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Keine Anrechnung von Gewerbesteuer für ausgeschiedene Gesellschafter

Die Gewerbesteueranrechnung ist auf Gesellschafter der Personengesellschaft beschränkt, die am Ende des Erhebungszeitraums noch beteiligt sind. Unterjährig ausgeschiedenen Gesellschaftern ist somit kein anteiliger Gewerbesteuermessbetrag zuzurechnen. Diese Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat das Bundesfinanzministerium nun übernommen.

Hintergrund: Die Gewerbesteueranrechnung begünstigt insbesondere Einzelunternehmer sowie Gesellschafter von Personengesellschaften. Vereinfacht ausgedrückt wird die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt, indem sie um das 3,8-Fache des Gewerbesteuer-Messbetrags gemindert wird.

Übergangsregel: Die neuen Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird aber nicht beanstandet, wenn die Steueranrechnung bis zum Veranlagungszeitraum 2017 auch für den unterjährig ausgeschiedenen Gesellschafter beantragt wird. Bedingung: Alle zum Ende des gewerbesteuerrechtlichen Erhebungszeitraums noch beteiligten Mitunternehmer müssen dies einheitlich beantragen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 3.11.2016, Az. IV C 6 – S 2296-a/08/10002:003BFH-Urteil vom 14.1.2016, Az. IV R 5/14


Wichtige Aspekte zur Umsatzsteuer

Im Bereich der Umsatzsteuer sind keine einschneidenden Gesetzesänderungen in „der Pipeline“. Demzufolge ist hier primär auf allgemeine Grundsätze, Entscheidungen und Verwaltungsanweisungen hinzuweisen.

Ist-Besteuerung

Die Umsatzsteuer ist grundsätzlich mit der Leistungsausführung abzuführen, was die Liquidität belasten kann (Soll-Besteuerung). Unter Voraussetzungen kann eine Umsatzbesteuerung auf Antrag aber auch erst im Vereinnahmungszeitpunkt (Ist-Besteuerung) erfolgen. Dies ist u. a. dann möglich, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 500.000 EUR betragen hat.

Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 18.8.2015, Az. V R 47/14 sowie Urteil vom 18.11.2015, Az. XI R 38/14) hat jüngst herausgestellt, dass ein ausdrücklicher Antrag und eine ausdrückliche Gestattung seitens des Finanzamts nicht zwingend erforderlich sind. Der Antrag und die Gestattung können somit grundsätzlich auch konkludent erfolgen.

PRAXISHINWEIS | Um Streitigkeiten bereits im Vorfeld auszuschließen, sollte die explizite Antragstellung (weiter) bevorzugt und auf eine förmliche Gestattung durch das Finanzamt gedrängt werden.

Rechnungsanforderungen

Das Umsatzsteuergesetz enthält umfassende Vorgaben, wie eine Rechnung auszusehen hat. Nur wenn die sogenannten Pflichtangaben enthalten sind, ist der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt. Danach muss eine Rechnung insbesondere folgende Punkte enthalten:

  • Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  • Ausstellungsdatum,
  • fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung,
  • Lieferungs- bzw. Leistungszeitpunkt,
  • nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt.

Beachten Sie | Bei Kleinbetragsrechnungen (150 EUR; ab 2017: 200 EUR geplant) gelten Vereinfachungen.

PRAXISHINWEISE | Unternehmer sind gut beraten, die Eingangsrechnungen sorgfältig zu prüfen, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden.

Zudem ist zu beachten, dass einige Punkte noch nicht endgültig geklärt sind. Beispielsweise hat der Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof mit zwei Beschlüssen vom 6.4.2016 die Frage vorgelegt, ob eine Anschrift bereits dann vollständig ist, wenn der leistende Unternehmer unter dieser Anschrift postalisch erreichbar ist oder ob es darauf ankommt, dass er unter dieser Anschrift seine wirtschaftlichen Tätigkeiten entfaltet?

Betriebsveranstaltungen

Seit 2015 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr ein lohnsteuerlicher Freibetrag von je 110 EUR pro Arbeitnehmer. Diese Aufteilung in einen steuerpflichtigen und einen -freien Teil gilt aber nicht für Umsatzsteuerzwecke (BMF-Schreiben vom 19.4.2016, Az. III C 2 – S 7109/15/10001). Umsatzsteuerlich ist nach wie vor die 110 EUR-Freigrenze maßgebend. Somit scheidet ein Vorsteuerabzug aus, wenn von vornherein feststeht, dass auf die teilnehmenden Arbeitnehmer mehr als 110 EUR pro Person an Aufwendungen anfallen. Darauf ist bei den nun anstehenden Weihnachtsfeiern zu achten!

Fotobücher

Für vor 2017 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Fotobüchern wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der Unternehmer diese Umsätze dem ermäßigten Steuersatz (7 %) unterwirft. Dieses Zugeständnis des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben vom 20.4.2016, Az. III C 2 – S 7225/12/10001) endet zum Jahresende. Somit ist für Fotobücher ab 2017 der umsatzsteuerliche Regelsteuersatz von 19 % maßgebend.


Bewegliches Betriebsvermögen: Nutzungsausfallentschädigung ist Betriebseinnahme

Erhält der Steuerpflichtige eine Nutzungsausfallentschädigung für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens, handelt es sich selbst dann in vollem Umfang um eine Betriebseinnahme, wenn das Wirtschaftsgut auch teilweise privat genutzt wird, so der Bundesfinanzhof.

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger ermittelte seine gewerblichen Einkünfte durch Einnahmen-Überschussrechnung. Zum Betriebsvermögen gehörte ein Pkw, den er auch privat nutzte. Wegen eines Unfalls (auf einer Privatfahrt) erhielt er von der Versicherung des Unfallverursachers eine Entschädigung für den Nutzungsausfall. Das Finanzamt behandelte diese uneingeschränkt als Betriebseinnahme. Der Steuerpflichtige argumentierte, er habe kein Ersatzfahrzeug angemietet, stattdessen Urlaub genommen und so keine Betriebsausgaben entstehen lassen.

Diese Argumentation überzeugte aber weder das Finanzgericht Niedersachsen noch den Bundesfinanzhof.

Zuordnung des Wirtschaftsguts entscheidet

Auch wenn bewegliche Wirtschaftsgüter gemischt genutzt werden, sind diese (ungeteilt) entweder Betriebs- oder Privatvermögen. Vereinnahmt der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit Schäden am Wirtschaftsgut Ersatzleistungen, richtet sich die steuerliche Beurteilung nach der Zuordnung des Wirtschaftsguts. Das gilt unabhängig davon, bei welcher Gelegenheit der Schaden entstanden ist, so der Bundesfinanzhof.

Fahrtenbuchmethode und Ein-Prozent-Regelung

Wie sich die Nutzungsausfallentschädigung bei einem Pkw auf den Gewinn auswirkt, hängt davon ab, wie der Privatanteil ermittelt wird:

  • Bei der Fahrtenbuchmethode erfolgt dies nur anteilig, da die Ersatzleistung die Aufwendungen für den Pkw insgesamt mindert. In diesem Fall wirkt sie sich im Ergebnis nur mit dem Anteil gewinnerhöhend aus, der der betrieblichen Nutzungsquote in dem betreffenden Gewinnermittlungszeitraum entspricht.
  • Wird der Entnahmewert hingegen nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt, geht die Nutzungsausfallentschädigung in den Aufwendungen für das Fahrzeug auf. Die Tatsache, dass dem Steuerpflichtigen während des Entschädigungszeitraums kein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung steht, kann demgegenüber – bei einem längeren Ausfall – dazu führen, dass für diesen Zeitraum keine Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung zu berechnen ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 27.1.2016, Az. X R 2/14


Bürgschaftszahlungen als Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof hat sich aktuell damit beschäftigt, in welchen Fällen Bürgschaftsverluste zugunsten eines in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft tätigen Arbeitgebers als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abzugsfähig sind.

Ist der Arbeitnehmer zugleich als Gesellschafter an seiner in Form einer Kapitalgesellschaft betriebenen Arbeitgeberin beteiligt, spricht umso mehr für eine innere wirtschaftliche Verbindung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und damit für nachträgliche Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung, je höher die Beteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführers ist.

Sofern der Arbeitnehmer in nur sehr geringem Umfang beteiligt ist, ist das ein Indiz dafür, dass die Bürgschaftsübernahme durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist. Dies gilt erst recht, wenn der Arbeitnehmer an der Gesellschaft gar nicht beteiligt ist und durch die Bürgschaftsübernahme ausschließlich versucht, seine Lohneinkünfte zu sichern und zu erhalten.

Das gilt grundsätzlich auch, wenn der Arbeitnehmer an seinem Arbeitgeber noch nicht gesellschaftsrechtlich beteiligt ist, aber eine solche Beteiligung anstrebt, oder wenn der Arbeitnehmer zwar nicht unmittelbar, aber mittelbar gesellschaftsrechtlich beteiligt ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 3.9.2015, Az. VI R 58/13


Bundesfinanzhof erleichtert gewinnneutrale Realteilung

Eine gewinnneutrale Realteilung einer Personengesellschaft kann nach der neuen Sichtweise des Bundesfinanzhofs auch dann vorliegen, wenn ein Mitunternehmer unter Übernahme eines Teilbetriebs ausscheidet und die Gesellschaft von den verbliebenen Mitunternehmern fortgesetzt wird.

Hintergrund

Nicht selten kommt es bei Gesellschaftern nach jahrelanger guter und erfolgreicher Zusammenarbeit zum Streit. Ist dieser allerdings nicht mehr zu kitten und wird die Gesellschaft demzufolge aufgelöst, führt die Betriebsaufgabe für die Gesellschafter grundsätzlich zu einer Gewinnrealisation. Dies kann jedoch durch eine sogenannte Realteilung verhindert werden, bei der die bisherigen Gesellschafter das Betriebsvermögen der Gesellschaft unter sich aufteilen und es bei ihnen Betriebsvermögen bleibt.

Neue Sichtweise: Gesellschaft kann fortgesetzt werden

Bislang setzte die Realteilung die Beendigung der Gesellschaft voraus. Hieran hält der Bundesfinanzhof unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung aber nicht mehr fest. Eine Realteilung bezweckt nämlich, wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungsvorgänge steuerlich nicht zu belasten, wenn die Besteuerung stiller Reserven sichergestellt ist. Und dies trifft nicht nur auf die Auflösung einer Gesellschaft zu, sondern auch auf das Ausscheiden eines Gesellschafters.

Beachten Sie | Eine Teilbetriebsübertragung ist grundsätzlich auch insoweit gewinnneutral, als dem übernommenen Teilbetrieb vor dem Ausscheiden des Gesellschafters erhebliche liquide Mittel zugeordnet wurden. Der ausscheidende Gesellschafter erzielt aber (wie im Streitfall) einen Veräußerungsgewinn, wenn ihm daneben eine Rente zugesagt wird, die aus künftigen Erträgen der fortbestehenden Gesellschaft oder dem Vermögen der Gesellschafter zu leisten ist und sich nicht als betriebliche Versorgungsrente darstellt.

Quelle | BFH-Urteil vom 17.9.2015, Az. III R 49/13


Keine Schenkungsteuer bei verdeckter Gewinnausschüttung

Eine verdeckte Gewinnausschüttung in Form von überhöhten Mietzahlungen ist keine Schenkung. So lautet eine Entscheidung des Finanzgerichts Münster.

Sachverhalt

Der Geschäftsführer einer GmbH, deren Alleingesellschafterin seine Ehefrau ist, vermietete ein Grundstück und verschiedene Maschinen an die GmbH zu einem überhöhten Mietpreis. Dies führte zum Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen. Das Finanzamt nahm in dieser Höhe zudem Schenkungen der GmbH an den Geschäftsführer an und setzte Schenkungsteuer fest. Hiergegen wandte er sich mit dem Argument, dass eine steuerliche Doppelbelastung vorliege. Die Klage vor dem Finanzgericht Münster hatte Erfolg.

Das Finanzgericht führte aus, dass die Schenkungsteuer nur freigiebige Zuwendungen erfasst, nicht hingegen Vermögensvorteile, die durch eine Erwerbshandlung am Markt erzielt werden und deshalb der Einkommensteuer unterliegen. Die Mietzahlungen stellten jedoch beim Geschäftsführer in voller Höhe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar. Da hierauf Einkommensteuer anfällt, dürfen die Beträge nicht der Schenkungsteuer unterworfen werden.

Beachten Sie | Da gegen diese Entscheidung des Finanzgerichts Münster bereits die Revision anhängig ist, können geeignete Fälle mit einem Einspruch offengehalten werden.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 22.10.2015, Az. 3 K 986/13 Erb, Rev. BFH Az. II R 54/15


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2016 bis zum 30.6.2016 beträgt -0,83 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,17 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,17 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,17 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.7.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

vom 1.7.2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

vom 1.1.2010 bis 30.6.2010

0,12 Prozent


Der Countdown läuft: Jahresabschluss 2014 ist bis Ende 2015 offenzulegen

Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres beim Bundesanzeiger elektronisch einreichen. Für das Geschäftsjahr 2014 läuft die Veröffentlichungsfrist somit zum 31.12.2015 ab. |

Beachten Sie | Für die Wahrung der Offenlegungsfrist ist der Zeitpunkt der Einreichung maßgeblich. Es kommt somit nicht auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an.

Sollte die Frist nicht eingehalten werden, droht ein Ordnungsgeldverfahren. Das Verfahren beginnt mit der Aufforderung, innerhalb von sechs Wochen den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen oder durch Einspruch zu rechtfertigen, warum dies unterlassen wurde. Die Aufforderung ist verbunden mit der Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von grundsätzlich mindestens 2.500 EUR und höchstens 25.000 EUR. Kommt das Unternehmen der Aufforderung nicht nach, wird das Ordnungsgeld regelmäßig festgesetzt.

PRAXISHINWEIS | Kleinstkapitalgesellschaften haben bei der Offenlegung ein Wahlrecht. Sie können ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Hinterlegte Bilanzen sind nicht unmittelbar zugänglich; auf Antrag werden diese kostenpflichtig an Dritte übermittelt.

Quelle | IHK Frankfurt am Main, Meldung vom 4.11.2015 „Jahresabschluss bis Ende 2015 offenlegen – Ordnungsgeldverfahren vermeiden“


Bagatellgrenze für die Abfärbewirkung von geringfügigen gewerblichen Einkünften

Tätigt eine vermögensverwaltend oder selbstständig tätige Personengesellschaft auch gewerbliche Umsätze, kann dies über die Abfärbewirkung insgesamt zur Gewerblichkeit der Gesellschaft und damit zur Gewerbesteuerpflicht führen. Nur ein geringer Anteil der gewerblichen Tätigkeit ist unschädlich. In drei Urteilen hat der Bundesfinanzhof nunmehr geklärt, dass eine Abfärbewirkung nicht eintritt, wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.

Die Höhe der Bagatellgrenze war bisher nicht eindeutig geklärt. Einige Gerichte stellten allein auf eine prozentuale Grenze ab, andere hielten den Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 EUR für eine geeignete Größe, um zu entscheiden, ab wann eine sogenannte Infizierung eintritt.

Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hatte in 1999 entschieden, dass ein Anteil von 1,25 % der originären gewerblichen Tätigkeit noch unschädlich sei.

In den drei aktuellen Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof nunmehr die relative und die absolute Betrachtung miteinander verknüpft. Daraus folgt, dass der Umsatz beide Grenzen nicht überschreiten darf. Nicht maßgeblich ist der Gewinn.

Beispiel

Der Nettogesamtumsatz einer freiberuflichen GbR beträgt 1 Mio. EUR. Darin enthalten sind 22.500 EUR aus gewerblicher Tätigkeit.

Lösung: Da sowohl die relative Grenze (3 %) als auch die absolute Grenze (24.500 EUR) nicht überschritten wurden, liegt keine Abfärbung vor.

Abwandlung: Würde der gewerbliche Umsatz 26.500 EUR betragen, wäre die 3 %-Grenze auch hier nicht überschritten. Durch die Überschreitung des absoluten Betrags von 24.500 EUR tritt aber eine Abfärbung ein.

Quelle | BFH-Urteile vom 27.8.2014; Az. VIII R 6/12Az. VIII R 16/11; Az. VIII R 41/11,


Steuerneutrale Anteilsübertragung auch nach Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen

Veräußert ein Mitunternehmer aufgrund einheitlicher Planung Sonderbetriebsvermögen, bevor er den ihm verbliebenen Mitunternehmeranteil unentgeltlich überträgt, steht dies einer Buchwertfortführung nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht entgegen.

Zum Hintergrund: Das Sonderbetriebsvermögen umfasst Wirtschaftsgüter, die dem Mitunternehmer zuzurechnen sind, aber dem Betrieb der Personengesellschaft dienen. Sie werden in die steuerliche Gewinnermittlung der Personengesellschaft einbezogen.

Wird der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen (z.B. im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge), ist der Buchwert anzusetzen. Im Streitfall war strittig, ob eine Buchwertübertragung auch möglich ist, wenn der Mitunternehmer kurz zuvor Sonderbetriebsvermögen in Form eines Grundstücks veräußert hat. Das Finanzamt hatte dies verneint und war von einer die stillen Reserven aufdeckenden Aufgabe des gesamten Mitunternehmeranteils ausgegangen. Aus der sogenannten Gesamtplanrechtsprechung ergebe sich, dass beide Übertragungsvorgänge zusammengefasst zu betrachten seien.

Entscheidung

Im Streitfall kommt jedoch eine solche zusammenfassende Betrachtung nicht in Betracht. Die Veräußerung des Grundstücks unter Aufdeckung der stillen Reserven steht der unentgeltlichen Übertragung des verbliebenen Mitunternehmeranteils zu Buchwerten nicht entgegen.

Die Buchwertfortführung setzt in diesen Fällen nur voraus, dass im Zeitpunkt der Übertragung eine funktionsfähige betriebliche Einheit besteht. Welchen Umfang das Betriebsvermögen vor der Übertragung hatte, ist dabei nicht entscheidend. Danach steht es der Buchwertübertragung des Mitunternehmeranteils nicht entgegen, wenn zuvor eine im Sonderbetriebsvermögen gehaltene wesentliche Betriebsgrundlage unter Aufdeckung der stillen Reserven ausgeschieden ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 9.12.2014, Az. IV R 29/14


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