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Buchwert-Übertragungen auch zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften möglich

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass § 6 Abs. 5 S. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, soweit beteiligungsidentische Personengesellschaften von Übertragungen von Wirtschaftsgütern zum Buchwert ausgeschlossen werden.

  • 6 Abs. 5 EStG ermöglicht unter den dort genannten Voraussetzungen eine steuerneutrale Überführung bzw. Übertragung von Wirtschaftsgütern. Etwaige stille Reserven werden somit nicht aufgedeckt.

Die Vorschrift erfasst neben der Überführung eines Wirtschaftsguts zwischen verschiedenen Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen auch Wirtschaftsguttransfers innerhalb derselben Mitunternehmerschaft sowie zwischen zwei über ihre (Mit-)Unternehmer miteinander verbundenen Betrieben bzw.  Mitunternehmerschaften.

Die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Personengesellschaften, an denen dieselben Gesellschafter im gleichen Verhältnis beteiligt sind (beteiligungsidentische Personengesellschaften), wird in § 6 Abs. 5 S. 3 EStG nicht genannt – und das verstößt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

Das Gericht begründet seine Sichtweise u. a. wie folgt: § 6 Abs. 5 S. 3 EStG ermöglicht Konstellationen, in denen stille Reserven teilweise oder vollständig auf andere Steuerpflichtige übergehen. Dagegen hat ein Transfer von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften die Aufdeckung stiller Reserven zur Folge, obwohl es sich dabei ebenfalls um einen Transfer von Wirtschaftsgütern im Kreis der Mitunternehmerschaft handelt und dies nicht zu einer Verlagerung stiller Reserven auf einen anderen Steuerpflichtigen führt.

Beachten Sie | Der Gesetzgeber muss für Übertragungen nach dem 31.12.2000 rückwirkend eine Neuregelung treffen. § 6 Abs. 5 S. 3 EStG bleibt bis zu deren Inkrafttreten mit der Maßgabe anwendbar, dass die Vorschrift auch für Wirtschaftsguttransfers zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nach dem 31.12.2000 gilt.

Quelle | BVerfG, Beschluss vom 28.11.2023, Az. 2 BvL 8/13 und PM Nr. 5/2024 vom 12.1.2024


Betriebsaufspaltung: Neue Rechtsprechung zur personellen Verflechtung gilt erst ab 2024

Auch eine nur mittelbar über eine Kapitalgesellschaft gehaltene Beteiligung an einer Besitzpersonengesellschaft kann die Voraussetzung der personellen Verflechtung erfüllen und damit eine Betriebsaufspaltung begründen. Dies hat der Bundesfinanzhof 2021 entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung geändert. Das Bundesfinanzministerium hat nun mitgeteilt, dass die neue Sichtweise aus Vertrauensschutzgründen erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu berücksichtigen ist.

Hintergrund

Die Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks des Privatvermögens führt grundsätzlich zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Anders verhält es sich bei einer Betriebsaufspaltung. Diese hat zur Folge, dass die Verpachtung auf der gewerblichen Ebene erfolgt und das Grundstück somit Betriebsvermögen wird.

Eine Betriebsaufspaltung kann Vor- und Nachteile mit sich bringen:

  • Einerseits birgt eine unerkannte Betriebsaufspaltung die Gefahr der ungewollten Aufdeckung stiller Reserven, wenn die sachliche oder personelle Verflechtung endet.
  • Andererseits kann die Betriebsaufspaltung aber auch als Gestaltungselement bewusst eingesetzt werden, um z. B. die Haftung zu beschränken.

Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn

  • ein Unternehmen (Besitzunternehmen) eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine gewerblich tätige Personen- oder Kapitalgesellschaft (Betriebsunternehmen) zur Nutzung überlässt (sachliche Verflechtung) und
  • eine Person oder mehrere Personen zusammen (Personengruppe) sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen in dem Sinne beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen (personelle Verflechtung).

Bundesfinanzhof ändert seine Rechtsprechung

Nach bisheriger Rechtsprechung konnte eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an der Besitzgesellschaft, die nur mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, nicht zu einer personellen Verflechtung führen.

Nach der neuen Sichtweise des 4. Senats des Bundesfinanzhofs kann die Herrschaft über die Besitzpersonengesellschaft auch über eine mittelbare Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ausgeübt werden und eine personelle Verflechtung begründen.

Beachten Sie | Entscheidend ist, ob eine Person oder eine Personengruppe ihren Willen in der Betriebs- und Besitzgesellschaft durchsetzen kann – und dies ist auch bei einer mittelbaren Beherrschung möglich.

Merke | Der vom Bundesfinanzministerium gewährte Vertrauensschutz ist zu begrüßen. Dennoch ist zu beachten, dass etwaige Umstrukturierungsmaßnahmen zur Vermeidung einer Betriebsaufspaltung bis Ende 2023 abgeschlossen sein müssen.

Quelle |BMF-Schreiben vom 21.11.2022, Az. IV C 6 – S 2240/20/10006 :002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234822


„Untreuer Gesellschafter“: Einkünftezurechnung bei unrechtmäßigem Betriebsausgabenabzug

Grundsätzlich ergibt sich der für die Verteilung der Einkünfte relevante Gewinnverteilungsschlüssel einer Mitunternehmerschaft entweder aus dem Gesetz oder aus den gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen. Bisher war strittig, wie mit der Zurechnung von Mehrgewinnen umzugehen ist, die durch einen Gesellschafter aufgrund einer unberechtigten Entnahme entstanden sind („untreuer Gesellschafter“). Mit folgendem Sachverhalt hat sich der Bundesfinanzhof jüngst befasst:

Sachverhalt

An der AB-GbR (Ingenieurbüro) waren A und B hälftig beteiligt. Der Gewinn wurde durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt. B hatte eine Vielzahl privater Aufwendungen (insgesamt 14.500 EUR) ohne Zustimmung des A aus Gesellschaftsmitteln beglichen (u. a. Reisen und Erwerb privater Gegenstände). Daher kündigte A das Gesellschaftsverhältnis fristlos und schied aus der GbR aus. Sein Anteil wuchs B zu, der das Ingenieurbüro als Einzelunternehmer fortführte.

Nach Überprüfung der Gewinnermittlung sah das Finanzamt den Betrag von 14.500 EUR als nicht betrieblich veranlasst an und erhöhte den Gesamtgewinn der GbR auf 69.000 EUR. Den Mehrgewinn rechnete das Finanzamt den Gesellschaftern A und B jeweils hälftig zu.

Gesellschafter A begehrte allerdings, den Mehrgewinn i. H. von 14.500 EUR allein seinem ehemaligen Mitgesellschafter zuzurechnen und nur den restlichen laufenden Gesamthandsgewinn hälftig zu verteilen. Weil das Finanzgericht Berlin-Brandenburg die Klage als unbegründet abwies, wandte sich A an den Bundesfinanzhof – und hier war er schließlich erfolgreich.

Ein Mehrgewinn, der aus der Korrektur nicht betrieblich veranlasster Betriebsausgaben stammt und im laufenden Gesamthandsgewinn enthalten ist, ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung abweichend vom allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen, wenn die Aufwendungen ausschließlich einem Mitunternehmer zugutegekommen sind.

Beachten Sie | Bei der Einnahmen-Überschussrechnung ist es unerheblich, ob ein Ersatzanspruch der GbR gegen den untreuen Gesellschafter durchsetzbar und werthaltig ist. Da bei dieser Art der Gewinnermittlung das Zu- und Abflussprinzip gilt, kommt es zu keinem aktivierbaren Ausgleichsanspruch. Ein etwaiger Ersatzanspruch der Gesellschaft ist erst zu berücksichtigen, wenn er erfüllt wird.

Merke | Demgegenüber ist bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich („Bilanzierung“) zu prüfen, ob ein werthaltiger Ersatzanspruch besteht, der zu aktivieren ist.

Quelle |BFH-Urteil vom 28.9.2022, Az. VIII R 6/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232573


Verluste aus gewerblicher Tätigkeit färben auf die vermögensverwaltende Tätigkeit ab

Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Verluste aus einer gewerblichen Tätigkeit – im Streitfall solche aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage – stehen bei Überschreiten der sogenannten Bagatellgrenze der Umqualifizierung der im Übrigen vermögensverwaltenden Tätigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nicht entgegen.

Sachverhalt

Eine vermögensverwaltende GbR hatte auf einem von ihr vermieteten Grundstück eine Photovoltaikanlage (PVA) errichten lassen, aus deren Betrieb sie zunächst Verluste erwirtschaftete. Dem Finanzamt gegenüber erklärte sie Einkünfte aus der Vermietung von Grundstücken sowie gewerbliche Verluste im Zusammenhang mit der PVA. Das Finanzamt ging demgegenüber davon aus, dass die GbR ausschließlich gewerbliche Einkünfte erzielt habe. Denn sie habe mit dem Betrieb der PVA eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, die auf die im Übrigen vermögensverwaltende Tätigkeit „abgefärbt“ habe. Das Finanzgericht München wies die dagegen gerichtete Klage ab.

Der Bundesfinanzhof hat nun das Urteil der Vorinstanz unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung bestätigt. In 2018 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass negative Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit nicht zur Umqualifizierung der vermögensverwaltenden Einkünfte einer Personengesellschaft führen (keine Abfärbung). Diese Rechtsprechung wurde aber durch den Gesetzgeber durch die Änderung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 Alternative 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgehebelt – und zwar rückwirkend.

Nach dieser Neuregelung tritt die umqualifizierende („abfärbende“) Wirkung einer originär gewerblichen Tätigkeit (hier: aus dem Betrieb der PVA) einer Personengesellschaft unabhängig davon ein, ob aus dieser Tätigkeit ein Gewinn oder Verlust erzielt wird. Der Bundesfinanzhof erachtet diese Neuregelung und deren rückwirkende Geltung als verfassungsgemäß.

Zudem hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Bagatellgrenze auch bei Anwendung der Neuregelung zu beachten ist. Danach führt eine originär gewerbliche Tätigkeit einer Personengesellschaft nicht zur Umqualifizierung ihrer im Übrigen freiberuflichen Tätigkeit, wenn

  • die originär gewerblichen Nettoumsatzerlöse 3 % der Gesamtnettoumsätze der Personengesellschaft (relative Grenze) und
  • zugleich den Höchstbetrag von 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum (absolute Grenze)

nicht übersteigen.

Das gilt auch dann, wenn die Personengesellschaft (wie im Streitfall) neben ihrer originär gewerblichen eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausübt. Im Streitfall war diese Bagatellgrenze überschritten.

Quelle |BFH-Urteil vom 30.6.2022, Az. IV R 42/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 231997; BFH, PM Nr. 47/22 vom 27.10.2022; Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BGBl I 2019, S. 2451


Optionsmodell zur Körperschaftsteuer: Antrag für 2023 ist bis Ende November 2022 zu stellen

Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften können im ertragsteuerlichen Bereich wie Körperschaften behandelt werden. Der Antrag muss spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahrs, ab dem die Option gelten soll, bei der Finanzbehörde eingegangen sein. Für 2023 ist das bei einem kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahr der 30.11.2022.

Hintergrund

Mit der Option wird den Gesellschaftern von Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften ein Wahlrecht eingeräumt, ob sie weiterhin der Besteuerung des Einkommensteuergesetzes unterworfen werden wollen oder in das Trennungsprinzip der Körperschaftsteuer wechseln möchten.

Die optierende Gesellschaft gilt zivilrechtlich weiter als Personengesellschaft, steuerlich wird sie aber als Kapitalgesellschaft behandelt. Somit sind beide Rechtssysteme zu beachten.

Ab dem Wirtschaftsjahr, das der Antragstellung folgt, unterliegt die Gesellschaft der Körperschaftsteuer in Höhe von 15 %. Auch für die Gewerbesteuer zählt sie als Körperschaft, sodass u. a. der Freibetrag in Höhe von 24.500 EUR entfällt.

Merke | Ob das Wahlrecht genutzt werden soll, kann nicht pauschal beantwortet werden. Ein Grund dafür sind die komplexen Abwägungsentscheidungen im Vorfeld, in die auch Verlustvorträge einzubeziehen sind. Denn diese gehen bei einer Option unter.


Gewerbliche Abfärbung bei Beteiligungseinkünften: Streit um eine Bagatellgrenze

Das Finanzgericht Münster hat sich dem Bundesfinanzhof angeschlossen und eine Bagatellgrenze bei Abfärbung von gewerblichen Beteiligungseinkünften abgelehnt. Dennoch wurde die Revision wegen eines bereits anhängigen Verfahrens zugelassen und auch eingelegt. Somit ist der Bundesfinanzhof erneut gefragt. Bis dahin gilt Folgendes:

Freiberufliche oder vermögensverwaltende Personengesellschaften erzielen grundsätzlich keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Da bei gewerblichen Beteiligungseinkünften aber keine Bagatellgrenze greift, führt jede Beteiligung, aus der diese Gesellschaften gewerbliche Einkünfte beziehen, zu einer Umqualifizierung aller weiteren Einkünfte in solche aus Gewerbebetrieb. Eine Umqualifizierung löst aber in diesen Fällen keine Gewerbesteuer aus.

Beachten Sie | Eine Bagatellgrenze gibt es indes, wenn Gesellschaften neben nicht gewerblichen Einkünften auch solche aus einer originär gewerblichen Tätigkeit erzielen. Hier tritt eine „Infizierung“ nicht ein, wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.

Quelle |FG Münster, Urteil vom 13.5.2022, Az. 15 K 26/20 E,F, Rev. BFH Az. IV R 18/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 230937; Rev. BFH Az. VIII R 1/22


Zur Abziehbarkeit von Zinsen bei vermögensverwaltender Personengesellschaft

Gewährt ein Gesellschafter „seiner“ vermögensverwaltenden Personengesellschaft (im Streitfall: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) ein Darlehen, stellt sich die Frage, ob ein solches Darlehensverhältnis steuerlich voll anerkannt werden kann oder nur insoweit, als der Gesellschafter nicht beteiligt ist. Für das Finanzgericht München kommt eine steuerliche Anerkennung aufgrund der anzustellenden Bruchteilsbetrachtung nicht in Betracht, soweit der Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt ist. Es handelt sich insoweit um ein steuerlich unbeachtliches „Insichgeschäft“.

Sofern der Bundesfinanzhof diese Auffassung des Finanzgerichts in der Revision bestätigt, ist Folgendes zu beachten:

  • Die teilweise steuerrechtliche Nichtanerkennung des zivilrechtlich wirksam vereinbarten Darlehens führt dazu, dass die von der Gesellschaft an den Gesellschafter gezahlten Darlehenszinsen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.
  • Vielmehr sind die Darlehenszinsen dem Gesellschafter als „Vorab-Einkünfte” aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen.

Beachten Sie | Die Frage, ob Refinanzierungszinsen, die der Gesellschafter wegen des an die Gesellschaft ausgereichten Darlehens zu zahlen hat, als Sonderwerbungskosten des Gesellschafters bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können, musste das Finanzgericht nicht entscheiden. Denn die Zahlung derartiger Refinanzierungszinsen wurde im Streitfall nicht vorgetragen.

Quelle |FG München, Urteil vom 18.3.2021, Az. 10 K 2756/19, Rev. BFH: Az. I R 19/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 224536


Gesetzgebung: Das neue Optionsmodell zur Körperschaftsteuer

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts am 25.6.2021 zugestimmt. Dahinter verbirgt sich ein gewaltiger Paradigmenwechsel: Die Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften.

Mit der Option wird z. B. den Gesellschaftern einer GmbH & Co. KG ein Wahlrecht eingeräumt, ob sie

  • weiterhin der Besteuerung des Einkommensteuergesetzes unterworfen werden wollen oder
  • in das Trennungsprinzip der Körperschaftsteuer wechseln möchten.

Kernpunkt der Neuregelung ist die Fiktion eines Formwechsels. Das bedeutet: Obwohl der Rechtsträger zivilrechtlich nicht „das Kleid“ der Personengesellschaft wechselt, werden die Folgen steuerlich so gezogen, als ob ein solcher Wechsel erfolgt wäre.

Merke | Die Option hat also keinen Einfluss auf die zivilrechtliche Rechtsform der Gesellschaft. Somit führt die Gesellschaft für handelsbilanzielle Zwecke weiterhin veränderliche Kapitalanteile für ihre Gesellschafter.

Antrag und erstmalige Anwendung

Der Antrag ist von der Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahrs zu stellen, ab dem die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft gelten soll.

Beachten Sie | Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung abzugeben. Nur in Härtefällen (so die Gesetzesbegründung) ist auch ein schriftlicher Antrag nach amtlichem Muster möglich.

Erstmalige Anwendung: Die Option zur Körperschaftsteuer kann erstmals für Wirtschaftsjahre ausgeübt werden, die nach dem 31.12.2021 beginnen. Dafür muss der Antrag in 2021 rechtzeitig gestellt werden.

Hat eine Gesellschaft zur Körperschaftsbesteuerung optiert, kann sie beantragen, dass sie nicht mehr wie eine Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter nicht mehr wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt werden (Rückoption).

Wesentliche Änderungen

Auf Ebene der (ehemaligen) Mitunternehmer wird das bisherige Sonderbetriebsvermögen vollständig negiert.

Hintergrund: Das Sonderbetriebsvermögen umfasst Wirtschaftsgüter, die dem Mitunternehmer zuzurechnen sind, aber dem Betrieb der Personengesellschaft dienen. Sie werden in die steuerliche Gewinnermittlung der Personengesellschaft einbezogen.

Der Wegfall des Sonderbetriebsvermögens hat insbesondere folgende Auswirkungen:

  • Tätigkeitsvergütungen werden ab dem Optionsjahr den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zugerechnet.
  • Vergütungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern werden den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Einkommensteuergesetz (EStG) bzw. den sonstigen Einkünften nach § 22 EStG zugerechnet, soweit nicht die entsprechende Subsidiaritätsklausel zu gewerblichen Einkünften führt.

Zudem ist zu beachten, dass die Gewinnanteile der Gesellschafter nach wirksamer Option den Einkünften des § 20 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) zuzurechnen sind.

Beachten Sie | Diese Gewinnanteile gelten erst dann als ausgeschüttet, wenn sie entnommen werden oder ihre Auszahlung verlangt werden kann.

Merke | Funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen: Die gesetzlich fingierte formwechselnde Umwandlung ist nur dann steuerlich unschädlich, wenn das Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmer auf die optierende Gesellschaft übertragen wird.

Mit dem Wirksamwerden der Option können auch verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) vorliegen. Die Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter müssen sich dem sogenannten Fremdvergleichsgrundsatz stellen.

Hintergrund: Bei einer vGA handelt es sich – vereinfacht – um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine vGA darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern.

Merke | Im Geltungsbereich des Sonderbetriebsvermögens einer Mitunternehmerschaft sind derartige Vereinbarungen grundsätzlich frei von solchen Zwängen. Somit müssen die Gesellschaftsverträge der optierenden Gesellschaft einer genaueren Prüfung unterzogen werden.

Anmerkungen

Das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts ist im Grunde genommen zu begrüßen, zumal hier echtes Gestaltungspotenzial besteht. Ob die Option zur Körperschaftsteuer beantragt werden soll, ist jedoch nicht pauschal zu beantworten, sondern vom jeweiligen Einzelfall abhängig.

In seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf hat der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) u. a. kritisiert, dass die Praxis vom Bundesfinanzministerium im Vorfeld des Kabinettsbeschlusses keine Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten habe. Hier hätte sich der DStV eine deutlich längere Vorlaufzeit zur Beurteilung der Praktikabilität des Vorhabens gewünscht.

Zudem sind vor einer Option u. a. folgende Aspekte zu beachten:

  • Die optierende Gesellschaft gilt zivilrechtlich als Personengesellschaft, steuerlich wird sie aber als Kapitalgesellschaft behandelt. Somit müssen bei einer Gesellschaft beide Rechtssysteme beachtet werden.
  • In die komplexen Abwägungsentscheidungen sind auch Verlustvorträge einzubeziehen.

Quelle | Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts, BR-Drs. 467/21 (B) vom 25.6.2021; DStV vom 29.4.2021, Stellungnahme zum „Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts“


Schenkung: Vorsicht bei disquotaler Einlage in das Gesellschaftsvermögen einer KG

Bei disquotalen Einlagen (Leistungen, die nicht entsprechend der Beteiligungsquoten der Gesellschafter erfolgen) in das Gesellschaftsvermögen einer KG kann nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs eine freigebige Zuwendung (Schenkung) des Gesellschafters an einen anderen Gesellschafter vorliegen.

Sachverhalt

An einer GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) waren die EF mit einem Kapitalanteil i. H. von 14.000 EUR sowie ihre drei Kinder mit einem Kapitalanteil von jeweils 2.000 EUR beteiligt. Zum 1.3.2012 trat der Ehemann (E) der EF als weiterer Kommanditist mit einer Kommanditeinlage von 5.000 EUR in die KG ein. Die Beteiligung der EF betrug nunmehr 56 %.

Wegen eines Gesellschafterbeschlusses und einer Vereinbarung leistete E eine Bareinlage und eine freiwillige Zuzahlung, die jeweils auf dem gesellschaftsbezogenen Rücklagenkonto der KG verbucht wurden. Dadurch sollte der Erwerb eines Grundstücks finanziert werden. Die Zuzahlung sollte zu keiner Änderung der Haftsumme und der Kapitalanteile der Kommanditisten führen.

Das Finanzamt sah die Zahlungen wegen der entsprechenden Wertsteigerung der Beteiligung der EF an der KG als freiwillige Zuwendungen von E an und setzte Schenkungsteuer fest – und das wurde nun vom Bundesfinanzhof bestätigt.

Bei einer disquotalen Einlage kann eine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an einen anderen Gesellschafter vorliegen, wenn sich die Beteiligung des anderen Gesellschafters am Gesamthandsvermögen erhöht, weil der einbringende Gesellschafter keine dem Wert seiner Einlage entsprechende Gegenleistung erhält.

Ist eine Gesamthandsgemeinschaft (KG, OHG oder GbR) zivilrechtlich als Bedachte am Schenkungsvorgang beteiligt, ergibt die eigenständige schenkungsteuerliche Prüfung, dass nicht die Gesamthandsgemeinschaft, sondern die Gesamthänder schenkungsteuerlich als bereichert anzusehen sind.

Soweit der Bundesfinanzhof in früheren Entscheidungen ausgeführt hat, der Bedachte einer Schenkung sei ausschließlich nach Zivilrecht zu bestimmen, hält er hieran zumindest für die Beteiligung einer Personengesellschaft an einer Schenkung nicht fest.

Quelle | BFH-Urteil vom 5.2.2020, Az. II R 9/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 217242; BFH-Urteil vom 9.12.2009, Az. II R 22/08


E-Bilanz: Ergebnisverteilung bei Personengesellschaften

Unternehmen müssen den Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. Wird die E-Bilanz als Steuerbilanz bzw. Einheitsbilanz eingereicht, werden E-Bilanzen künftig nicht mehr angenommen, in denen der Ergebnisanteil des Mitunternehmers direkt auf einem Darlehenskonto verbucht worden ist. Falls die E-Bilanz als Handelsbilanz eingereicht wird, erwartet die Finanzverwaltung in Zukunft, dass diese Buchung über das Eigenkapital im Rahmen der Überleitungsrechnung nachgebildet wird. Dies hat die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe mitgeteilt.

Bei der Ergebnisverteilung bestehen zwei Möglichkeiten der Verbuchung von Gewinnanteilen der Mitunternehmer:

  • Der Ergebnisanteil wird zulasten des Jahresergebnisses auf das Gesellschafterdarlehenskonto (direkt in das Fremdkapital) gebucht.
  • Bei der zweiten Möglichkeit wird der Ergebnisanteil erst dem Kapitalkonto gutgeschrieben und anschließend als Entnahme auf das Gesellschafterdarlehenskonto umgebucht.
Merke | Das Bundesfinanzministerium lehnt die Anwendung der Direktverbuchung mit der Konsequenz ab, dass eine entsprechende Direktverbuchung ab der Taxonomie-Version 6.3, die grundsätzlich für die Bilanzen der nach dem 31.12.2019 beginnenden Wirtschaftsjahre anzuwenden ist, als fehlerhaft zurückgewiesen werden wird. Damit kann die E-Bilanz der Mitunternehmerschaft nicht mehr übermittelt werden.

Hintergrund ist, dass die Entwicklung der Kapitalkonten bei einer Direktverbuchung im Fremdkapital nur schwer nachvollziehbar ist.

Ab der Taxonomie-Version 6.3 erhöht ein Steuerbilanzgewinn in einem ersten Schritt das steuerliche Eigenkapital und damit die Kapitalanteile der Mitunternehmer entsprechend dem ihnen zuzurechnenden Anteil am Steuerbilanzgewinn. Ist der Gewinnanteil auf einem als Fremdkapital einzustufenden Gesellschafterkonto zu erfassen, ist insoweit in einem zweiten Schritt eine Entnahme zu berücksichtigen, die dann zu einer Minderung des Kapitalanteils führt.

Soweit und solange entnahmefähige Gewinnanteile nicht entnommen werden, stellen sie grundsätzlich eine dem Sonderbetriebsvermögen zuzuordnende Forderung des jeweiligen Mitunternehmers dar. In diesem Fall ist im Sonderbereich korrespondierend eine Einlage zu erfassen.

Quelle | StBK Westfalen-Lippe, Mitteilung vom 24.7.2019


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