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Übertragung eines Einzelkontos zwischen Eheleuten kann Schenkungsteuer auslösen

Ein Einzelkonto/-depot ist auch bei Eheleuten (im Gegensatz zu einem Gemeinschaftskonto) grundsätzlich allein dem Kontoinhaber zuzurechnen. Hieraus können sich schenkungsteuerliche Folgen ergeben – nämlich dann, wenn ein Ehegatte das Vermögen seines Einzelkontos/-depots auf den anderen Ehegatten überträgt. Beruft sich der beschenkte Ehegatte darauf, dass ihm das Vermögen schon vor der Übertragung zur Hälfte zuzurechnen war und er insoweit nicht bereichert sei, trägt er nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hierfür die objektive Beweislast.

Sachverhalt

Im Streitfall übertrug der Ehemann das Vermögen seines bei einer Schweizer Bank geführten Einzeldepotkontos auf ein bei der gleichen Bank geführtes Einzelkonto seiner Ehefrau. Das Finanzamt nahm eine freigebige Zuwendung des Ehemanns an die Ehefrau an – und zwar in voller Höhe. Die Ehefrau wendete ein, sie sei nur zur Hälfte bereichert, da ihr die andere Hälfte des Vermögens schon vor der Übertragung zugestanden habe. Diese Sichtweise überzeugte jedoch weder das Finanzgericht Nürnberg noch den Bundesfinanzhof.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs trägt der beschenkte Ehegatte die Beweislast für Tatsachen, die einer Schenkung entgegenstehen. Hierzu zählen auch solche, die belegen sollen, dass dem Ehegatten das erhaltene Guthaben bereits vor der Übertragung im Innenverhältnis vollständig oder teilweise zuzurechnen war. Diesen Nachweis konnte die Ehefrau im Streitfall aber nicht erbringen.

Beachten Sie | Bei einem Einzelkonto ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dem Kontoinhaber das Vermögen auf dem Konto allein zusteht. Aus einer Vollmacht für den Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, ergibt sich nichts anderes. Sie gibt dem bevollmächtigten Ehegatten lediglich im Außenverhältnis gegenüber der Bank eine Verfügungsbefugnis über das Konto.

Quelle | BFH-Urteil vom 29.6.2016, Az. II R 41/14


Finanzamt durfte Besteuerungsgrundlagen an gesetzliche Krankenkassen übermitteln

Das Finanzamt ist berechtigt und verpflichtet, einer gesetzlichen Krankenversicherung auf Antrag die für eine Beitragsbemessung freiwillig versicherter Mitglieder notwendigen Besteuerungsgrundlagen mitzuteilen. Hierzu gehören auch die Einkünfte des Ehegatten, der kein Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden und die Revision zugelassen.

Beachten Sie | Die Entscheidung betrifft Veranlagungszeiträume vor 2015. Seit 2015 ist eine gesetzliche Neuregelung zu beachten. Danach ist die Festsetzung von Höchstbeiträgen nunmehr nicht nur für freiwillig hauptberuflich selbstständige Mitglieder, sondern für alle freiwillig Versicherten möglich, sofern das Mitglied auf Verlangen der Krankenkasse Einnahmen nicht nachweist. Die Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen ist daher für die Beitragsbemessung nicht mehr erforderlich.

Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.4.2016, Az. 13 K 1934/15


Sonderausgaben: Selbst getragene Krankheitskosten nicht auf Beitragsrückerstattung anrechenbar

Werden Krankheitskosten selbst getragen, um eine Beitragsrückerstattung der privaten Krankenversicherung zu erhalten, sind die Sonderausgaben dennoch um die volle Beitragsrückerstattung zu kürzen. Nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg wirken sich die Krankheitskosten allenfalls als außergewöhnliche Belastungen aus.

Sachverhalt

Ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger wurde im Streitjahr 2013 gemeinsam mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Für leistungsfreie Jahre gewährte die Krankenversicherung eine Beitragsrückerstattung. Da die entstandenen Krankheitskosten niedriger waren als die Beitragsrückerstattung, verzichtete er auf die Kostenübernahme. Damit ihm kein Nachteil bei den Sonderausgaben entstand, beantragte er die Anrechnung der Krankheitskosten auf die Beitragsrückerstattung. Doch sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Baden-Württemberg lehnten dies ab.

Das Finanzgericht pflichtete dem Steuerpflichtigen zwar insoweit bei, dass zwischen den selbst getragenen Krankheitskosten und den dadurch zurückerstatteten Krankenversicherungsbeiträgen ein kausaler Zusammenhangbesteht. Die Folge einer Verrechnung wäre aber, dass die Krankheitskosten letztlich als Sonderausgaben abgezogen werden würden. Und dies widerspricht nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg sowohl dem Gesetzeswortlaut als auch der Grundentscheidung des Gesetzgebers, Krankheitskosten lediglich als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen.

Beachten Sie | Auch die Finanzgerichte Münster und Düsseldorf lehnen es ab, selbst getragene Krankheitskosten zur Erlangung einer Beitragsrückerstattung als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Außergewöhnliche Belastungen

Möglich ist demzufolge nur ein Abzug als außergewöhnliche Belastung, der in der Praxis aber oftmals scheitert – und zwar aus folgenden Gründen:

Außergewöhnliche Belastungen wirken sich nur dann steuermindernd aus, wenn die sogenannte Zumutbarkeitsschwelle überschritten ist. Diese ist abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder.

Beispiel

Ein lediger, kinderloser Steuerpflichtiger hat in 2015 insgesamt 900 EUR an Krankheitskosten zwecks Erlangung einer Beitragsrückerstattung gezahlt. Sein Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt 50.000 EUR.

In diesem Fall beträgt der zumutbare Eigenanteil 3.000 EUR (6 % von 50.000 EUR). Folglich wirken sich die 900 EUR steuerlich nicht aus.

Beachten Sie | Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, bei Krankheitskosten auf den Ansatz der zumutbaren Belastung zu verzichten. Endgültig entschieden ist die Frage nach dem Ansatz einer zumutbaren Belastung aber noch nicht, denn die unterlegenen Steuerpflichtigen haben Verfassungsbeschwerde eingelegt, die beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz geht in einer Entscheidung aus 2012 sogar noch einen Schritt weiter: Verzichtet der Steuerpflichtige auf eine Erstattung, um eine Beitragsrückerstattung zu erhalten, nimmt dies den Aufwendungen grundsätzlich den Charakter der Zwangsläufigkeit. Da dies aber eine wesentliche Voraussetzung für außergewöhnliche Belastungen ist, kommt nach dieser Ansicht ein Abzug per se nicht in Betracht.

PRAXISHINWEISE | Gegen die aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist die Revision anhängig, sodass der Bundesfinanzhof nun Gelegenheit haben wird, zu dieser Thematik umfassend Stellung zu beziehen. Geeignete Fälle können somit vorerst offengehalten werden.

Ob der Bundesfinanzhof der Ansicht der Vorinstanz allerdings widersprechen wird, muss zumindest bezweifelt werden. Nach derzeitigem Stand sind Steuerpflichtige gut beraten, die steuerlichen Konsequenzen in ihre Vorteilsberechnung (Beitragsrückerstattung ja oder nein) einzubeziehen.

Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.1.2016, Az. 6 K 864/15, Rev. BFH Az. X R 3/16; FG Düsseldorf, Urteil vom 6.6.2014, Az. 1 K 2873/13 E; FG Münster, Urteil vom 17.11.2014, Az. 5 K 149/14 E; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.1.2012, Az. 2 V 1883/11; anhängig: BVerfG, Az. 2 BvR 180/16


Handwerkerleistung: Keine Steuerermäßigung für Werkstattarbeiten

Eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR) ist nur möglich, wenn die Leistungen „im“ Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Somit sind ausschließlich in einer Werkstatt durchgeführte Arbeiten (wie z. B. das Beziehen von Polstermöbeln) nicht begünstigt, so das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte ein Ehepaar einen Raumausstatter beauftragt, ihre Sitzgruppe (zwei Sofas und einen Sessel) neu zu beziehen. Der Raumausstatter holte die Sitzgruppe ab und bezog die Möbel in seiner nahe gelegenen Werkstatt neu. Die vom Ehepaar begehrte Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen lehnten sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht ab.

Die Leistung muss „in“ einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Dabei ist der Begriff des Haushalts räumlich-funktional auszulegen. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Die Handwerkerleistungen müssen aber in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden. Bei einer Entfernung zur Werkstatt von vier Kilometern fehlt es hieran. Daran ändert auch die Transportleistung des Raumausstatters nichts, weil es sich dabei nur um eine untergeordnete Nebenleistung handelt.

Beachten Sie | Das Finanzgericht München hatte im Jahr 2015 entschieden, dass der Austausch einer Haustür, die in der Schreinerwerkstatt hergestellt, zum Haushalt geliefert und dort montiert wird, eine insgesamt begünstigte Renovierungsmaßnahme darstellt.

Nach Meinung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ist dieser Sachverhalt auf den aktuellen Streitfall nicht übertragbar. Denn beim Austausch einer Haustür erfolgt zumindest die Montage im Haushalt. Daher wird die Handwerkerleistung insoweit in dem geforderten unmittelbaren räumlich-funktionalen Zusammenhang durchgeführt. Das bloße Abholen und Zurückbringen der Polstermöbel durch einen Handwerker reiche hierfür nicht aus.

PRAXISHINWEIS | Das Urteil des Finanzgerichts München ist rechtskräftig. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat die Revision nicht zugelassen. Das ist insoweit schade, als eine höchstrichterliche Klärung zur Steuerermäßigung bei Werkstattarbeiten für Rechtssicherheit sorgen würde.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6.7.2016, Az. 1 K 1252/16; FG München, Urteil vom 23.2.2015, Az. 7 K 1242/13


Dürfen Pflegekosten um die doppelte Haushaltsersparnis gekürzt werden, wenn ein Ehepaar ins Pflegeheim umzieht?

Bei einer Heimunterbringung aus Krankheitsgründen können die Aufwendungen grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Wird der frühere Haushalt wegen der Heimunterbringung aufgelöst, werden die Aufwendungen um eine Haushaltsersparnis gemindert. Bei Ehepaaren soll sogar die doppelte Haushaltsersparnis abgezogen werden dürfen. Diese Auffassung vertritt zumindest das Finanzgericht Nürnberg.

Hintergrund: Wird der private Haushalt aufgelöst, zieht das Finanzamt von den als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähigen Kosten der Heimunterbringung die Haushaltsersparnis ab. Diese soll ausgleichen, dass sich der Steuerpflichtige durch den Umzug ins Pflegeheim Verpflegungs- und Unterbringungskosten erspart, die er sonst zu Hause gehabt hätte. Die Haushaltsersparnis ist im Veranlagungszeitraum 2016 mit 8.652 EUR anzusetzen. Liegen die Voraussetzungen nur während eines Teils des Kalenderjahrs vor, sind die anteiligen Beträge anzusetzen (1/360 pro Tag, 1/12 pro Monat).

Das Finanzgericht rechtfertigte den doppelten Abzug damit, dass von den monatlichen Heimkosten bereits rund 900 EUR pro Ehegatte allein auf Verpflegung und Unterkunft entfielen. Das stehe zum medizinisch indizierten Aufwand in einem offensichtlichen Missverhältnis, wenn nicht für jeden Ehegatten eine Haushaltsersparnis angesetzt werde.

PRAXISHINWEIS | Die Entscheidung des Finanzgerichts ist fragwürdig, denn de facto wurde nur ein Haushalt aufgelöst. Außerdem beträgt die Haushaltsersparnis bei einem Zwei-Personen-Haushalt nicht zwingend das Doppelte. Die Eheleute wollen sich mit dieser Entscheidung nicht zufrieden geben und haben Revision eingelegt. Das Urteil des Bundesfinanzhofs darf mit Spannung erwartet werden.

Quelle | FG Nürnberg, Urteil vom 4.5.2016, Az. 3 K 915/15, Rev. BFH Az. VI R 22/16


Zweites Bürokratieentlastungsgesetz in der Pipeline

Die Bundesregierung hat ein Zweites Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen, wodurch vor allem die mittelständische Wirtschaft entlastet werden soll. Wichtige Punkte werden vorgestellt.

Lieferscheine, die keine Buchungsbelege sind, sollen nicht mehr aufbewahrungspflichtig sein. Das heißt: Bei empfangenen (abgesandten) Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Erhalt (mit dem Versand) der Rechnung.

Die Grenze für die Abgabe der vierteljährlichen Lohnsteueranmeldung soll von 4.000 EUR auf 5.000 EUR angehoben werden. Das bedeutet, dass monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen zukünftig erst bei mehr als 5.000 EUR vorzunehmen sind.

Kleinbetragsrechnungen müssen nicht die umfangreichen Angaben des Umsatzsteuerrechts enthalten, um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen. Die bisherige Grenze soll von 150 EUR auf 200 EUR angehoben werden.

Statt einer Schätzung der Beiträge zur Sozialversicherung im laufenden Monat sollen künftig die tatsächlichen Beitragswerte des Vormonats eingesetzt werden. Bisher ist diese Methode nur ausnahmsweise zulässig.

Das Gesetz soll grundsätzlich am 1.1.2017 in Kraft treten. Ob im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch Änderungen vorgenommen werden, bleibt vorerst abzuwarten.

Quelle | Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie vom 3.8.2016


Besteuerung von Zinsen auf Rentennachzahlungen

Die Finanzverwaltung hat ihre Sichtweise zur Besteuerung von Zinsen auf Rentennachzahlungen angesichts der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 2015 geändert. Das bedeutet: Die Zinsen sind nicht mehr als sonstige Einkünfte zu versteuern, sondern gelten als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dies ist regelmäßig günstiger. Denn wegen der Niedrigzinsphase dürfte der Sparer-Pauschbetrag durch weitere Zinseinnahmen oftmals nicht verbraucht sein.

Die neue Sichtweise gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2016. Eine Anwendung in offenen Fällen ist auf Antrag möglich.

Quelle | BMF-Schreiben vom 4.7.2016, Az. IV C 3 – S 2255/15/10001; BFH-Urteil vom 9.6.2015, Az. VIII R 18/12


Häusliches Arbeitszimmer: Separate Beurteilung für Nebenräume

Bei einem häuslichen Arbeitszimmer sind Aufwendungen für Nebenräume (Küche, Bad und Flur), die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Der steuerliche Abzug für diese Nebenräume ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs individuell zu beurteilen.

Bereits der Große Senat des Bundesfinanzhofs hatte im vergangenen Jahr entschieden, dass sich Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuermindernd auswirken, wenn die Räume nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werden. Mit der nun vorliegenden Entscheidung knüpft der 10. Senat des Bundesfinanzhofs hieran auch für Nebenräume der häuslichen Sphäre an. Ob die Nutzungsvoraussetzung erfüllt ist, ist dabei für jeden abgeschlossenen Raum individuell zu entscheiden.

PRAXISHINWEIS | Dieses Urteil kann durchaus auch positiv sein. Denn wären Arbeitszimmer, Küche, Bad und Flur als einheitlicher Raumkomplex zu behandeln, könnte eine nicht unerhebliche private Mitnutzung der Nebenräume für den gesamten Raumkomplex schädlich sein und damit das Arbeitszimmer „infizieren“. Im Ergebnis entfiele damit der Kostenabzug auch für das eigentliche häusliche Arbeitszimmer.

Quelle | BFH-Urteil vom 17.2.2016, Az. X R 26/13; BFH-Urteil vom 27.7.2015, GrS 1/14


Kindergeld: Zur Erstausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit

Nimmt ein Kind nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung ein Studium auf, das eine Berufstätigkeit voraussetzt, ist das Studium nicht integrativer Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden und damit dem Vater Kindergeld versagt.

Hintergrund

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein volljähriges Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich in einer zweiten oder weiteren Ausbildung befindet, nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.

Beachten Sie | Allerdings sind eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis unschädlich.

Sachverhalt

Die Tochter hatte nach ihrer Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen als Angestellte in einer Klinik gearbeitet und sich dann für ein berufsbegleitendes Studium an einer Verwaltungsakademie beworben, das eine kaufmännische Berufsausbildung und eine einjährige Berufstätigkeit voraussetzte. Die Tochter strebte eine Tätigkeit im mittleren Management im Gesundheitswesen an. Da sie die zulässige Wochenarbeitsgrenze von 20 Stunden überschritten hatte, kam es also für den Kindergeldanspruch darauf an, ob das berufsbegleitende Studium eine Erst- oder eine Zweitausbildung darstellte.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Sichtweise der Familienkasse, wonach eine kindergeldschädliche Zweitausbildung vorlag.

Enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist es vor allem entscheidend, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. So gilt ein erster berufsqualifizierender Abschluss nicht als Erstausbildung, wenn er sich als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt. Das hat der Bundesfinanzhof z. B. in folgenden Fällenentschieden:

  • Prüfung als Steuerfachangestellter im Rahmen eines dualen Bachelorstudiums im Steuerrecht,
  • Prüfung als Fachinformatikerin im Rahmen einer dualen Ausbildung zum Bachelor in Wirtschaftsinformatik,
  • Bachelor-Abschluss im Rahmen eines Masterstudiums.

Im Streitfall stellten die kaufmännische Ausbildung und das Studium nicht notwendigerweise eine Ausbildungseinheit dar, weil sich erst nach einer Berufstätigkeit der zweite Ausbildungsabschnitt anschließen kann. Mangels notwendigen engen Zusammenhangs handelt es sich somit nicht um eine einheitliche Erstausbildung.

Ist für ein berufsbegleitendes Studium an einer Verwaltungsakademie eine berufspraktische Erfahrung von regelmäßig einem Jahr Bedingung, dann handelt es sich um einen die berufliche Erfahrung berücksichtigenden Weiterbildungsstudiengang und damit um eine Zweitausbildung.

Quelle | BFH-Urteil vom 4.2.2016, Az. III R 14/15


Bundesrat stoppt Erbschaftsteuerreform

Die von der Großen Koalition vereinbarte Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist am 8.7.2016 im Bundesrat gescheitert. Nun wird sich der Vermittlungsausschuss mit den Reformplänen befassen müssen.

Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hält die derzeitige Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer angesichts ihres Ausmaßes und der eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten für mit dem Grundgesetz unvereinbar. Mit Urteil vom 17.12.2014 verpflichteten die Richter den Gesetzgeber, spätestens bis zum 30.6.2016 eine Neuregelung zu treffen. Eineinhalb Jahre Zeit waren aber offensichtlich nicht genug!

Viele Experten halten die vom Bundestag am 24.6.2016 beschlossene Reform (erneut) für nicht verfassungsgerecht. So äußerte sich z. B. NRW-Finanzminister Walter-Borjans: „Wenn Millionenerbschaften von Unternehmenserben künftig zum Teil nur halb so hoch versteuert werden müssen wie nach der bisherigen, vom Bundesverfassungsgericht als zu günstig verworfenen Regelung, dann ist stark zu bezweifeln, dass das Gesetz verfassungskonform ist.“

Kurzum: Derzeit bleibt in erster Linie zu hoffen, dass eine rechtssichere Neuregelung gefunden wird, auf die sich die Steuerpflichtigen verlassen können und die nicht (erneut) vom Bundesverfassungsgericht verworfen wird.

Quelle | Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, BR-Drs. 344/16 (B) vom 8.7.2016; Statement von Norbert Walter-Borjans hier


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