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Lohnsteuerliche Spielregeln bei (Weihnachts-)Geschenken an Arbeitnehmer

Weihnachtszeit ist auch Geschenkezeit. Dabei ist zu beachten, dass (Weihnachts)-Geschenke, die Arbeitnehmer als Sachzuwendung erhalten, unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bleiben bzw. pauschal versteuert werden können.

Geschenke aus persönlichem Anlass

Aufmerksamkeiten gehören grundsätzlich nicht zum Arbeitslohn und sind somit steuerfrei. Hierzu gehören Sachzuwendungen, die Arbeitnehmer aufgrund eines besonderen persönlichen Anlasses (z.B. Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes) von ihrem Arbeitgeber erhalten und deren Bruttowert 40 EUR nicht übersteigt. Das sind zum Beispiel Blumen, ein Buch oder eine CD.

Beachten Sie | Durch die neuen Lohnsteuerrichtlinien 2015 wurde die Freigrenze ab 2015 auf 60 EUR erhöht.

Belohnungsgeschenke

Erfolgen Sachgeschenke, ohne dass ein besonderes persönliches Ereignis vorliegt, handelt es sich grundsätzlich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies gilt z.B. auch für Weihnachtsgeschenke.

Solche Sachzuwendungen können aber steuerfrei bleiben, wenn sie die monatliche Brutto-Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR (gilt insgesamt für alle Vorteile) nicht überschreiten.

Pauschalversteuerung

Sind Sachgeschenke steuerpflichtig, kann der Arbeitgeber unter gewissen Voraussetzungen eine Pauschalversteuerung durchführen.

Pauschalierung nach § 37b EStG

Nach § 37b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann der Arbeitgeber Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, mit 30 % pauschal versteuern.

Beachten Sie | Diese Pauschalierungswahl löst keine Sozialversicherungsfreiheit aus. Zudem kann der Arbeitgeber die Pauschalierung nicht nur auf Weihnachtsgeschenke beschränken. Vielmehr umfasst die Pauschalierung sämtliche von § 37b Abs. 2 EStG erfassten Sachzuwendungen eines Jahres an alle Mitarbeiter.

Geschenke aus Anlass von Betriebsveranstaltungen

Betriebsveranstaltungen gehören nicht zum Arbeitslohn, wenn es sich um übliche Veranstaltungen handelt. Als üblich werden zwei Veranstaltungen im Kalenderjahr anerkannt, bei denen die Aufwendungen des Arbeitgebers 110 EUR einschließlich Umsatzsteuer je Arbeitnehmer nicht übersteigen.

Hinweis | Die Ausführungen geben die derzeitige Sichtweise der Finanzverwaltung wieder. Durch eine Gesetzesänderung soll die Freigrenze ab 2015 auf 150 EUR erhöht werden und die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteile vom 16.5.2013, Az. VI R 94/10, Az. VI R 7/11) ausgehebelt werden, der die nicht unmittelbar konsumierbaren Aufwendungen für die Ausgestaltung der Feierlichkeiten sowie die Aufwendungen für Begleitpersonen des Arbeitnehmers nicht in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Freigrenze einbezogen hatte.

In die 110 EUR-Grenze sind auch Geschenke bis zu einem Bruttowert von
40 EUR (ab 2015: 60 EUR) einzubeziehen, die aus Anlass von Betriebsveranstaltungen gewährt werden.

Sind die Geschenke teurer als 40 EUR, sind sie steuerpflichtig und nicht in die Prüfung der 110 EUR-Grenze einzubeziehen. Sie können allerdings pauschal mit 25 % versteuert werden.

Hinweis | Dies gilt jedoch nur für Geschenke, die den Rahmen und das Programm der Betriebsveranstaltung betreffen (z.B. eine Tombola). Werden Geschenke nur bei Gelegenheit einer Betriebsveranstaltung überreicht, sind sie individuell oder nach § 37b Abs. 2 EStG pauschal zu versteuern. Alternativ kann eine Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG erfolgen oder ein Nettolohnzufluss angenommen werden.

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