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Melde- und Gebührenpflicht beim Public Viewing zur WM: Das ist zu beachten!

Vor einem Public Viewing bei der FIFA-Weltmeisterschaft in Russland muss an mögliche Lizenzverpflichtungen gegenüber der FIFA gedacht werden! Nachfolgend werden einige wichtige Hinweise für Inhaber von gastronomischen Betrieben, Sportvereinen, Krankenhäusern etc. gegeben.

Public Viewing der Fußball-Weltmeisterschaft kann insbesondere für gastronomische Betriebe und Sportvereine wirtschaftlich interessant sein. Auch die Betreiber von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen bieten das gemeinsame Fernseherlebnis zuweilen an. Doch der Weltfußballverband, die FIFA, ist dafür bekannt, dass sie auf die Einhaltung ihrer Regeln Wert legt und diese mit juristischen und finanziellen Mitteln durchsetzt. Die FIFA hat auf ihrer Webseite ihr Reglement veröffentlicht, nach dem sie die Zulässigkeit eines Public Viewing beurteilt.

MERKE | Nach Auffassung der FIFA liegt ein Public Viewing vor, wenn Spiele der FIFA-Fußballweltmeisterschaft vor öffentlichem Publikum gezeigt werden. Hierunter fallen Vorführungen in Bars, Restaurants, Stadien, auf öffentlichen Plätzen, Baustellen, in Bussen und Zügen, ja sogar in Schulen und Universitäten sowie in Krankenhäusern.

Wie jede andere öffentliche Veranstaltung, unterliegt auch das Public Viewing öffentlich-rechtlichen Auflagen und Meldepflichten. Gastronomen sind diese in der Regel bekannt, auch haben diese grundsätzlich eine Schanklizenz. Die Verantwortlichen in Sportvereinen sollten im Zweifel beim örtlich zuständigen Amt für Öffentliche Ordnung nachfragen.

Die FIFA unterscheidet drei verschiedene Arten: kommerzielle, spezielle nicht-kommerzielle und nicht-kommerzielle Public Viewings. Letztere müssen nicht angemeldet werden, die anderen dagegen schon.

Der Deutsche Fußball-Bund (DFB) hat in einem auf seiner Webseite veröffentlichten Fragen-Antworten-Katalog hierzu Folgendes ausgeführt: „Die FIFA sieht ein Public Viewing als kommerziell an, wenn der Veranstalter dadurch zusätzliche Einnahmen erzielt. Hierunter fallen Eintrittsgelder, Sponsorings oder weitere zusätzliche Einnahmequellen. Das heißt im Umkehrschluss: Wenn dies nicht auf ein Public Viewing zutrifft, ist es nicht-kommerziell. Dies gilt auch für Pubs, Clubs und Bars, sofern neben den üblichen Einnahmen, beispielsweise durch Getränke, keine weiteren, speziell mit der WM verbundenen Erträge erwirtschaftet werden.“

PRAXISTIPP | Weiterführende Informationen finden Sie beim DFB. Die „FIFA Regulations for public viewing events“ können unter de.fifa.com heruntergeladen werden.


Einnahmen-Überschussrechnung: Ausnahmen bei der Anlage EÜR für ehrenamtlich Tätige

Nach der ab dem Veranlagungszeitraum 2017 geltenden Bestimmung des Bundesfinanzministeriums müssen Einnahmen-Überschussrechner die Anlage EÜR mit elektronischer Authentifizierung an das Finanzamt übermitteln. Ebenfalls neu ist, dass sich das Finanzamt bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 EUR nicht mehr mit einer formlosen Gewinnermittlung zufrieden gibt. Auf Bund-Länder-Ebene wurden aber nunAusnahmeregelungen geschaffen, die insbesondere ehrenamtlich Tätigen zugutekommen.

Ehrenamtlich Tätige, deren Einnahmen wegen des Übungsleiterfreibetrags (2.400 EUR) oder der Ehrenamtspauschale (720 EUR) insgesamt steuerfrei bleiben, sind – unabhängig vom Bestehen einer individuellen Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung – nicht verpflichtet, eine Anlage EÜR (weder in Papierform noch als Datensatz) an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Beachten Sie | Übersteigen die Einnahmen die Freibeträge oder werden anstelle bzw. zusätzlich zu den Freibeträgen die tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben abgezogen, ist jedoch zwingend die Anlage EÜR zu nutzen. Eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Anlage EÜR ergibt sich hier aber nur, wenn die ermittelten Einkünfte (Einnahmen nach Abzug von Freibeträgen und/oder Betriebsausgaben) die Grenze von 410 EUR überschreiten.

Quelle | OFD NRW vom 20.4.2018, Kurzinfo ESt 03/2018; BMF-Schreiben vom 9.10.2017, Az. IV C 6 – S 2142/16/10001: 011


Größenklassen als Anhaltspunkt für die Häufigkeit einer Betriebsprüfung

Nach Verwaltungsmeinung sind größere Unternehmen prüfungswürdiger als kleinere. Also kommt es für die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsprüfung nicht zuletzt darauf an, ob ein Unternehmen als Kleinst,- Klein-, Mittel- oder Großbetrieb eingestuft wird. Die neuen Abgrenzungsmerkmale, die ab dem 1.1.2019 gelten, hat das Bundesfinanzministerium nun veröffentlicht.

Die Einordnung in Größenklassen erfolgt nach der Betriebsart (z. B. Handelsbetriebe und Fertigungsbetriebe), dem Umsatz und dem steuerlichen Gewinn. Alle drei Jahre werden neue Abgrenzungsmerkmale festgelegt, sodass die ab 1.1.2019 geltenden Umsatz- und Gewinngrößen für den Prüfungsturnus 2019 bis 2021 maßgebend sind.

Für Handelsbetriebe gilt z. B. die nachfolgende Klassifizierung. Dabei reicht es aus, dass eine der beiden Grenzen überschritten wird. Zum besseren Vergleich sind auch die Umsatz- und Gewinngrößen ab 1.1.2016 (Prüfungsturnus 2016 bis 2018) aufgeführt:

Klassifizierung für Handelsbetriebe

Größenklasse

Umsatz (in EUR)

Gewinn (in EUR)

Großbetrieb

ab 1.1.2016

ab 1.1.2019

8.000.000

8.600.000

310.000

335.000

Mittelbetrieb

ab 1.1.2016

ab 1.1.2019

1.000.000

1.100.000

62.000

68.000

Kleinbetrieb

ab 1.1.2016

ab 1.1.2019

190.000

210.000

40.000

44.000

Quelle | BMF-Schreiben vom 13.4.2018, Az. IV A 4 – S 1450/17/10001


Standardisierte Einnahmen-Überschussrechnung ab 2017 für alle verpflichtend

Einnahmen-Überschussrechner sind verpflichtet, ihre Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln. Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 ist die Übermittlung nur noch mit einer elektronischen Authentifizierung möglich. Ebenfalls neu: Das Finanzamt gibt sich bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 EUR nicht mehr mit einer formlosen Gewinnermittlung zufrieden.

Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann das Finanzamt in Härtefällen (also in Ausnahmen) auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmen-Überschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten.

Quelle | BMF-Schreiben vom 9.10.2017, Az. IV C 6 – S 2142/16/10001


Europäische Datenschutzverordnung stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen

Ab dem 25.5.2018 gelten neue Datenschutzbestimmungen, die grundsätzlich alle Unternehmen betreffen und in bestimmten Bereichen weitreichende Anpassungen erforderlich machen. Auslöser dafür ist die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).

Bereits am 25.5.2016 ist die DS-GVO in Kraft getreten. Nach einer Übergangszeit von zwei Jahren gilt sie ab dem 25.5.2018. Betroffen sind alle europäischen Unternehmen, die personenbezogene Daten erfassen und verarbeiten.

Die DS-GVO enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.

Unternehmen müssen ein abgestimmtes, transparentes und nachvollziehbares System zur datenschutzrechtlichen Bewertung der Verarbeitung personenbezogener Daten aufbauen. Das bedeutet im Kern Folgendes:

  • Grundlegende Anforderungen an die Sicherheit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sind einzuhalten.
  • Geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sind umzusetzen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.
  • Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist regelmäßig zu prüfen und zu bewerten.
  • Beweislastumkehr: Die Unternehmen müssen beweisen, dass sie die Vorschriften einhalten.

Bei einem Verstoß drohen hohe Strafen. Die maximale Geldbuße beträgt bis zu 20 Mio. EUR oder bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr. Es gilt der Wert, der höher ist.

PRAXISHINWEIS | Weitere Hinweise zur DS-GVO finden Sie u. a. im Internetauftritt der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (unter: www.iww.de/s400).

Quelle | Europäische Datenschutz-Grundverordnung (2016/679/EU-DS-GVO; EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.1.2018, unter: europa.eu/rapid/press-release_IP-18-386_de.htm


Buchführung: Keine Pflicht zur Vergabe lückenlos fortlaufender Rechnungsnummern

Nur weil ein Unternehmer keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern verwendet, ist das Finanzamt nicht zu einer Gewinnerhöhung mittels Schätzung berechtigt. Dies hat das Finanzgericht Köln für den Fall der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung entschieden.

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger hatte auf seinen elektronischen Rechnungen Buchungsnummern verwendet, die computergesteuert durch eine Kombination aus Veranstaltungsnummer, Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum erzeugt wurden. Damit wurde jede Buchungsnummer zwar nur einmalig vergeben, diese bauten aber nicht numerisch aufeinander auf.

Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass dies ein schwerwiegender Mangel der Buchführung sei und nahm für jedes Streitjahr eine Gewinnerhöhung durch einen (Un-)Sicherheitszuschlag von jeweils 4.000 EUR vor. Begründung: Auch bei der Einnahmen-Überschussrechnung setze das Gesetz eine Einzelaufzeichnung der Einnahmen voraus. Um die Vollständigkeit kontrollieren zu können, sehe der Einzelaufzeichnungsgrundsatz die Vergabe einer (fortlaufenden) Rechnungsnummer vor. Dies sah das Finanzgericht Köln anders.

Aus den umsatzsteuerlichen Vorschriften und der Abgabenordnung ergibt sich nach Ansicht des Finanzgerichts auch für Einnahmen-Überschussrechner die Pflicht, Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Eine gesetzlich konkretisierte Pflicht zur Vergabe einer (z. B. numerisch) fortlaufenden lückenlosen Rechnungsnummer resultiert daraus aber nicht.

Beachten Sie | Zwar verlangt § 14 des Umsatzsteuergesetzes die Angabe einer fortlaufenden Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird. Diese Vorschrift steht nach Überzeugung des Finanzgerichts Köln aber systematisch im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug. Sie dient nur dem Zweck, die Korrespondenz von Umsatzsteuerschuld des Leistenden und Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers prüfen zu können.

Wenn die Rechtsprechung bei konkret aufgefundenen Lücken – und Vorliegen weiterer Anhaltspunkte für eine unvollständige Erfassung – Zuschätzungen zulässt, sind diese Fälle anders gelagert. Denn es ist ein Unterschied, ob ein System benutzt wird, in dem bei zutreffender Vergabe von Rechnungsnummern eine lückenlose Abfolge von Nummern ersichtlich sein müsste. Wenn jedoch systembedingt gar keine lückenlose Erfassung erfolgt, kann auch keine Lückenhaftigkeit festgestellt werden.

Beachten Sie | Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, da nicht hinreichend geklärt ist, ob (bei Einnahmen-Überschussrechnung) eine Pflicht zur Vergabe numerisch fortlaufender Rechnungsnummern besteht.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 7.12.2017, Az. 15 K 1122/16


Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben für 2018 veröffentlicht

Die Finanzverwaltung hat die für 2018 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) veröffentlicht.

Die Pauschbeträge beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit (Wahlrecht), Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung vieler Einzelentnahmen.

Beachten Sie | Da diese Regelung der Vereinfachung dienen soll, sind Zu- oder Abschläge wegen individueller Ess- oder Trinkgewohnheiten nicht zulässig. Selbst Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine abweichende Handhabung.

Quelle | BMF-Schreiben vom 13.12.2017, Az. IV A 4 – S 1547/13/10001-05


Deutscher Steuerberaterverband: Vorsicht bei der Buchung von EC-Kartenumsätzen!

Es entspricht der gelebten Praxis, dass die Erst-Erfassung der Gesamtumsätze über das Kassenbuch erfolgt und die EC-Zahlungen quasi als „Ausgabe“ wieder ausgetragen werden. Zu einem späteren Zeitpunkt wird der Gesamtbetrag entsprechend im Kassenkonto gebucht und die EC-Kartenumsätze über das Geldtransitkonto ausgebucht (durchlaufender Posten). Diese Handhabung akzeptiert das Bundesfinanzministerium jedoch nicht. Darauf hat der Deutsche Steuerberaterverband hingewiesen.

Das Bundesfinanzministerium vertritt in einem Schreiben an den Deutschen Steuerberaterverband folgende Ansicht: In der Regel sind bare und unbare Geschäftsvorfälle getrennt zu verbuchen. Im Kassenbuch sind nur Bareinnahmen und Barausgaben zu erfassen. Die Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle im Kassenbuch stellt einen formellen Mangel dar und widerspricht dem Grundsatz der Wahrheit und Klarheit einer kaufmännischen Buchführung. Die steuerrechtliche Würdigung des Sachverhalts hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Deutscher Steuerberaterverband spart nicht mit Kritik

Nach Ansicht des Deutschen Steuerberaterverbands ist die Erst-Erfassung der Gesamtumsätze über das Kassenbuch praktikabel – vor allem wird die Umsatzsteuer korrekt erfasst! Dies ist besonders dann von Bedeutung, wenn die EC-Umsätze im Kassensystem nicht getrennt nach 7%igen und 19%igen Umsätzen ausgewiesen werden, sondern lediglich die Gesamtumsätze.

Diesen Standpunkt hat der Deutsche Steuerberaterverband gegenüber dem Bundesfinanzministerium adressiert und u. a. folgende weitere Argumente angeführt:

Das Kassenbuch wird stets am Ende eines Tages geführt. Im selben Moment der Erfassung der Gesamtumsätze im Kassenbuch werden die EC-Kartenumsätze bereits wieder ausgetragen. Das Kassenbuch weist folglich unmittelbar im Zeitpunkt der Eintragung der Umsätze nebst Austragung der EC-Kartenumsätze den korrekten Tagesendbestand aus. Damit sind eine hohe Transparenz und ein hoher Informationsgehalt im Kassenbuch gewährleistet.

PRAXISHINWEIS Wird die Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle im Kassenbuch von Betriebsprüfern als formeller Mangel beanstandet, dann haben sie zwar das Bundesfinanzministerium „auf ihrer Seite“. Allerdings hat das Bundesfinanzministerium auch deutlich gemacht, dass die steuerrechtliche Würdigung von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

Dem Deutschen Steuerberaterverband ist beizupflichten, dass diesem Erfassungs- und Buchungsformalismus kein entsprechender Mehrwert gegenübersteht. Für die Praxis bleibt zu hoffen, dass das Bundesfinanzministerium seine restriktive Sichtweise überdenken wird.

Quelle | DStV „Obacht bei der Buchung von EC-Kartenumsätzen!“, Stand: 7.12.2017


Unverzinsliche Angehörigendarlehen sind in der Bilanz gewinnerhöhend abzuzinsen

Unverzinsliche (betriebliche) Verbindlichkeiten sind mit einem Zinssatz von 5,5 % gewinnerhöhend abzuzinsen, sofern die Laufzeit am Bilanzstichtag mindestens 12 Monate beträgt. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch für Angehörigendarlehen, wenn diese unter Heranziehung des Fremdvergleichs steuerrechtlich anzuerkennen sind.

Großzügige Sichtweise zur Fremdüblichkeit

Die Vorinstanz, das Finanzgericht München, hatte die von der Ehefrau des Betriebsinhabers gewährten unverzinslichen Darlehen bei einer Gesamtwürdigung aller Indizien als fremdüblich beurteilt – trotz der mangelnden Besicherung und der erst später erfolgten schriftlichen Fixierung der Darlehensmodalitäten. Dass die Darlehensverhältnisse einem Fremdvergleich standhalten, hielt der Bundesfinanzhof zumindest für möglich, sodass er an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden war.

Beachten Sie | Wäre hier eine andere Beurteilung erfolgt, wären die Darlehen dem Privatvermögen des Betriebsinhabers zuzuordnen gewesen. Eine Gutschrift auf dem betrieblichen Konto hätte zwingend als Einlage erfasst werden müssen und eine Abzinsung wäre nicht erfolgt.

Da die unverzinsten Darlehensverbindlichkeiten aber steuerlich anzuerkennen waren, mussten sie mit dem gesetzlich festgelegten Zinssatz von 5,5 % abgezinst werden. Weder lässt sich dem Gesetzeswortlaut eine Einschränkung im Hinblick auf Angehörigendarlehen entnehmen, noch verlangt der Zweck der Vorschrift eine Sonderbehandlung solcher Darlehen, so der Bundesfinanzhof.

Geringe Verzinsung reicht

Eine Abzinsung unterbleibt, wenn die Laufzeit der Verbindlichkeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, die Verbindlichkeit verzinslich ist oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruht. Es genügt bereits, wenn ein niedriger Zinssatz vereinbart wird, der nicht marktüblich sein muss.

Quelle | BFH-Urteil vom 13.7.2017, Az. VI R 62/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 197529


Automatischer Austausch über Finanzkonten gestartet

Am 30.9.2017 ist der erste automatische Informationsaustausch über Finanzkonten zwischen Deutschland und 49 Staaten und Gebieten nach dem gemeinsamen Meldestandard der OECD gestartet. Weitere Staaten und Gebiete werden ab dem 30.9.2018 hinzukommen. Darüber hat das Bundesfinanzministerium berichtet.

Hintergrund: Auf der Berliner Steuerkonferenz im Oktober 2014 haben zahlreiche Staaten den „Common Reporting Standard“ (CRS) unterschrieben. Auf Grundlage des CRS werden Informationen über Konten bzw. Vermögensanlagen zwischen den an diesem Informationsaustausch teilnehmenden Staaten und Gebieten automatisch ausgetauscht.

Beachten Sie | Weitere Informationen zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten erhalten Sie hier


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