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Dienstwagen: Keine Einzelbewertung bei nur gelegentlichen Fahrten zur Betriebsstätte

Nutzen Arbeitnehmer ihren Firmenwagen nur für gelegentliche Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, ist eine Einzelbewertung der Fahrten zur Ermittlung des geldwerten Vorteils möglich. Diese Einzelbewertung können Gewerbetreibende und Selbstständige für ihre Fahrten zur Betriebsstätte jedoch nicht nutzen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Hintergrund: Wird der geldwerte Vorteil nach der 1 %-Regelung ermittelt, müssen Arbeitnehmer zusätzlich monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer versteuern, wenn sie den Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen. Wird der Pkw aber monatlich an weniger als 15 Tagen für diese Fahrten genutzt, können sie die Einzelbewertung wählen. Sie brauchen dann pro Fahrt nur 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer zu versteuern.

Auch Selbstständige oder Gewerbetreibende müssen zusätzlich 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer und Monat versteuern, wenn sie den Pkw auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nutzen. Dies gilt nach der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs unabhängig von der Anzahl der getätigten Fahrten. Eine Einzelbewertung ist nicht zulässig.

Für Selbstständige und Gewerbetreibende, die ohnehin Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten unterliegen, ist es – so der Bundesfinanzhof –zumutbar, ein Fahrtenbuch zu verlangen, um die Nachteile der 0,03 %-Regelung zu vermeiden, die sich bei weniger als 15 monatlichen Fahrten ergeben.

Quelle | BFH-Urteil vom 12.6.2018, Az. VIII R 14/15


Finanzgericht Düsseldorf: Aufwendungen für Herrenabende sind gemischt veranlasst

Das Finanzgericht Düsseldorf hat im zweiten Rechtsgang entschieden, dass Aufwendungen für die Ausrichtung sogenannter „Herrenabende“ wegen einer privaten Mitveranlassung nur hälftig als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

Sachverhalt

Eine Partnerschaft von Rechtsanwälten machte Aufwendungen für Herrenabende als Betriebsausgaben geltend. Zu diesen Veranstaltungen, die im Garten eines der Partner stattfanden, lud die Kanzlei ausschließlich Männer ein. Der Teilnehmerkreis bestand aus Mandanten, Geschäftsfreunden und Persönlichkeiten aus Verwaltung, Politik, öffentlichem Leben und Vereinen. Die Gäste wurden begrüßt, bewirtet und unterhalten. Die Kanzlei machte geltend, dass die Aufwendungen der Pflege und Vorbereitung von Mandaten gedient hätten und voll abzugsfähig seien. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen indes nicht zum Betriebsausgabenabzug zu.

Im ersten Rechtsgang hatte das Finanzgericht Düsseldorf die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen, da die Aufwendungen unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz fallen würden.

Hintergrund: Das Abzugsverbot erfasst neben den ausdrücklich genannten Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten auch Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann es auch Kosten beinhalten, die ausschließlich der Unterhaltung und Bewirtung von Geschäftsfreunden dienen.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf hat der Bundesfinanzhof in 2016 aufgehoben und zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen. Begründung: Aus der Veranstaltung und ihrer Durchführung muss sich ergeben, dass Aufwendungen für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation getragen werden.

Beachten Sie | Die bloße Annahme eines Eventcharakters reicht hierfür nicht aus, da die unter das Abzugsverbot fallenden Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ wie bei den Regelbeispielen unüblich sein müssen. Dies kann wegen eines besonderen Veranstaltungsorts oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste der Fall sein.

In seiner neuen Entscheidung vom 31.7.2018 ließ das Finanzgericht Düsseldorf die Aufwendungen hälftig zum Abzug zu:

  • Zwar kommt das Abzugsverbot nach der weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht zur Anwendung, weil den Gästen weder ein besonderes qualitatives Ambiente noch ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten wurde.
  • Die Aufwendungen für die Herrenabende sind aber gemischt veranlasst, weil sowohl Gäste aus dem privaten als auch aus dem beruflichen Umfeld der Partner teilgenommen haben.

Beachten Sie | Doch damit ist dieser Fall immer noch nicht beendet. Denn nun hat die Finanzverwaltung beim Bundesfinanzhof Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die weitere Entwicklung bleibt also abzuwarten.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 31.7.2018, Az. 10 K 3355/16 F,U; NZB BFH Az. VIII B 129/18; FG Düsseldorf, PM vom 11.12.2018; BFH-Urteil vom 13.7.2016, Az. VIII R 26/14


Grundstücksunternehmen: Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung wegen Pkw-Privatnutzung?

Gesellschaften, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, genießen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ein Privileg. Sie können in der Gewerbesteuererklärung die erweiterte Grundstückskürzung nach dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) beantragen. Wie so oft im Steuerrecht ist die Inanspruchnahme indes von einigen Voraussetzungen abhängig. Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat ihre Finanzämter aktuell darauf hingewiesen, dass die erweiterte Kürzung bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Gesellschafter und Mitunternehmer zu privaten Zwecken strittig ist und derzeit sowohl mit dem Finanzministerium Nordrhein-Westfalen als auch auf Bund- und Länderebene abgestimmt wird.

Hintergrund

Nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG ist der Gewerbeertrag um 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes zu kürzen (pauschale Kürzung). Satz 2 dieser Vorschrift wird aber vielfach übersehen: Anstelle der Kürzung nach Satz 1 kann der Gewerbeertrag um den Teil gekürzt werden, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sogenannte erweiterte Kürzung).

Das heißt: Befindet sich Grundbesitz in einem reinen Grundstücksunternehmen, sind die hier erzielten Einkünfte faktisch gewerbesteuerfrei. Die Kürzung wird aber nur auf besonderen Antrag gewährt und kommt nur für Unternehmen in Betracht, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen nutzen und verwalten.

Beachten Sie | Die Regelung bezweckt, die Gewerbesteuerbelastung der kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Gesellschaften derjenigen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften anzugleichen, die sich nur mit der Verwaltung von Grundvermögen befassen und damit nicht gewerbesteuerpflichtig sind.

Privatnutzung von betrieblichen Pkw als schädliche Tätigkeit?

Nicht begünstigungsschädlich sind lediglich Nebentätigkeiten, die der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engen Sinne dienen und zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung sind.

Ob die Überlassung eines betrieblichen Pkw an Gesellschafter und Mitunternehmer zu privaten Zwecken eine schädliche (Vermietungs-)Tätigkeit darstellt, ist höchstrichterlich bisher nicht entschieden.

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat ihre Finanzämter nun aber darauf hingewiesen, dass entsprechende Fälle abgestimmt werdenund die Bearbeitung der betroffenen Einzelfälle zunächst zurückzustellen ist. Die weitere Entwicklung bleibt also vorerst abzuwarten.

Quelle | OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinfo GewSt 05/2018 vom 28.9.2018


Hinzuschätzungen: Ein Umsatzsteuerheft allein erfüllt die Aufzeichnungspflichten nicht

Führt ein Steuerpflichtiger ausschließlich ein Umsatzsteuerheft, in dem er die Tageserlöse in einer Summe einträgt, ohne weitere Ursprungsaufzeichnungen, Kassenberichte oder Ähnliches zu führen, erfüllt er nicht die Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten der Einnahmen-Überschussrechnung. Nach einem Beschluss des Finanzgerichts Hamburg ist das Finanzamt in solchen Fällen berechtigt, die erklärten Umsätze um einen Sicherheitszuschlag zu erhöhen.

Hintergrund: Ein Unternehmer, der ohne gewerbliche Niederlassung oder außerhalb einer solchen von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen oder an anderen öffentlichen Orten Umsätze ausführt oder Gegenstände erwirbt, hat ein Umsatzsteuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. So steht es in § 22 Abs. 5 Umsatzsteuergesetz.

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger betrieb einen gewerblichen Handel mit Lebensmitteln auf Wochenmärkten und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Ein Kassenbuch über seine täglichen Bareinnahmen führte er ebenso wenig wie Kassenberichte oder ähnliche Aufzeichnungen. Er führte nur Umsatzsteuerhefte, in denen er unter dem jeweiligen Tagesdatum den Tagesumsatz in einer Summe notierte. Nach einer Außenprüfung erhöhte das Finanzamt die Umsätze um einen Sicherheitszuschlag – und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht Hamburg nun entschied.

Die formellen Mängel sind so erheblich, dass sie allein eine Schätzungsbefugnis begründen. Zwar ist der Steuerpflichtige als Händler auf Wochenmärkten, der vorwiegend Barumsätze von geringem Wert mit einer Vielzahl unbestimmter Personen erzielt, nicht zur Aufzeichnung eines jeden einzelnen Umsatzes verpflichtet. Auch konnte er für Umsatzsteuerzwecke seine Barumsätze täglich nur in einer Summe erfassen und diese in das Umsatzsteuerheft übertragen.

Wie die Tagessummen jedoch zustande gekommen sind, war den Unterlagen des Steuerpflichtigen nicht zu entnehmen. Da er keine weiteren Ursprungsaufzeichnungen geführt hat, hätte er die Tageseinnahmen durch tägliches tatsächliches Auszählen ermitteln und dies in einem Kassenbericht dokumentieren müssen. Da das nicht erfolgte, sind die Aufzeichnungen bezüglich der Erlöse formell nicht ordnungsgemäß.

Quelle | FG Hamburg, Beschluss vom 29.6.2018, Az. 2 V 290/17


Zur Bilanzierung von Provisionsvorschüssen und zugehöriger Aufwendungen

Provisionsvorschüsse sind beim Empfänger als erhaltene Anzahlungen zu passivieren. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen Provisionsvorschüssen stehen, nicht als unfertige Leistung gewinnerhöhend zu aktivieren, wenn kein Wirtschaftsgut entstanden ist.

Sachverhalt

Ein Reisebüro hatte in 2010 diverse Reisen vermittelt, die in 2011 angetreten werden sollten. Die erhaltenen Provisionen, die bei Nichtausführung der Reise wieder entfielen, buchte das Reisebüro als passive Rechnungsabgrenzung (Saldo zum 31.12.10 = 44.807 EUR).

Das Finanzamt wollte die Betriebsausgaben, die mit diesen Provisionen im Zusammenhang standen, als unfertige Leistungen in 2010 gewinnerhöhend aktivieren. Doch das lehnten sowohl das Finanzgericht Niedersachsen als auch der Bundesfinanzhof ab.

Provisionsansprüche des Handelsvertreters entstehen – wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde – erst dann, wenn der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Soweit die Provisionen schon vor der Ausführung der Reise gezahlt wurden, standen sie unter einer aufschiebenden Bedingung der Ausführung der Reise und waren stornobehaftet. Diese Provisionsvorschüsse sind als erhaltene Anzahlungen zu passivieren.

Haben die Provisionen noch nicht zu einer Gewinnrealisierung geführt, sind die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht als unfertige Leistungen zu aktivieren. Eine Aktivierung kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn die Aufwendungen zu einem objektiv werthaltigen Vermögenswert (Wirtschaftsgut) führen. Und das war hier nicht der Fall.

Betriebsausgaben, die sich nicht eindeutig bestimmten Aufträgen zurechnen lassen und sich nicht von den laufenden Aufwendungen abheben, begründen kein selbstständig bewertungsfähiges Wirtschaftsgut. Zudem hat sich wegen der Aufwendungen keine objektiv werthaltige Position gebildet. Die Aufwendungen haben sich vielmehr zu einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung verdichtet, da den Aufwendungen bei Nichtausführung der Reise kein Aufwendungsersatzanspruch gegenübersteht.

Beachten Sie | Das Finanzgericht Münster hat bei einem Versicherungsmakler, dessen Provisionsanspruch vom Nichteintritt eines Stornofalls abhängig war, ebenfalls entschieden, dass die Provisionen als erhaltene Anzahlungen zu passivieren sind. Allerdings hat das Finanzgericht die damit zusammenhängenden Aufwendungen als unfertige Leistung aktiviert. Hiergegen ist derzeit die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.

Quelle | BFH-Urteil vom 26.4.2018, Az. III R 5/16; FG Münster, Urteil vom 28.4.2016, Az. 9 K 843/14 K,G,F,Zerl, Rev. BFH Az. XI R 32/16


Ermittlung des Gewerbesteuer-Messbetrags bei einem Rechtsformwechsel

Scheiden während des Erhebungszeitraums bis auf einen Gesellschafter alle anderen Gesellschafter aus einer Personengesellschaft aus, wechselt ab diesem Zeitpunkt die Steuerschuldnerschaft der Personengesellschaft auf den verbleibenden Gesellschafter als Einzelunternehmer. Insoweit musste der Bundesfinanzhof nun klären, ob der Gewerbesteuermessbetrag für den gesamten Erhebungszeitraum einheitlich unter Berücksichtigung des vollen Gewerbesteuer-Freibetrags (24.500 EUR) zu berechnen ist.

Beispiel

Die AB-KG erzielt im Zeitraum vom 1.1.2017 bis zum 30.6.2017 einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 40.000 EUR. Zum 1.7.2017 scheidet A aus der KG aus, sodass das Vermögen der KG auf B anwächst, der den Betrieb nun als Einzelunternehmer fortführt. B erzielt vom 1.7.2017 bis zum 31.12.2017 einen Gewinn in Höhe von 10.000 EUR.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs lässt sich wie folgt zusammenfassen:

  • Dem jeweiligen Steuerschuldner kann nur der Teil der Steuerschuld zugerechnet werden, der auf die Dauer seiner persönlichen Steuerpflichtentfällt. Steuerschuldnerin bis zum Rechtsformwechsel ist die Gesellschaft. Für die Zeit danach ist der verbliebene Gesellschafter als Einzelunternehmer Steuerschuldner.
  • Für den Erhebungszeitraum des Formwechsels sind zwei Gewerbesteuermessbescheide jeweils für die Zeit vor und nach dem Wechsel zu erlassen.
  • Der Gewerbesteuermessbetrag ist ungeachtet der verschiedenen Steuerschuldnerschaften einheitlich zu ermitteln. Der Gewinn setzt sich aus den Gewinnen der Personengesellschaft und des Einzelunternehmens zusammen. Erst im Anschluss an die einheitliche Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags ist dieser auf die Steuerschuldner aufzuteilen.
  • Der Gewerbesteuer-Freibetrag kann auch beim Rechtsformwechsel nur einmal gewährt werden. Er ist schon bei der Ermittlung und nicht erst bei der Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags zu berücksichtigen.

Lösung des Beispiels

Der Gesamtgewinn beträgt 50.000 EUR. Er entfällt zu 80 % auf die AB-KG und zu 20 % auf B. Der Messbetrag wird einheitlich für den Erhebungszeitraum 2017 ermittelt. Im Anschluss wird er auf die AB-KG sowie auf den B aufgeteilt.

Der Gewerbesteuer-Freibetrag (24.500 EUR) ist von den 50.000 EUR abzuziehen (= 25.500 EUR). Die 25.500 EUR sind im prozentualen Verhältnis der Gewerbeerträge auf die AB-KG (80 % von 25.500 EUR = 20.400 EUR) und auf den B (20 % von 25.500 EUR = 5.100 EUR) zu verteilen.

Beachten Sie | Bei zeitanteiliger Zuordnung des Gewerbesteuer-Freibetrags wäre ein Teil des Freibetrags verloren gewesen, da der Freibetrag für das 2. Halbjahr (12.250 EUR) den Gewerbeertrag des 2. Halbjahres (10.000 EUR) überschritten hätte.

Quelle | BFH-Urteil vom 25.4.2018, Az. IV R 8/16


E-Bilanz: Aktualisiertes Datenschema veröffentlicht

Unternehmen müssen den Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatzdurch Datenfernübertragung übermitteln. Das Bundesfinanzministerium hat nun das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.2) als amtlich vorgeschriebenen Datensatz veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Die neuen Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31.12.2018 beginnen (Wirtschaftsjahr 2019 oder 2019/2020). Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2018 oder 2018/2019 verwendet werden.

Beachten Sie | Die Übermittlungsmöglichkeit mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2018 gegeben sein; für Echtfälle ab Mai 2019.

Quelle | BMF-Schreiben vom 6.6.2018, Az. IV C 6 – S 2133-b/18/10001


Melde- und Gebührenpflicht beim Public Viewing zur WM: Das ist zu beachten!

Vor einem Public Viewing bei der FIFA-Weltmeisterschaft in Russland muss an mögliche Lizenzverpflichtungen gegenüber der FIFA gedacht werden! Nachfolgend werden einige wichtige Hinweise für Inhaber von gastronomischen Betrieben, Sportvereinen, Krankenhäusern etc. gegeben.

Public Viewing der Fußball-Weltmeisterschaft kann insbesondere für gastronomische Betriebe und Sportvereine wirtschaftlich interessant sein. Auch die Betreiber von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen bieten das gemeinsame Fernseherlebnis zuweilen an. Doch der Weltfußballverband, die FIFA, ist dafür bekannt, dass sie auf die Einhaltung ihrer Regeln Wert legt und diese mit juristischen und finanziellen Mitteln durchsetzt. Die FIFA hat auf ihrer Webseite ihr Reglement veröffentlicht, nach dem sie die Zulässigkeit eines Public Viewing beurteilt.

MERKE | Nach Auffassung der FIFA liegt ein Public Viewing vor, wenn Spiele der FIFA-Fußballweltmeisterschaft vor öffentlichem Publikum gezeigt werden. Hierunter fallen Vorführungen in Bars, Restaurants, Stadien, auf öffentlichen Plätzen, Baustellen, in Bussen und Zügen, ja sogar in Schulen und Universitäten sowie in Krankenhäusern.

Wie jede andere öffentliche Veranstaltung, unterliegt auch das Public Viewing öffentlich-rechtlichen Auflagen und Meldepflichten. Gastronomen sind diese in der Regel bekannt, auch haben diese grundsätzlich eine Schanklizenz. Die Verantwortlichen in Sportvereinen sollten im Zweifel beim örtlich zuständigen Amt für Öffentliche Ordnung nachfragen.

Die FIFA unterscheidet drei verschiedene Arten: kommerzielle, spezielle nicht-kommerzielle und nicht-kommerzielle Public Viewings. Letztere müssen nicht angemeldet werden, die anderen dagegen schon.

Der Deutsche Fußball-Bund (DFB) hat in einem auf seiner Webseite veröffentlichten Fragen-Antworten-Katalog hierzu Folgendes ausgeführt: „Die FIFA sieht ein Public Viewing als kommerziell an, wenn der Veranstalter dadurch zusätzliche Einnahmen erzielt. Hierunter fallen Eintrittsgelder, Sponsorings oder weitere zusätzliche Einnahmequellen. Das heißt im Umkehrschluss: Wenn dies nicht auf ein Public Viewing zutrifft, ist es nicht-kommerziell. Dies gilt auch für Pubs, Clubs und Bars, sofern neben den üblichen Einnahmen, beispielsweise durch Getränke, keine weiteren, speziell mit der WM verbundenen Erträge erwirtschaftet werden.“

PRAXISTIPP | Weiterführende Informationen finden Sie beim DFB. Die „FIFA Regulations for public viewing events“ können unter de.fifa.com heruntergeladen werden.


Einnahmen-Überschussrechnung: Ausnahmen bei der Anlage EÜR für ehrenamtlich Tätige

Nach der ab dem Veranlagungszeitraum 2017 geltenden Bestimmung des Bundesfinanzministeriums müssen Einnahmen-Überschussrechner die Anlage EÜR mit elektronischer Authentifizierung an das Finanzamt übermitteln. Ebenfalls neu ist, dass sich das Finanzamt bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 EUR nicht mehr mit einer formlosen Gewinnermittlung zufrieden gibt. Auf Bund-Länder-Ebene wurden aber nunAusnahmeregelungen geschaffen, die insbesondere ehrenamtlich Tätigen zugutekommen.

Ehrenamtlich Tätige, deren Einnahmen wegen des Übungsleiterfreibetrags (2.400 EUR) oder der Ehrenamtspauschale (720 EUR) insgesamt steuerfrei bleiben, sind – unabhängig vom Bestehen einer individuellen Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung – nicht verpflichtet, eine Anlage EÜR (weder in Papierform noch als Datensatz) an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Beachten Sie | Übersteigen die Einnahmen die Freibeträge oder werden anstelle bzw. zusätzlich zu den Freibeträgen die tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben abgezogen, ist jedoch zwingend die Anlage EÜR zu nutzen. Eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Anlage EÜR ergibt sich hier aber nur, wenn die ermittelten Einkünfte (Einnahmen nach Abzug von Freibeträgen und/oder Betriebsausgaben) die Grenze von 410 EUR überschreiten.

Quelle | OFD NRW vom 20.4.2018, Kurzinfo ESt 03/2018; BMF-Schreiben vom 9.10.2017, Az. IV C 6 – S 2142/16/10001: 011


Größenklassen als Anhaltspunkt für die Häufigkeit einer Betriebsprüfung

Nach Verwaltungsmeinung sind größere Unternehmen prüfungswürdiger als kleinere. Also kommt es für die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsprüfung nicht zuletzt darauf an, ob ein Unternehmen als Kleinst,- Klein-, Mittel- oder Großbetrieb eingestuft wird. Die neuen Abgrenzungsmerkmale, die ab dem 1.1.2019 gelten, hat das Bundesfinanzministerium nun veröffentlicht.

Die Einordnung in Größenklassen erfolgt nach der Betriebsart (z. B. Handelsbetriebe und Fertigungsbetriebe), dem Umsatz und dem steuerlichen Gewinn. Alle drei Jahre werden neue Abgrenzungsmerkmale festgelegt, sodass die ab 1.1.2019 geltenden Umsatz- und Gewinngrößen für den Prüfungsturnus 2019 bis 2021 maßgebend sind.

Für Handelsbetriebe gilt z. B. die nachfolgende Klassifizierung. Dabei reicht es aus, dass eine der beiden Grenzen überschritten wird. Zum besseren Vergleich sind auch die Umsatz- und Gewinngrößen ab 1.1.2016 (Prüfungsturnus 2016 bis 2018) aufgeführt:

Klassifizierung für Handelsbetriebe

Größenklasse

Umsatz (in EUR)

Gewinn (in EUR)

Großbetrieb

ab 1.1.2016

ab 1.1.2019

8.000.000

8.600.000

310.000

335.000

Mittelbetrieb

ab 1.1.2016

ab 1.1.2019

1.000.000

1.100.000

62.000

68.000

Kleinbetrieb

ab 1.1.2016

ab 1.1.2019

190.000

210.000

40.000

44.000

Quelle | BMF-Schreiben vom 13.4.2018, Az. IV A 4 – S 1450/17/10001


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