SteuerBeratung aus Düsseldorf für Düsseldorf.

NEWS

aus der Welt der Finanzen & Steuern.

Pauschbeträge für Sachentnahmen 2021

Bereits mit Schreiben vom 11.2.2021 hatte das Bundesfinanzministerium die Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2021 veröffentlicht. Diese wurden nun für das zweite Halbjahr 2021 angepasst.

Durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz wurde für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme von Getränken) der ermäßigte Umsatzsteuersatz eingeführt. Da sich dies auch auf die für das Jahr 2021 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) auswirkt, hatte das Bundesfinanzministerium eine Unterteilung in zwei Halbjahre vorgenommen.

Da diese Regelung durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz vom 10.3.2021 über den 30.6.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert wurde, hat das Bundesfinanzministerium nun auch die Pauschbeträge für das 2. Halbjahr 2021 angepasst, die mit denen für das 1. Halbjahr 2021 identisch sind.

Hintergrund

Die Pauschbeträge beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung vieler Einzelentnahmen. Da diese Regelung der Vereinfachung dienen soll, sind Zu- oder Abschläge wegen individueller Ess- oder Trinkgewohnheiten nicht zulässig. Selbst Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine abweichende Handhabung.

Beachten Sie | Werden Betriebe jedoch nachweislich wegen einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Coronapandemie geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.

Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass es sich um pauschale Halbjahreswerte für eine Person handelt. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Werts anzusetzen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 15.6.2021, Az. IV A 8 – S 1547/19/10001 :002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223350

Other Posts

News