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Riester- und Rürup-Policen im Fokus

Tages- und Festgeld ist wegen niedriger Zinsen eher unattraktiv und viele Anleger sehen Aktien als zu unsicher an. Mögliche Alternativen: Riester- und Rürup-Policen.

Riester

Wird ein Riester-Vertrag noch in 2016 abgeschlossen, sichert das die staatlichen Zulagen für das gesamte Jahr (Grundzulage 154 EUR, Kinderzulage 185 EUR, bei Geburt ab 2008: 300 EUR). Für Zulageberechtigte, die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage um einmalig 200 EUR.

Die volle Zulage setzt voraus, dass der Mindesteigenbeitrag eingezahlt wird. Dieser beträgt 4 % des im Vorjahr erzielten rentenversicherungspflichtigen Einkommens abzüglich der erhaltenen Grund- bzw. Kinderzulagen. Er ist nach oben auf 2.100 EUR (Eigenbeitrag und Zulage) begrenzt. Mindestens ist ein Sockelbetrag von 60 EUR zu leisten.

Beachten Sie | Ohne Dauerzulageverfahren muss der Zulagenantrag bis Ende des übernächsten Jahres eingereicht werden. Die Frist für die Zulage des Jahres 2014 läuft somit Ende 2016 ab.

Rürup

Aus steuerlicher Sicht kommen Rürup-Verträge insbesondere für Selbstständige in Betracht, die ihre Höchstbeträge bei den Vorsorgeaufwendungen noch nicht ausgeschöpft haben. Für die Steuererklärung 2016 liegt der Höchstbetrag für Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter bei 22.767 EUR (bzw. bei 45.534 EUR bei Zusammenveranlagung). In 2016 können hiervon 82 % als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Beachten Sie | Vor Abschluss eines Rürup-Vertrags sollte jedoch bedacht werden, dass die Ansprüche grundsätzlich nicht vererbbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar sind.


Zwangsversteigerung: Instandhaltungsrücklage mindert Grunderwerbsteuer nicht

Das Meistgebot ist als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer anzusetzen, wenn eine Eigentumswohnung bei einer Zwangsversteigerung erworben wird. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gilt dies auch dann, wenn eine Instandhaltungsrücklage vorhanden ist. Das bedeutet: Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer wird durch die Rücklage nicht gemindert.

Beachten Sie | Bei einem „normalen“ Erwerb durch notariellen Kaufvertrag hatte der Bundesfinanzhof 1991 entschieden, dass eine Instandhaltungsrücklage grunderwerbsteuermindernd berücksichtigt werden kann. In dem aktuellen Urteil lässt der Bundesfinanzhof ausdrücklich offen, ob er hieran weiter festhält.

Quelle | BFH-Urteil vom 2.3.2016, Az. II R 29/15


„Mini-Steuerreform“ zur Entlastung von Familien geplant

In den nächsten beiden Jahren sollen der steuerliche Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld und der Kinderzuschlag steigen. Zudem soll die kalte Progression ausgeglichen werden. Darauf hat sich die Bundesregierung verständigt. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen.

Die Pläne im Einzelnen

Der Grundfreibetrag dient der Sicherung des Existenzminimums. Bis zu seiner Höhe muss keine Einkommensteuer gezahlt werden. Dieser Betrag soll 2017 um 168 EUR auf 8.820 EUR und 2018 um 180 EUR auf 9.000 EUR erhöht werden. Für Ehepaare gilt der doppelte Wert.

Der Kinderfreibetrag soll im nächsten Jahr um 108 EUR auf 4.716 EUR und 2018 um weitere 72 EUR auf 4.788 EUR steigen. Ferner soll das Kindergeld 2017 und 2018 um jeweils 2 EUR monatlich je Kind angehoben werden.

Ab 2017 soll auch der monatliche Kinderzuschlag steigen: um 10 EUR auf 170 EUR.

Der Unterhaltshöchstbetrag wird entsprechend dem Grundfreibetrag auf 8.820 EUR für 2017 und auf 9.000 EUR für 2018 angehoben.

Zum Ausgleich der kalten Progression sollen die Tarifeckwerte in 2017 um die geschätzte Inflationsrate 2016 und in 2018 um die geschätzte Inflationsrate 2017 verschoben werden.

Kritik vom Bund der Steuerzahler

Der Bund der Steuerzahler hat diese Mini-Reform als unzureichend kritisiert – und zwar aus zwei Gründen:

  • Bei den Steuersenkungen handelt es sich in erster Linie nicht um ein Entgegenkommen der Bundesregierung, sondern um eine verfassungsrechtlich gebotene Anpassung. Der Gesetzgeber ist nämlich verpflichtet, den Grundfreibetrag sowie den Kinderfreibetrag regelmäßig anzupassen, um das Existenzminimum steuerfrei zu stellen.
  • Zudem wird nicht viel im Geldbeutel ankommen: Ein lediger Steuerzahler mit einem Jahresbruttoeinkommen von 40.000 EUR wird in 2017 voraussichtlich 55 EUR weniger Steuern zahlen – in 2018 noch einmal 81 EUR weniger.

Quelle | BMF vom 12.10.2016: „Entlastungen für Steuerzahler und Familien: Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderzuschlag steigen, „kalte Progression“ wird ausgeglichen“; Bund der Steuerzahler vom 12.10.2016: „Diese Mini-Entlastung reicht uns nicht“


Selbstbehalt: Krankheitskosten sind keine Sonderausgaben

Hat ein Steuerpflichtiger mit einer privaten Krankenversicherung einen Selbstbehalt vereinbart, können die gezahlten Krankheitskosten nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof klargestellt.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger für sich und seine Töchter einen Krankenversicherungsschutz vereinbart, für den er wegen Selbstbehalte geringere Beiträge zahlen musste. Die von ihm getragenen krankheitsbedingten Aufwendungen machte er bei seiner Einkommensteuererklärung geltend – allerdings ohne Erfolg.

Da die Selbstbeteiligung keine Gegenleistung für die Erlangung des Versicherungsschutzes darstellt, ist sie kein Beitrag „zu“ einer Krankenversicherung. Demzufolge scheidet ein Abzug als Sonderausgaben aus.

Zwar handelt es sich bei den selbst getragenen Krankheitskosten um außergewöhnliche Belastungen. Diese sind aber nur abzugsfähig, wenn die zumutbare Eigenbelastung (abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Anzahl der Kinder) überschritten wird – und dies war hier nicht der Fall.

Beachten Sie | Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist der Abzug einer zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten, die wegen Selbstbehalte zu tragen sind, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn dadurch in das verfassungsrechtlich gesicherte Existenzminimum eingegriffen werden sollte.

Quelle | BFH-Urteil vom 1.6.2016, Az. X R 43/14


Elektromobilität: Bundesrat stimmt Förderung zu

Der Bundesrat hat dem „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr“ am 14.10.2016 zugestimmt. Die folgenden Änderungen können somit in Kraft treten.

Kfz-Steuer

Die derzeit im Kraftfahrzeugsteuergesetz enthaltene fünfjährige Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge wird rückwirkend für alle Erstzulassungen ab 1.1.2016 auf zehn Jahre ausgedehnt. Die Steuerbefreiung gilt für alle reinen Elektrofahrzeuge (einschließlich Brennstoffzellenfahrzeuge), die bis zum 31.12.2020 zugelassen werden. Begünstigt sind zudem technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Elektro-Umrüstungen.

Lohnsteuer

Das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens muss nicht mehr als geldwerter Vorteil versteuert werden, sondern ist künftig steuerfrei. Gleiches gilt auch für Pedelecs, also zulassungspflichtige Elektrofahrräder, die schneller als 25 Stundenkilometer fahren können. Ebenfalls steuerfrei ist die zur privaten Nutzung überlassenebetriebliche Ladevorrichtung.

Arbeitgeber können geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung der Ladevorrichtung pauschal mit 25 % besteuern. Entsprechendes gilt für Zuschüsse, die zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung dieser Ladevorrichtung gezahlt werden.

MERKE | Die lohnsteuerlichen Neuregelungen gelten ab dem Lohnzahlungszeitraum 2017 und sind bis Ende 2020 befristet. Die Vergünstigungen gelten nur, wenn die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Quelle | Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr, BR-Drs. 523/16 (B) vom 14.10.2016


Handwerkerleistungen: Steuerermäßigung nur für Rechnungsempfänger

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR) kann der Steuerpflichtige nicht in Anspruch nehmen, wenn die Rechnungen nicht an ihn, sondern an seine Verwandten gerichtet sind. Dies gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtige die Rechnungen von seinem Bankkonto beglichen hat, so das Finanzgericht München.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um Handwerkerleistungen, die für den Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wurden, den er zusammen mit seiner Schwester bewohnte. Die Rechnungen waren an die Schwester adressiert und wurden vom Steuerpflichtigen beglichen. Das Finanzamt versagte eine Steuerermäßigung beim Steuerpflichtigen, was das Finanzgericht München bestätigte.

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Aus der Rechnung müssen sich die wesentlichen Grundlagen der Leistungsbeziehung entnehmen lassen, insbesondere der Leistungserbringer als Rechnungsaussteller, der Leistungsempfänger, Art, Zeitpunkt und Inhalt der Leistung sowie das dafür vom Steuerpflichtigen geschuldete Entgelt.

Im Streitfall waren die Handwerkerrechnungen allerdings nicht an den Steuerpflichtigen, sondern an seine Schwester gerichtet, d. h., er hatte keine Rechnung erhalten.

PRAXISHINWEIS | Der Gesetzgeber hat nur die unbare Zahlung als Voraussetzung genannt, sodass die Steuerermäßigung auch bei einem abgekürzten Zahlungsweg in Betracht kommt. Somit blieb es der Schwester im Streitfall grundsätzlich unbenommen, die an sie gerichteten Rechnungen in ihrer Steuererklärung geltend zu machen.

Quelle | FG München, Urteil vom 14.1.2016, Az. 7 K 2205/15


Behinderten-Pauschbetrag: Neue Pflegegrade 4 und 5 sind gleichbedeutend mit Merkzeichen „H“

Steuerpflichtige, die blind (Merkmal Bl) oder hilflos (Merkmal H) sind, können einen Behinderten-Pauschbetrag von 3.700 EUR im Jahr nutzen. Das Bundesfinanzministerium (Schreiben vom 19.8.2016, Az. IV C 8 – S 2286/07/10004:005) hat nun mitgeteilt, dass die mit der Pflegereform ab 1.1.2017 eingeführten neuen Pflegegrade 4 und 5 dem Merkzeichen „H“ entsprechen.


Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungs-Beiträge ist nicht um Bonuszahlungen zu mindern

Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms gemäß § 65a Sozialgesetzbuch (SGB) V vom Steuerpflichtigen getragene Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, dann ist die Erstattung nicht mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungs-Beiträgen zu verrechnen. Dies hat der Bundesfinanzhof entgegen der Ansicht des Bundesfinanzministeriums entschieden.

Sachverhalt

Im Streitfall förderte eine gesetzliche Krankenkasse gesundheitsbewusstes Verhalten durch ein Bonusprogramm. Sie gewährte einen Zuschuss von bis zu 150 EUR jährlich für bestimmte Gesundheitsmaßnahmen (z. B. Behandlungen beim Heilpraktiker), die von den Versicherten privat finanziert worden waren.

Das Finanzamt sah hierin eine Erstattung von Krankenversicherungs-Beiträgen und verrechnete den Zuschuss mit den gezahlten Beiträgen. Somit minderten sich die abziehbaren Sonderausgaben entsprechend. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht Rheinland-Pfalz statt, da es sich nicht um die Erstattung von Beiträgen handele – und zwar zu Recht, wie der Bundesfinanzhof befand.

Die Bonuszahlung im Streitfall hat ihren eigentlichen Rechtsgrund in einer Leistung der Krankenkasse, nämlich der Erstattung der von den Versicherten getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen. Sie steht damit nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes. Die Zahlung stellt vielmehr eine Erstattung der vom Steuerpflichtigen getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen dar, so der Bundesfinanzhof.

Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten

Für Bonuszahlungen der Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V) ist nunmehr höchstrichterlich geklärt, dass dadurch das steuerpflichtige Einkommen nicht erhöht wird. Es ist aber zu bedenken, dass Krankenkassen höchst unterschiedliche Bonusprogramme geschnürt haben. Entschieden wurde vorliegend nur zu den Fällen des § 65a SGB V. Die Beurteilung anderer Bonusvarianten ließ der Bundesfinanzhof offen. Auch der seit einigen Monaten in den Einkommensteuer-Bescheiden enthaltene Vorläufigkeitsvermerk betrifft nur Bonuszahlungen gemäß § 65a SGB V – und umfasst ausdrücklich nicht Prämienzahlungen für Wahltarife nach § 53 SGB V.

Wie geht es jetzt weiter?

Haben Steuerpflichtige Bonuszahlungen gemäß § 65a SGB V von ihrer Krankenkasse erhalten und enthielt der Einkommensteuer-Bescheid einen Vorläufigkeitsvermerk, stellt sich nun die Frage der „Rückabwicklung“ dieser Fälle.Denn die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen wies jüngst darauf hin, dass das Finanzamt aus der elektronischen Übertragung der Krankenkassen gar nicht erkennt, um welche Art der Beitragsrückerstattung es sich handelt. Bonuszahlungen werden, gegebenenfalls zusammen mit Rückerstattungen anderer Art, als Gesamtbetrag übermittelt.

PRAXISHINWEIS | Es bleibt zu hoffen, dass sich die Finanzverwaltung zur weiteren Vorgehensweise zeitnah äußert. Für eine Korrektur des Einkommensteuer-Bescheids wird der Steuerpflichtige wohl die Art und Höhe der Bonuszahlung nachweisen müssen.

Quelle | BFH-Urteil vom 1.6.2016, Az. X R 17/15; BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl I 2013, 1087, Rz. 72; Vorläufigkeit: BMF-Schreiben vom 11.4.2016, Az. IV A 3 – S 0338/07/10010; OFD NRW, Kurzinfo vom 6.7.2015, ESt Nr. 23/2015


Kein Werbungskostenabzug von Studienkosten bei Stipendium

Studienkosten können nicht als (vorweggenommene) Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn die Kosten im Rahmen eines Stipendiums steuerfrei erstattet wurden. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.

Sachverhalt

Für sein Aufbaustudium zum Master of Laws in den USA erhielt ein Rechtsanwalt ein Stipendium des Deutschen Akademischen Auslandsdienstes (DAAD). Von den Kosten (ca. 30.000 EUR) wurden ihm 22.000 EUR erstattet. Der Rechtsanwalt machte dennoch alle Kosten als vorweggenommene Werbungskosten geltend. Begründung: Die Leistungen des DAAD seien wie Unterhaltszahlungen der Eltern zu behandeln, sodass die Studienkosten voll abziehbar blieben.

Das Finanzamt berücksichtigte die Studienkosten jedoch nur insoweit, wie sie nicht vom DAAD erstattet wurden – und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht Köln entschied.

Der Rechtsanwalt hat im Ergebnis keine Aufwendungen getragen, soweit ihm die Kosten durch das Stipendium steuerfrei erstattet wurden. In dieser Höhe ist er durch die Ausgaben nicht wirtschaftlich belastet gewesen.

PRAXISHINWEIS | Die steuerliche Behandlung von Zahlungen aus Stipendien, die keiner konkreten Erwerbstätigkeit zugeordnet werden können, ist bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt. Somit hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, die bereits beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 20.5.2016, Az. 12 K 562/13, Rev. BFH Az. VI R 29/16


Erbschaftsteuerreform in „trockenen Tüchern“

Bund und Länder haben Mitte September im Vermittlungsausschuss einen Kompromiss zur notwendigen Erbschaftsteuerreform gefunden. Nach der erfolgten Zustimmung von Bundestag und Bundesrat können die Neuregelungen nun in Kürze in Kraft treten. Nachfolgend ein Überblick über wesentliche Punkte.

Hintergrund

Ende 2014 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer angesichts ihres Ausmaßes und der Gestaltungsmöglichkeiten nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der Gesetzgeber war somit verpflichtet, eine Neuregelung zu treffen – und zwar spätestens bis zum 30.6.2016! Die Pläne fanden im Bundesrat am 8.7.2016 aber keine Zustimmung, sodass der Vermittlungsausschuss angerufen wurde – und hier wurde am 22.9.2016 doch noch eine Einigung erzielt.

Die Eckpunkte

Klein-/Mittelbetriebe: Liegt der Erwerb unter der neuen Prüfschwelle von 26 Mio. EUR, erhält der Erwerber – wie bisher – Vergünstigungen in Form eines Verschonungsabschlags (85 % nach der Regelverschonung, 100 % nach dem Optionsmodell) und ggf. eines Abzugsbetrags. Die Steuerbefreiung ist von Behaltensfristen und der Einhaltung der Lohnsummenregelung abhängig.

Beachten Sie | Lohnsummenregelung heißt vereinfacht, dass für einige Jahre nach der Betriebsübertragung nicht signifikant weniger Lohn gezahlt werden darf als zuvor. Von dieser Regelung freigestellt sind nur noch Betriebe mit bis zu fünf (bisher 20) Beschäftigten.

Zudem ist zu beachten, dass die Optionsverschonung von 100 % nur möglich ist, wenn die Quote des schädlichen Verwaltungsvermögens im Verhältnis zum gemeinen Wert des Betriebs nicht mehr als 20 % beträgt.

Großbetriebe: Beträgt das begünstigte Vermögen mehr als 26 Mio. EUR, gilt ein Wahlrecht: Bedürfnisprüfung oder Verschonungsabschlagsmodell. Bei der Bedürfnisprüfung muss der Erbe nachweisen, dass ihn die Steuerzahlung überfordern würde. Lässt er sich auf die Prüfung ein, muss er sein Privatvermögen offenlegen. Beim Abschlagsmodell fällt die Verschonung umso geringer aus, je höher der Erwerb ist. Ab einem Betriebsvermögen von 90 Mio. EUR wird keine Verschonung mehr gewährt.

Vorab-Abschlag: Für begünstigtes Vermögen kann ein Vorab-Abschlag von bis zu 30 % gewährt werden. Dazu müssen Unternehmen bestimmte gesellschaftsvertragliche oder satzungsmäßige Voraussetzungen (z. B. Mindestquote für Entnahme- bzw. Ausschüttungsbeschränkungen von 37,5 %) erfüllen.

Definition des Verwaltungsvermögens: Der „Freibetrag“ von 15 % für Finanzmittel wird nur gewährt, wenn das begünstigungsfähige Vermögen des Betriebs nach seinem Hauptzweck einer gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder freiberuflichen Tätigkeit dient. In die Bewertung des Verwaltungsvermögens einbezogen werden auch Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge sowie sonstige typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände, wenn diese Gegenstände nicht den Hauptzweck des Betriebs darstellen.

Unternehmenswert-Ermittlung: Der im vereinfachten Ertragswertverfahren anzusetzende Kapitalisierungsfaktor liegt bei 13,75. Der Faktor kann in den nächsten Jahren an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten angepasst werden.

Stundung: Eine Stundung der Steuerzahlung ist bei Erwerben von Todes wegen grundsätzlich möglich – allerdings nur für sieben Jahre. Nur im ersten Jahr nach der Entstehung der Steuer erfolgt die Stundung zinslos.

Inkrafttreten: Das neue Gesetz ist für Übertragungen nach dem 30.6.2016 anzuwenden. Die Änderung des Kapitalisierungsfaktors gilt bereits für alle Stichtage nach dem 31.12.2015.

Quelle | Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, BR-Drs. 555/16 (B) vom 14.10.2016


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