatz bereits durch den Grundfreibetrag steuerfrei gestellt.

Beachten Sie | Außergewöhnliche Belastungen wirken sich steuerlich nur aus, soweit die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Deren Höhe hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder ab.

Quelle | BFH-Urteil vom 4.10.2017, Az. VI R 22/16


Außergewöhnliche Belastung: Aufwendungen für Arzneimittel bei Diätverpflegung

Aufwendungen, die durch eine Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dies ist gesetzlich ausgeschlossen. Handelt es sich jedoch um Arzneimittel im Sinne des § 2 AMG(= Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln), zählen diese nicht zur Diätverpflegung, auch wenn sie während einer Diät eingenommen werden. So lautet die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung.

Entscheidung

In der ersten Entscheidung zu diesem Verfahren hatte das Finanzgericht Düsseldorf noch anders entschieden. Damit gaben sich die Steuerpflichtigen allerdings nicht zufrieden und wandten sich an den Bundesfinanzhof. Und dieser entschied, dass Aufwendungen für Arzneimittel im Sinne des § 2 AMG nicht dem Abzugsverbot für Diätverpflegung unterliegen. Sie sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn die Medikation einer Krankheit geschuldet und deshalb ärztlich verordnet worden ist.

Beachten Sie | Dass der Steuerpflichtige wegen dieser Krankheit zugleich eine Diät halten muss, steht dem Abzug nicht entgegen.

Der Bundesfinanzhof verwies das Verfahren an das Finanzgericht zurück. Dieses musste nun im zweiten Rechtsgang feststellen, ob es sich bei den diversen Präparaten um ärztlich verordnete Arzneimittel im Sinne des § 2 AMG gehandelt hat. Hierzu holte das Finanzgericht eine amtliche Auskunft des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte ein, wonach z. B. die Präparate Milgamma mono 150, und Vigantoletten 1000 wegen ihrer Zulassung als Arzneimittel anzuerkennen sind.

Von den Gesamtaufwendungen wurden schließlich rund 1/3 anerkannt. Da es sich bei den übrigen Präparaten nicht um Arzneimittel im Sinne des § 2 AMG handelte, scheiterte für diese Aufwendungen der Abzug. Den Hinweis der Steuerpflichtigen, dass die Vereinbarkeit des (deutschen) AMG mit – ihrer Ansicht nach höherrangigen – europäischen Rechtsvorschriften in Zweifel zu ziehen sei, lehnte das Finanzgericht ab.

Zumutbare Eigenbelastung

Außergewöhnliche Belastungen wirken sich steuerlich nur aus, soweit die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Deren Höhe hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder ab.

PRAXISHINWEIS Dass die zumutbare Belastung auch für Krankheitskosten gilt, hat der Bundesfinanzhof in 2015 bejaht. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde durch das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Nun hat eine Steuerpflichtige erneut Verfassungsbeschwerde erhoben. Ob diese jedoch erfolgreich sein wird, ist zu bezweifeln.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 24.1.2017, Az. 10 K 2300/15 E; Verfassungsbeschwerde unter: BVerfG, Az. 2 BvR 221/17


Kindergeld: Großeltern können berechtigt sein

Auch Großeltern können Kindergeld bekommen – nämlich dann, wenn sie Enkel überwiegend in ihrem Haushalt versorgen und betreuen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat nun entschieden, dass Großeltern auch dann Kindergeld erhalten können, wenn Mutter und Kind aus dem gemeinsamen Haushalt mit den Großeltern ausziehen, das Kind aber tatsächlich überwiegend nach wie vor im Haushalt der Großeltern betreut und versorgt wird.

Sachverhalt

Im Streitfall hatten Tochter und Kind (Geburt im März 2013) noch bei den Eltern/Großeltern gelebt. Die Tochter studierte. Also kümmerten sich vorrangig die Großeltern um die Enkelin – und der Großvater beantragte auch einvernehmlich das Kindergeld. Als Tochter und Enkelin im Mai 2015 ausgezogen waren, zahlte die Familienkasse kein Kindergeld mehr. Der Großvater klagte. Er argumentierte, dass die Enkelin weiterhin überwiegend in seinem Haushalt versorgt und betreut wurde. Er konnte nachweisen, dass sich die Enkelin an mehreren Tagen der Woche in seinem Haushalt befand und dort in einem eigenen Zimmer übernachtete.

Gibt es einen gemeinsamen Haushalt von Eltern/Elternteil und Großeltern, ist kaum feststellbar, wer für das in diesem gemeinsamen Haushalt lebende Kind bzw. Enkelkind den größeren Betreuungs- und Versorgungsbeitrag leistet. Der Gesetzgeber hat daher für diesen Fall geregelt, dass der Kindergeldanspruch vorrangig den Eltern bzw. dem Elternteil zusteht. Auf den Kindergeldanspruch kann aber zugunsten eines Großelternteils verzichtet werden. Diese Situation lag im Streitfall bis Mai 2015 vor.

Liegt dagegen (wie hier ab Mai 2015) kein gemeinsamer Haushalt vor und hält sich das Kind sowohl im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils als auch im Haushalt der Großeltern auf, ist fraglich, wem das Kindergeld (vorrangig) zusteht, da dieser Fall nicht (ausdrücklich) gesetzlich geregelt ist. Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass es hier keinen vorrangigen Anspruch der Eltern gibt und daher festgestellt werden muss, in wessen Haushalt sich das Kind überwiegend aufhält und seinen Lebensmittelpunkt hat. Ein Verzicht der Eltern auf den Kindergeldanspruch reicht nicht aus.

Für das Finanzgericht war entscheidend, dass das Kind in deutlich überwiegendem Umfang von den Großeltern versorgt, betreut und erzogen wurde. Zudem hätten sich die Großeltern auf eine dauerhafte Betreuung eingerichtet und auch ihre berufliche Situation darauf ausgerichtet.

PRAXISHINWEIS Im Streitfall war die Frage, ob der Großvater oder seine Tochter (vorrangig) kindergeldberechtigt ist, deshalb so entscheidend, weil der Großvater als Teil seiner Beamtenbesoldung einen Familienzuschlag erhielt, dessen Höhe von der Anzahl der Kinder abhängig ist, für die ein Beamter Anspruch auf Kindergeld hat. Hätte das Kindergeld für sein Enkelkind also seiner Tochter zugestanden, hätte er einen niedrigeren Familienzuschlag erhalten.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.8.2017, Az. 4 K 2296/15


Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2018 für Ehegatten

Das Bundesfinanzministerium hat das Merkblatt zur Steuerklassenwahl von Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind, aktualisiert. Erläuterungen und Tabellen sollen die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Kombination für 2018 erleichtern. Das Merkblatt kann hier heruntergeladen werden.

Beachten Sie | Die Tabellen sind nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Ferner besagt die während des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Beträge an Lohnsteuer stellen grundsätzlich nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar.

Zudem ist zu bedenken, dass die jeweiligen Lohnsteuerklassen auch Einfluss auf die Höhe von Lohnersatzleistungen und Elterngeld haben können.


Privates Veräußerungsgeschäft: Selbstnutzung bei Zweit- und Ferienwohnungen begünstigt

Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Damit gilt die Ausnahmeregelung, die ein privates Veräußerungsgeschäft vermeidet, auch bei Zweitwohnungen und nicht zur Vermietung bestimmter Ferienwohnungen.

Hintergrund

Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, unterliegen grundsätzlich der Spekulationsbesteuerung.

Ausgenommen sind allerdings Wirtschaftsgüter, die

  • im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder
  • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden.

PRAXISHINWEIS | Um die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns zu vermeiden, muss der Steuerpflichtige das Gebäude zumindest auch selbst nutzen. Unschädlich ist dagegen, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt hingegen nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten überlässt, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen.

Entscheidung

Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt weder die Nutzung als Hauptwohnung voraus, noch muss sich dort der Schwerpunkt der persönlichen und familiären Lebensverhältnisse befinden. Ein Steuerpflichtiger kann demzufolge mehrere Gebäude gleichzeitig zu eigenen Wohnzwecken nutzen.

Erfasst sind daher auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden. Ist deren Nutzung auf Dauer angelegt, kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige noch eine (oder mehrere) weitere Wohnung(en) hat und wie oft er sich darin aufhält.

Der Bundesfinanzhof stellte ferner klar, dass bei der 2. Alternative ein zusammenhängender Zeitraum der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken genügt, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt, ohne sie – mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahrs – voll auszufüllen.

Quelle | BFH-Urteil vom 27.6.2017, Az. IX R 37/16


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