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Handwerkerleistungen: Steuerermäßigung nur für Rechnungsempfänger

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR) kann der Steuerpflichtige nicht in Anspruch nehmen, wenn die Rechnungen nicht an ihn, sondern an seine Verwandten gerichtet sind. Dies gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtige die Rechnungen von seinem Bankkonto beglichen hat, so das Finanzgericht München.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um Handwerkerleistungen, die für den Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wurden, den er zusammen mit seiner Schwester bewohnte. Die Rechnungen waren an die Schwester adressiert und wurden vom Steuerpflichtigen beglichen. Das Finanzamt versagte eine Steuerermäßigung beim Steuerpflichtigen, was das Finanzgericht München bestätigte.

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Aus der Rechnung müssen sich die wesentlichen Grundlagen der Leistungsbeziehung entnehmen lassen, insbesondere der Leistungserbringer als Rechnungsaussteller, der Leistungsempfänger, Art, Zeitpunkt und Inhalt der Leistung sowie das dafür vom Steuerpflichtigen geschuldete Entgelt.

Im Streitfall waren die Handwerkerrechnungen allerdings nicht an den Steuerpflichtigen, sondern an seine Schwester gerichtet, d. h., er hatte keine Rechnung erhalten.

PRAXISHINWEIS | Der Gesetzgeber hat nur die unbare Zahlung als Voraussetzung genannt, sodass die Steuerermäßigung auch bei einem abgekürzten Zahlungsweg in Betracht kommt. Somit blieb es der Schwester im Streitfall grundsätzlich unbenommen, die an sie gerichteten Rechnungen in ihrer Steuererklärung geltend zu machen.

Quelle | FG München, Urteil vom 14.1.2016, Az. 7 K 2205/15

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